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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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931
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Grafschaft-.SargawS. <)31

-Zürich eröffnet, daß der Prälat die von den Orten-verlangte Bestätigung seiner Privilegien undscheiten erhalten habe. Da sich aber aus den vorgelegten Dokumenten, den Abschieden und dem Urbar der^llchast Sargans ergebe, daß in den ihm erthcilten Ortsstimmcn Dinge coneediert morden, welche mit dcn-nicht llbcreinstimmen und-der regierenden Orte LaNdeöherrlichkeit nachtheilig seien, und cS den Anscheindaß solche Bestätigung allzuweit ausgedehnt werden wolle, so ziehe es seine Bestätigung wieder zurück^ das Vertrauen, daß die übrigen Orte dasselbe thun werden, und'das um so mehr,-da in dergleichenUigen die Majora nicht Platz habet:. Zugleich-beschwert-es'sich über das Ohmgcld, welches auf den im" c verbrauchten Wein gelegt werdet Berns Gesandtschast, wünscht zu vernehmen, in welchen Punctcn manbei Ertheilung der Ortsstimmcn geirrt habe, und ,hinterbringt das Gehörte ihren gn. Herren und Obern.Uri, Schwyz, Uuterwaldcn und Zug erklären, daß sie durch ihre Ortsstimmcn dem Prälaten nicht mehrhaben beilegen wollen, als erbcscheinen" könne> hätten gerne die spccicllcn Beweggründe für die Zu-Phung gehört, aber bis dahin noch nichts vernommen und lassen es einstweilen bei ihren Ortsstimmcn be-^»den. GlaruS referiert. Dem Landschrcibcr Gallati nebst seinem Sohne wird ausgetragen, alle diejenigen^ zusammenzustellen, in welchen ihrem Dafürhalten nach die regierenden Orte durch jene Ortsstimmcn^ ^Ühcilsgt sein möchten, und diese Zusammenstellung bis Martini nach Zürich zu senden.«) Absch. 312,^ - !I 334. 1731 Zürich hatte in einem Schreiben Bern auseinandergesetzt, wie die dem Prälaten durchOrtgstch,,,,^ gegebenen Freiheiten und Immunitäten den Abschieden und dem sargansischcn Urbar züwlder-und wie der jetzige Prälat, was kein früherer unternommen, durch Producierung von theilweise tintcr-. . nien Copicen sich zu einem Svuvcrain zu machen gesucht habe. Es macht den Vorschlag, entweder so-^ ^vlnmissaricn zu Untersuchung der psäscrsischcn Märchen abzuschicken , in welchem Falle man Luccrn zuW übrigen Orte davon Kcnutniß geben könne, oder die Sache aus nächste Jahrrechnung zu ver-

um ^ eröffnet seine Ansicht dahin » daß es, die, von Zürich berichteten Thatsachen anerkennend, den

^"bvogt in den vollkommenen ehemaligen Posseß, der Regierung eingesetzt haben wolle, als ob keineAminen crtheilt worden wären. Die--Untcrsuchung der Marchcir soll auf nächsten, Syndikat verhandelthejj ^"'-'Abjch.,32l)z. 8 4. Z> 335. 1731. Aus das Ansuchen dos. Abtcö, ihn bei seinen ihn, bestätigten Frci-lliechten und. Gerechtigkeiten zu-, schützen, erklärt Zürich, daß in den .gegebenen Ortsstimmen Dinge cnt-Ü'ien, welche der Landesherrlichkeit der regierenden Orte nachthcilig seien. Es ziehe seine Ortsstimmr""b lasse bei dem Schirmbrics, dem Urbar und den Abschieden bewenden, und hoffe Aehnlichcs von^^beri. Orten. Es will, wie auch Bern und GlaruS, daß die Huldigung aus altem Fuße vorgenommen^ Bern suspendiert seine Ortsstimmc, bis die Frage entschieden sei, ob dem ?lbtc durch die OrtSstimmen, -W -- ffw-, - cht!- //Ul'UNII?!.-- di.'.UI!!'.-' 7 ^

Sui! ch.nkM , ttck-ull: u>liii'.>m-ill) ins .nwii'stnit un-R uo-t Inn u'iüri'.h

Äenn die'Äcrhnng von den regierenden Urteil 'erlaubt' ist und'die Osficicrc die Concession von einem derv»d N -hgben, so-sollen sie dieselbe dem Fürsten vorweisen und.ihn dar,m> begrüßen, woraüf der. Fürst ihnen alle AssistenzBeswnnÜchnb leisten stirb. Die Visitierung der Gewehre, Kraut und Loth, Kriegszüge und Wachtordmmgen, Benamsnna und. .. gch, der Osficjere zu der eigenen Fahne des Gotteshauses ist dein Gotleshanse-sedcrzrit zustlindig gewesen. Bei diesenhaill ü und. Gerechtigkeiten, auch bei allen in,.den Schirmbriefen enthaltenen Siegeln nnd Brstsci, soll das -CiotteS?

- »des A^^ktünkt' 'vetzblttbstt;stie daitn stir solche bestcrmdstcn bcstiitistt und ratlficidtt haben wöllcn, doch äüsgcnommen alle»Me,, tPdhanses Freiheiten, so wider unfern Schirmbrics lauten oder neue Schirmherren dem Gotteshaus anzunehmen zu-" - Gvticst, sollen als um den A'rticn, unkräftkg sein." Die Landvvgt'e, Untervvgte und Amtleute sollen Abt und Convcnt des

der bei diesen Rechten, Freiheiten und Gerechtigkeiten schützen, doch den Freiheiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten

-) ^V Mrcndcn Orte ohne SHaden.. Lnccrn, 23. Ptärz 1?2A.

bon ^.^hüde rinMcbcn und ökn rSq^ren'deN Orten initgecheilt. Den 12.^?lvrik'17Jk erfolgte eine'-Beantwortung'derselben" «iüe des Gotteshauses. , ' . . ... . ..r.

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