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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft «sarganö.

Orten durch Mittheilung der zu PfäserS angestellten Untersuchung vor der angetragenen Confcrenz in so f^zu entsprechen, daß etwa drei bis vier Punctc in gründlicher Demonstration ihnen mitgetheilt würden, und dekihnen bemerkt würde, daß man bereit sei, die übrigen aus nächster Consercnz näher zu begründen. Das aMsendende Schreiben soll vor dem Abgange Bern und GlaruS zur Deliberation mitgetheilt werden. Absch. 3^-§ 17. 346. 1739. Der Landvogt berichtet, waö ihm von Seite deö Gotteshauses begegnet sei, als ^Tcuchelholz im Walde Mathelö habe schlagen lassen wollen. Da dieser Vorfall mit dem obschwcbcndcnin Verbindung stehe, wird in Berücksichtigung der seit letzter Jahrrcchnung zwischen Zürich, Bern und Glar»^einerseits und dem Prälaten andrerseits gewechselten Schreiben verabredet, daß sämmtlichc Gesandten undGotteshaus, mit allen nothigen Instructionen und Documcntcn versehen, das Geschäft aus nächstem Spndic^ins Reine zu bringen suchen sollen. Absch. .407, 8 55. 347. 1737. Unter dem Datum 27. April 1^hatten Zürich, Bern und GlaruS an die fünf andern mitrcgicrcnden Orte ein in zwölf Artikeln bestehendesmorial erlassen, in welchem die Punctc auseinandergesetzt waren, in welchen der Abt mehr, als ihm gehörtvurch die Ortsstimmen erhalten habe. Aus dieses Memorial hatte daö Gotteshaus eine jenen zwölf Artikelfolgende Antwort vom 3. Juli 1736 eingegeben. 0 Diese zwölf Artikel bilden den Gegenstand der Verhandln^Art. 1. Zürich, Bern und Glarus hallen die katholischen regierenden Orte darauf aufmerksam gemacht,ihre Vorfahren dem Kloster PfäserS gegenüber ihre Rechte gewahrt haben und sich aus die Abschiede von 1^1603, 1604, 1615, 1696, 1697 und namentlich auf den von 1698 berufen. DaS Gotteshaus hingegenstreitet die Verbindlichkeit jener Abschiede, da dieselben thcilS ohne sein Wissen errichtet oder von einzelnen Gcsü»^^korrigiert oder annulliert (so der von 1604) oder blos all lotmonckum genommen worden seien (so djo.b^1696, 1697, 1698). Es beruft sich aus seinen Schirmbrief von 1532 und aus die Untersuchung seiner ^cumcnte im Jahr !602, bei welcher dieselbe» authentisch erfunden worden seien. Art. 2. Die drei Orte h^nachgewiesen, daß seit 1486 der Prälat und Convcnt in merkwürdiger Subordination gegen die regierenden ^in Beziehung auf Oecvnomic und selbst auch aus das Bad gestanden hätten, und sich aus Vorfälle vom Jahre l^und den Abschied von 1614 und auf die Erklärung des Abts Johann Jakob von 1522 berufen, in weläl^derselbe sage, daß das Gotteshaus unter dem Schutz, Schirm und der Obrigkeit der regierenden Orte stehe,dieselben auch für seine Schirmherren und Obern anerkenne. Diese Rechte müßten sich auch auf den ^GottcShause gehörigen im Sarganserland liegenden Gerichtsbezirk beziehen, wie es die Praxis aller Zeitennamentlich das. Urbar von 1531 zeige, nach welchem es umer dem Titeleigne Leute, welche nicht der Gsgenossen sind", heiße, daßalle diese Herren und /Lüt (unter diesen stehe das Gotteshaus als das erste) , ^Landlüt und Landsaßcn in der Landschaft Sargans sein, dann ihr Herrlichkeit alle unter der VII Orten H" 'geeicht liege". PfäserS erkennt die regierenden Orte als oberstes Haupt an, wie ein solches früher derwar, erkennt das Eingreifen in den Haushalt des Gotteshauses als eine durch, die Roth gebotene außerordeiüb,Maßregel an, behauptet aber, daß der Grasschaft Urbare sich nicht über die Saar oder außerhalb der Grasigerstrecken, da das Gotteshaus seine eigenen Urbare, Rechte und. Gerechtigkeiten habe; PfäserS mit seinen Leun"'wie daö largansische Urbar sie nenne, beziehe sich auf die unter der Saar, und das sargansische Urbar sehedie ob der Saar Wohnenden alö ausländische an (lüli. 8m-g. cke anna 1461. Art. 26). Art. 3. Die drei ^ma nn-nd. : 'ni! j.m. .'n.jinull i'r .,s KNUlüniNÜ) zun nd Nur - n. N!d-tt,<1 mnmiiHSNQ ^

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') Wir geben summarisch den Inhalt jener beiden Memorialien ans weil sonst bdr Inhalt des Abschieds gleichsam in der ^n- schweben würde. ' . '