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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft SarganS'. 936

^tlcn dargethan, daß in den Marchcnbcschrcibungen eine solche Undcutlichkcit herrsche, daß die einen da? ganzealfeiserthal, andere nur das halbe einschließen, noch andere, was mit dem sargansischcn Schloßurbar überein-Kmnie, es ganz ausschließen; ferner daß nicht erweislich sei, daß die Gerichte von.Pfeifers weiter in die EbeneK»ein, als bis an »Nationen" oder den'Saarsall sich erstrecken, und somit nicht wohl zu fassen sei, daß der^Njchastssitz und die Feste Frendenberg in des Klosters Gerichten eingeschlossen seien. Dieses alles zusammen-Mvnmicu mochte die Orte bewegen, von der in ihren Ortsstimmcn so spccificicrt ausgedrückten Marchcn-^ deibung zu abstrahieren. Pfäfcrs hatte darauf die Ucbercinstimmung der verschiedenen Marchcnbeschrei-^geu nachzuweisen gesucht, sich auf Kundschaften berufen, welche unter verschiedenen Landvögten ausgenommenauf das sargansische Urbar, welches die Grafschaft zwischen die Saar und den Wiedcnbach sehe und^ Instrument von 1396, in welchem der Abt dem Vogt zu Freudenberg verbietet, ein beim Schloß ge-^si'ncs Allmend cinzttschlagcn. Bei der jetzigen mündlichen Verhandlung beruft sich PfäferS ferner ans^ Orischnmic von Uri, das goldene Buch, aus ein von Kaiser Heinrich UI. dem Abt Birchtilo 1050 gegebenes^^'uincnt, auf ein anderes von Kaiser Friedrich von 1.162, auf einen Hosrodel von 1330, einen Brief vom Abt^ v°n Dissentis von 1426, einen Brief des Grafen Georg von Wcrdcnbcrg und Sargans von 1483, denIchnd von 1558, den Höölibricf von 1602, auf zwei Kundschaften von 1630, wo die Saar laufe, vier andere" haften, aufgenommen unter Landvogt Steiner von Zürich 1631. Diese Instrumente stimmen nach dervon ^ PfäferS mit dem angefertigten Grundrisse übcrein. Zürich hingegen erklärt, daß die InstrumenteKager Heinrich und Friedrich, so wie auch der Hofrvdcl mit dem goldenen Buche nicht übereinstimmen,Dieselben das ganze Calfeiscrthal ausschließen, während das goldene Buch es einschließe, wie cS im Risselü/^" ^ schlägt vor, mit den Instrumenten in der Hand die Märchen zu untersuchen. Die V katho-können keinen Wiedcrsprnch finden und bleiben bei ihren OrtSstimmcn. Art. 4. Die drei Orte hattend>icj> ^ Memorialc auf die Uiizuvcrläßigkcit der Copicen aufmerksam gemacht, welche das Kloster pro-^abc, da angeblich die Originalien beim Brande des Klosters zu Grunde gegangen seien, auf manche^."^lche, die sich in denselben finden, und auf den Umstand, daß das Vcrkommniß mit Abt Johann vonschcsi ^ HerrschaftSrechtc und Frendenberg betreffend, welches viel Licht hätte geben können, nicht zum Vor-tzckommcn sei. Ferner werden darin das goldene Buch, der Mannzuchtrodcl von 1523 (im Widerspruch^63^ Abschied von 1439), der Höslibrics von 1602 (im Widerspruch mit den Abschieden von 1602,

Georgs von Werdenbcrg von 1483 thcilS in ihrer Autorität, theils in ihrer Acchtheit angegriffen. In

hissd/ ' l>cn regierenden Orten mit der Eroberung der Herrschaft Frendenberg zu Ragaz und den Zuge-

i,. ^04, 1615), das Diplom Lothars von 1126, Graf Hugos von Wcrdcnbcrg Sentenz von 1279, die

»wu^^ichcm sowohl, als der mündlichen Entgegnung sucht Pfäfcrs die Authentieität dieser einzelnen Docu-

I, ^ ^^Uuchuu. Art. 5. In jenem Memorialc hatten die drei Stände laut dcö sargansischcn Urbars be-ätztet ^ . . .

Kaß^ ^ ^ hohen Gerichte und alle malesizischc Frefel und was Malefiz antreffe, zugefallen sei, undvo» x, ^ ^^genvsscn von wegen ihrer Feste Frcudcnberg ihre nieder» Gerichte da haben mögen". Das seibxx .. Uebung gewesen, und nach jenem Urbar sei das zu Ragaz gehaltene Maien-Landgericht daS frcudcn-l>e>. ^ her Eidgenossen Landgericht genannt worden, und werde noch jetzt betiteltdas freie sreudcn-hcittc ^ ^ ^K'richt", gleich als ob es zu Freudegberg an dem Abeck (Anhau) wäre gehalten worden. PfäfcrsAbt ^ schriftlichen Entgegnung darzuthun gesucht, daß, wie früher der Vogt, vom Reich und demi», s'u Namen dcö Abts gerichtet, der Vogt jetzt auch an des Abtes Stelle zu Gericht sitze und

^Kengnsicht Pen Stab vom Abte empfangen müsse. Die Benennungder Eidgenossen Landgericht"