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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Sargans. 939

Beantwortung ebenfalls nicht für hinreichend und erklärt sich bereit, nähere Erläuterungen anzunehmen undeine Untersuchung anzustellen. GlaruS läßt cS bei der Zurücknahme seiner OrtSstimme verbleiben,^»>cht aber eine freundliche Ausgleichung. Die übrigen Gesandten, wie früher. Absch. 454, 8 56.' ß 351.

" Zürich läßt cS wiederum bei Zurückziehung seiner OrtSstimme bewenden und findet,daß die zwei"öfteren Puncte des Standes Bern bei weitem nicht alle Effect der LandcShcrrlichkeil enthalten, sondern noch" ^ie Regalia und Rechte, welche von den regierenden Orten bisher crcreicrt worden und ihnen kraft Urbarien^schieden gebühren, übrig bleiben, cS danahcn erforderlich sein wolle, selbige auSdruckentlich in sessione^ >n der Erklärung, die man vom Herrn Prälaten verlangt, zu reservieren und hicmit bestens vorzubehalten."statt"Streit beendigt, trägt darauf an, daß in der vom Prälaten auszustellenden Erklärung Art. 1t>el>-^Landeshcrrlichkcit" gesetzt werde; daß das Gotteshaus kategorisch erkläre, daß cS zum jus

lck ' solches prätendiere. Ferner soll dem Prälaten zugelassen bleiben, die Mann-

^ seiner und des Gotteshauses Verwahrung wider äußern feindlichen Ucbcrfall gebrauchen zu können.

^Antwort des Prälaten soll endlich in klaren Ausdrücken abgefaßt sein. Unter diesen Bedingungen will Bern in^)cu weiter fortfahren, das Verhandelte aber jedenfalls in den Abschied nehmen. Die Gesandten der übrigene wie früher, wollen aber den Antrag Berns ihren Obern hinterbringen. GlaruS bleibt bei seinen im vor-^ lll'n Abschied geäußerten Gedanken; cS wäre ihm aber erwünscht, wenn mit Beibehaltung beiderseitiger Rechteabgethan werden könnte; er hinterbringt das Angehörte. Absch. 471, 8 58. ß 352«. 17Ä1wiederholt, daß es bei Zurückziehung seiner OrtSstimme verharre. Bern ist instruiert, zu Beilegung desDi/"^ ^ bieten, muß es aber dahin gestellt sein lassen, da von PfäferS sich niemand eingefunden.^ sandten der V katholischen Orte lassen es bei ihren OrtSstimmen bewenden; GlaruS bleibt bei seinenUges geäußerten Gedanken. Absch. 480, 8 54. jj 3526. 17Ä2. Auf das Ansuchen der Abgeordneten vonden ^ Acholischen Orte möchten daS Gotteshaus bei den ihm gegebenen OrtSstimmen schützen, weil cS unterjetzt Umständen es nicht thunlich erachte, die Sache weiter zu bringen, wird für daS Beste erachtet, demr . "^chuden katholischen Landvogte im Namen der katholischen Orte zu schreiben, daß er in gutem Ein-^ wwnssse mit dem Abte leben und den OrtSstimmen abhalten solle. AchnlichcS soll später jedes Ort, wennLandvogt dorthin schicke, in p-uticulari thun. Absch. 497, 8 12.

1). Wallcnstadt.

des ^ Dm Streit zwischen Junker Tschudi von Gräplang und den Wallcnstadtern wegen

Abl4> ^^"i>mwaldcS sollen die Parteien baldmöglichst durch die committicrtcn Schiedsrichter beilegen lassen.^ ' ^5, z zg ^ 1728. Die Burgerschaft zu Wallcnstadt will ihr Territorium allzuweit ausdehnen,kuim'^ Bereinigung dcö UrbarS aufgestellten Deputierten wird der Auftrag gegeben, darüber sich zu cr-Absch. 281, 8 59.

kl. Die Sccz.

Dta ^ u. I7i«). Joseph Anton Tschudi von Gräplang beschwert sich, daß die von Wallcnstadt nachauch Fischenzfahrt in seinen Fischcnzwassern (der Seez) thun, ohne ein Recht dazu zu haben, wobei

auftr ^ gierenden Orte bethciligt seien, da sie an diesem Fischwasscr Thcil haben. Der Landvogt wird bc-brwgen' Parteien anzuhören und zu entscheiden. Absch. 135, 8 26. ß 355b. 1722. Auf das An-" LandvogtS, daß der junge Gallati, welchem er die Fischcnz in der Seez verliehen habe, von

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