938 Grafschaft Sarganö.
auf dm Abschied von 1661 und die bis 17Z9 fortdauernde Uebung berufen, während Pfäfcrs darzuthunbemühte, daß nach den alten Ragazerprvtocollen die Appellation auf eine noch ungeregelte Weise ergriffen wurd-daß jedoch bis 16V2 alle Appellationen vom Maiengcrichte und andern Gerichten an den Abt allein gegangenErst dann habe ein rebellischer Mann sich mit der Appellation an den Landvogt gewandt, und dieser habe ^willig angenommen. Nachdem ferner ein Landvogt ohne Vorwissen des Gotteshauses es dahin gebracht habe, d'kdie Appellation vom Maiengcricht auf das Schloß gezogen wurde und der Abt darüber beim Shndicat Klage gcfü^sei 1661 beschlossen worden, daß bei den Appellationen vom Maiengcricht der Abt und der Landvogt sitzen so^'jedem Thcil an seinen Rechten unschädlich. Ferner hätten die Appellationen von den Gerichten an die GcrichtSh^zu gehen; nach Art. 5 gehörten aber die Gerichte ohne Unterschied privative dem Abt, also auch privative d»Appellation. Gegen den Abschied von 1681 habe PfäfcrS seiner Zeit förmlich protestiert. In der nun mündl^geführten Discussion beruft sich PfäfcrS ferner auf seine Protestation gegen den Abschied von 163V, aufgoldene Buch, den Hofrodel von 133V, welcher die Appellationen vor des AbtcS Kammer weise, auf ^Ulrichs Ocffnung von 1329, auf einen Hosrodcl von Quarten ohne Jahreszahl und ein besiegeltes Jnstn»»^von Hans Kalbercr, Statthalter der Vogtci zu Fleudenberg. Das Gotteshaus vindiciert sich daher nicht bl^die Appellation, sondern auch noch hohe und niedere Jurisdiction in dem District ob der Saar. Zürich iff''gegen behauptet, daß aus alten GcrichtSprotocollen und aus dem auf alten Kundschaften beruhenden Abjch^von 1638 und manchen Erempcln deutlich hervor gehe, daß der Fürst die Appellation nicht ansprechen kön>^'und läßt es daher beim sargansischcn Urbar, bei den Abschieden, bei den GcrichtSprotocollen und bei dem al>^Herkommen bewenden. In Betracht endlich der zweifelhaften Authentte jener allegicrten Instrumente, wcl^mit der Historie und Chronologie selbiger Zeiten nicht übereinstimmen, ersucht Zürich die übrigen Orte, ^Ortsstimmen auch zurückzuziehen, und da die Rcgalia nicht per major» vergeben werden könnten, so will ^dem Landvogt auftragen, Regierung und Huldigung auf altem Fuß einzurichten. In Zukunft sollen fer>^'wenn es sich um Auswirkung von dergleichen Dingen handle, die Parteien an eine gcmcineidgcnössische Z"sammcnkunft gewiesen werden. Bern und GlaruS sind instruiert, bloö zur Untersuchung der Sachenzu bieten, und referieren daS Angehörte. Die übrigen Gesandten lassen cS bei dem Inhalt der ertheiltcnstimmen bewenden. Schwyz eröffnet, daß eS dem Landvogt auftragen werde, nach Inhalt der Ortöstimmen ^verfabrcn. Auf Berns Antrag wurden noch folgende Fragen Pfäfcrs zur Beantwortung vorgelegt: 1) wieGotteshaus das jus »upremum verstehe; 2) ob es vermeine, daS jus belli et paeis zu haben; 3) zu wasglaube, die Mannschaft gebrauchen zu können; 1) ob eS meine, daß der Landvogt zu SarganS uicht ^Landesherrlichkeit wegen die Huldigung von zwei zu zwei Jahren einnehme; 5) ob es prätendiere,obrigkeitliche Landesordnungen und Landesgesctze zu machen. Absch. 122, § 15. ß 318». 1737.Ansuchen >. Schäppis von Obcrricden im Zürchergebict um eine Belohnung für die von ihm verfertigtLandkarte der Gerichte von Pfäfcrs wird »ck relerenllum genommen. Absch. 125, § 1. jj 3186. 17-1^'Zürich erklärt wiederum, daß cS bei der Zurückziehung seiner Ortsstimmc beharre, reserviert sichRechte dieser Enden und protestiert gegen alles Widrige. Bern eröffnet, daß eS seine gegebenestimme wieder werde abholen lassen. GlaruS hinterbringt das Angehörte seinen gn. Herren und Obern. ^übrigen Orte bleiben bei ihren gegebenen OrtSstimmcn. Absch. 139, 8 61. jj 319. 1738. Der AbtPfäfcrS entschuldigt die noch nicht erfolgte Beantwortung obiger fünf Fragen. Absch. 139, 8 65. si ^1739. Zürich findet die unterdessen vom Abte eingeschickte Beantwortung jener fünf Fragen nicht genügtund läßt eS bei der Zurücknahme seiner Ortsstimme unter Vorbehalt seiner Rechte bewenden. Bern hält ^