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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Sargans.

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^ Lriginalien und, was sie zur Erläuterung nothwendig finden, zu untersuchen und von den Dokumenten^higenfalls Copicen zu nehmen. Nach ihrer Rückkunft soll berathcn werden, was weiter zu thun sei. Absch.^0 8 20. ^ Z42. I7S1. Auf einer eigens zu PfäfcrS veranstalteten Confcrcnz wird beschlossen, die Ori-ü">alicil der Documcntc einzusehen, weil das Gerücht sich verbreitet hatte, die Copicen seien mit denselben nichti^ichlautcnd, den Befund den Obrigkeiten cinzubcrichten. Der Fürst legt die Originalicn vor; cS werden^ deigelbcn die den OrtSstimmcu von 1729 beigelegten Copicen und der Vergleich zwischen Pfäfers und derLeinde Untcrvaz von 1693 verglichen. Von mehreren dieser Urkunden legt der Prälat nur VidimuS vor,ach seiner Versicherung in Folge des letzten Brandes dcS Gotteshauses der Fürst die Originalen nachürch mitgenommen habe, woher sie bis dahin nicht mehr zu erhalten gewesen seien; übrigens seien sie 1656^ cincm kaiserlichen Notar und fünf Zeugen bestätigt worden. 'Auf die Eröffnung von Schwyz, dast die Saar) Aenderung ihres Laufes den regierenden Orten Abbruch gcthan habe, erklären Zürich und Bern, daß nachgestellter Untersuchung sich dicß als unbegründet herausgestellt habe. Hingegen macheu sich einige Zweifel der^ ^chen halber, welche den Marchcnbeschrcibungen nicht zu entsprechen scheinen, geltend. Es wird beschlossen,^ Marchbricfe mit dem vorgelegten Plane, namentlich in Beziehung auf den Bezirk Calfeisen, zu vergleichen.^)dem der Fürst erklärt hatte, daß er keine andern Documente mehr besitze, werden noch einige aus der Ge-^'ndeladr von Ragaz vermißt, welche der Landvogt bis dahin vergebens von der Gemeinde requiriert hatte.

^ch Vermittlung der Gemeinde werden dieselben herausgegeben. Ohne eine Untersuchung derselben vorge-g'Mcn zu haben, reisen die Gesandten von Zürich und Bern ab mit der Erklärung, daß ihre h. Principalc dieeumcntc überlegen und den Befund den übrigen Orten »nttheilcn werden. Der Fürst spricht die Hoffnungg- daß dftse Untersuchung keinen Eingriff in seine Rechte zur Folge haben werde. 'Absch. 383. 343. 17SS.ab Antrag stattet Chorherr Scheuchzer über die geprüften Documente und die Lage der Sachen Bericht

Abt>^ dessen Relation deutlich hervorgehe, wie große Freiheiten zum Nachtheil der regierenden Orte deme durch die OrtSstimmen gegeben worden seien, so stellt Zürich an Bern das Ansuchen, auch seine Orts-^ annullieren. Bern aber hält cS für besser, mit den katholischen regierenden Orten darüber zu con-ere». vereinigt sich dahin, bei nächster Jahrrcchnung den Vorschlag zu einer gemeinsamen Unter-

^ zu machen, den Chorherrn Schcuzer vor Session zu bescheiden und auch, wenn jemand von PfäfcrS^stehrc, denselben zuzulassen. Weigern sich dessen die mitregicrcnden katholischen Orte, so soll ihnen^ eigene Conferenz vorgeschlagen werde». Nehmen sie auch diese nicht an, so soll Bern erklären, daß auchleine Ortsstimme annulliere. Indessen hat der neue Landvogt die Huldigung auf dem alten Fuße vor-38g AuStrag der Sache soll Chorherr Scheuchzer mit einer Remuneration bedacht werden. Absch.

Zür' ^ ^ ^ ^ Zürich berichtet, daß eine Deputation, bestehend auS Chorherrn Scheuchzer von

"ud Alt-Landvogt von Muralt von Bern eine Untersuchung vorgenommen habe, aus welcher klar"ftzehe, daß die dem Kloster ertheiltcn OrtSstimmen mit den Rcchtsamen der regierenden Orte daselbst nichtschl und schlägt eine Conferenz zu endlicher Beilegung der Sache vor. Bern stimmt diesem Vor-

^'ge bei. Die V katholischen Orte wollen dem Prälaten auch nicht mehr Rechte einräumen, als ihm gehören;^ abcr bis dahin nicht dargcthan worden, daß ihm wirklich mehr eingeräumt worden seien, so lassen sie eS^ü>ren OrtSstimmen bewenden, ersuchen um Mitthcilung der vorgenommenen Untersuchung und nehmen den^ zu einer Conferenz ->ck roloronckum. GlaruS erklärt, daß seine Ortöstimmc immer noch zurückgezogenVern' wünscht cS sehr eine gemeinsame Untersuchung. Absch. 392, 8 56. ^ 345. 173S. Zürich,

und GlaruS finden nach einer Besprechung mit vr. Scheuchzer zweckmäßig, den übrigen regierenden