Grafschaft SarganS, 967
Orten zueignen. Die V katholischen Orte lassen es bei ihren OrtSstimmcn bewenden. Art. 8, Das jus^<> mineralia et monelam hatten die drei Orte in jenem Memorialc der hohen Obrigkeit vindicicrt und>ua»f hingewiesen, vaß PfäferS letzteres erst 1696 angesprochen, aber für seine Forderung, wie die Abschiede169g, 1697, 1698 zeigen, eine abschlägige Antwort erhalten habe, während daS Gotteshaus behauptete, daß^ das ^ monet-io von Friedrich I im Jahr 1161, die Mincralia von Heinrich III und Friedrich I erhalten unddas Bad schon sein Eigcnthum gewesen, bevor die Eidgenossenschaft entstanden sei; ferner hätte es auch^ ausgeübt gegenüber von Herren aus den regierenden Ständen, welche um Licenz, das Bergwerk bei VättisD-„^^cn, bei ihm sich gemeldet hätten, Zürich aber insistiert bei der mündlichen Verhandlung darauf, daßascrg niemals gehabt habe, sondern daß dieselben niemand anders, als der Land- und Sou-
^»ltätSherr ansprechen könne; daß ferner jenes Instrument von 1161 untergeschoben sei. Die V Orte cr-aen dieses Instrument an und lassen es bei ihren Ortsstimmcn bewenden. Art. 9. In dem Mcmoriale der^ hatten dieselben das Mannschastsrccht nebst der Bcfugniß, KricgSzug und Wachtordnungcn zu machen,Agierenden Orten vindicicrt und sich auf das sargansische Urbar berufen, welches sagt, daß die Orte die^schaften Frendenberg, Nidberg und Wallenstadt sammt der Mannschaft mit „kricglich sieghaftem" Gewalt cr-hätten; ferner auf ein Schreiben des Abts Johann Jakob an den Landvogt Gilg Tschudi von 1539,^welche,,, jener sich dcS MannschastSrcchtcs begiebt, und auf die alte Ucbung. PfäferS hingegen spricht daS^"Ichaftsrccht für sich an vermöge dcS Mannzuchtrodcls, kaiserlicher Diplome, der Hofrödel, dcS goldenenHcs, des BündnißbricfcS von 1393 mit dem Bischof zu Chur und dem Grafen von SarganS, dcS mit dem°^!vg von Ocstrcich errichteten jus apoitulm von 1393, eines Vcrtragbricss von 1396 mit dem Freihcrrn vonl<nib"^ ^^sen des Kriegs und auf die vom Abte auch von Herren aus den regierenden Ständen crthcilte Er-. "'ö zu werben. Dennoch weigert sich PfäferS nicht, bei KriegSunruhcn mit dem Land zu halten und denUcgsordnungcn sich zu accommodicrcn, macht jedoch der Kerzner halber eine Ausnahme, welche durch einen^ ^ ^^d^lchtct seien, den Abt auf dessen Begehren als unmittelbare Leibwache zu beschützen. Beidas Verhandlung ruft es noch einem Kaufbrief vom Grafen Johann vom Jahre 1397, worin derselbe
I"5 illlvvostiso an das Gotteshaus wieder verkauft, Zürich verneint die Beweiskraft dieser Instrumente,Erholt ^e Behauptung, daß Abt Johann Jakob sich dcS Mannschastsrcchtes begeben habe, und zeigt durchsteh ^ den Orten, an welchen es das Mannschastsrccht zu haben behaupte, der Landvogt die KricgS-^ austheile und besetze. Die V katholischen Orte lassen cS bei ihren Ortöstimmen bewenden. Art. 19.
^ Art. 11. Die Strafen und Bußen bis an daS Malcfiz sprechen die drei Orte in^»wrial für sich an und berufen sich dabei ans die Begründung dieser Ansprüche, welche sie schon inMemorial von 1731 gemacht hatten, und auf die bisherige Praris; PfäferS hingegen aus das goldeneden Hoftodcl von 1339, die senlontia Husums son., Grafen von Werdcnbcrg, von 1289, Abt Ulrichsdaß den Stöcklibrief von 1396. Zürich entgegnet, daß die landvögtlichcn Rechnungen beweisen,
Und ^ die OrtSstimmcn sich mehr Rechte in dieser Hinsicht zugelegt habe, als er bisher genossen,
^ ^ßt cs daher bei bisheriger Uebung, bei den Abschieden und landvögtlichcn Rechnungen bewenden. Dieso wichen Orte hingegen bleiben bei ihren Ortöstimmen, da in denselben die Malcfizfällc ordentlichsvh ^ ""d anch ausgesetzt sei, daß, was über 19 Gld, zu strafen, malcfizisch geachtet werdendtt«, ^ Appellation ai? den Landvogt und von ihm der Ucbung nach weiter hatten die drei Orte
sella^ ^ Abschiede von 1638 und 1661 sich vindicicrt und dafür auch noch den Umstand angeführt, daßPrälaten die Appellation an den Landvogt ergriffen und weiter fortgesetzt hätten; ferner hatten sie sich
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