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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft SarganS.

beziehe sich bloS auf den Schuh, Schirm und die Vogtci. Das Gericht zu Fleudenberg am Abeck sei all"kein anderes, als des Gotteshauses Maien-Landgericht. Zum Beweise dafür werden citicrt das Dipl^Friedrichs von 1161, der Rechtsspruch Graf HugoS von 1279, die Oeffnung Abt Ulrichs von 1329,Hofrodcl von 1330, daS Arbitrium Abt PeterS von Dissentiö von 1426, der Mannzuchtrodcl von 1523,Rechtsspruch von 1396. Bei der mündlichen Verhandlung beruft sich PfäferS überdieß noch auf den Stocksbrief von 1396, auf eine Sentenz zwischen dem Prälaten von Pfäfcrs und Heinrich von Wildcnbcrg zu Freudsbcrg von 1299. Zürich entgegnet, daß das Gotteshaus die durch die Ortöstimmcn acquiriertcn Rechtegehabt habe, daß es eben in mehrere der allcgicrtcn Briefe Mißtrauen fetze, daß aber die nicht productaOeffnung des Abtes Johann geeignet wäre, über die Sache Licht zu verbreiten; ferner daß es nicht einsehtkönne, wie der Höölibricf mit den spätem Acten bestehen könne, und behauptet endlich, daß, wenn die Gültigkeit t>elDocumcnte über allen Zweifel erhoben gewesen wäre, eine Konfirmation derselben zu Wien zu solliciticrennöthig gewesen wäre. Zürich und Bern ahnden diesen Schritt des AbtcS und lassen es bei den UrbarienAbderhalden und Aegidius Tschudi, den Abschieden und der bisherigen Uebung bewenden. Die V katholischen ^sehen keinen Grund zum Mißtrauen in dem Briefe und bleiben bei ihren Ortsstimmcn. Art. 6. Das Gel>^welches auch Zoll undMuth" involviert, vindiciercn die drei Stände in dem Mcmoriale den regierend^Orten theils nach allgemeinen Grundsätzen, theils nach dem sargansischen Urbar, welches spccicll das Geleit ^daS Pfäfcrserbad zu geben oder abzuschlagen den regierenden Orten giebt, theils nach einem 1466 zu Zür>gemachten Abschied. Pfäfcrs hingegen behauptet in seiner schriftlichen Antwort, daß jener Artikel im sargansisä^Urbar erst nach der Hand in dasselbe eingetragen und der Abschied von 1466 durch vorübergehende Mißlsi^'kciten veranlaßt worden sei, bei welchen die Ertheilung des Geleits durch den Abt illusorisch gewesenwenn die Orte dasselbe nicht auch bewilligt hätten. Ferner beruft es sich auf das Diplom Heinrichs IU'1050, den Hofrodel von 1330 und dcS LandvogtS Höslis Brief von 1602. Bei der mündlichen Verhaklung verliest sein Abgeordneter einen Brief der Gesandten von Baden vom Jahr 1635, durch welchen der 1^zu Rapperschwyl errichtete Abschied annulliert worden sein soll. Seit 1635 sei mir Vorwisscn von Pfäl^kein Abschied errichtet worden; die einseitig ohne Pfäfers Vorwissen errichteten könnten nicht präjudicierlich ^Ueberdieß lassen sie ein Instrument von Ludwig IV vom Jahr 905 verlesen. Art. 7. Hinsichtlich derzu Ragaz, des Weggelds und Zolls hatten sich die drei Orrc ans die von den regierenden Orten den NagaZ^1515 ertheilte und 1602 bestätigte Erlaubniß, eineZust" zu bauen berufen, ferner auf die 1602, 1603 u"1606 ertheilte Erlaubniß eines WeggeldcS und auf die in diesen Sachen ergangenen Sprüche von 1636, 1^ '1691, 1692, sowie aus die Rechnungen des Landvogts, in welchen der Zoll von Kaufmannsgütern im ga>^Sarganserland, also auch zu Ragaz, figuriere. Pfäfcrs hingegen beruft sich aus einen von den regiertOrten besiegelten Brief von 1602, nach welchem Ragaz, ohne die Orte um Erlaubniß angegangen zu haben, ^Begehren der Kauflcute, eine Susi gebaut habe. Im Jahr 1515 hätten die Orte den Ragazcrn ein Wctzitzvergünstiget, um die Straßen in gutem Stand zu halten, nachgchends spccisicierlich tariert und gegen diespenstigcn confirmicrt in den Briefen von 1603, 1606, 1638 und 1643. Ferner würde das Ragazcr Weg^wider so viel Widerspenstige von Bünden und unter der Saar keinen Bestand gehabt haben, wenn die ^nicht selbst es angelegt und aufrecht erhalten hätten. Der Zoll, welcher zu Ragaz von Kaufmanns^eingezogen werde, falle nicht daselbst, sondern unter der Saar, und werde nur vom Factor zu Ragaz cingeZ^^Bei der mündlichen Verhandlung beruft sich Pfäfers auf jene citicrtcn Urkunden; Zürich erkennt den Bc""nicht an und läßt eS bei den alten Urbaricn, bei den Abschieden und der alten Uebung bewenden, welche