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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Sargans.

die Erbitterung der Parteien in Tätlichkeiten auszubrechen drohe, wenn nicht Vorkehrungen getroffen würde»-Die übrigen Gesandten nehmen die Sache all i'sioreinlum, find aber der Ansicht, daß die gesammtcn EidZ^nossen auf nächster Tagsatzung wegen Erecution und Stillung dieses Handels instruiert werden sollten, »»?daß man Zürich und Bern davon Kenntniß geben sollte. Zug hatte aus Bitte eines Thcilcs derer von Sarg»>^dem Landvogt geschrieben, er möchte bis acht Tage nach Martini mit der Erecution inne halten. Absch. 255-8 7. ^ 398. 1721» Einige unruhige Bürger und Ußburger zu Sargans wollen sich an dem von SclMausgefällten Urtheil und der Ncpartition der Kosten nicht sättigen. Der Landvogt wird beauftragt, Urü>^und Ncpartition unter Androhung von Ungnade und Strafe beförderlichst in Erecution zu setzen. Absch. 25k, §

<1. Wcibel.

Art. 399. 1.727. Schultheiß und Rath hatten den Wcibel mit Uebergehung des Landvogls und gelss"alte Ucbung abgesetzt. Der Landvogt wird beaustragt, die Sache zu untersuchen. Absch. 265, 8 27.

e. Hochgericht.

Art. 319. 1727. Dem Landvogt wird überlassen, das Hochgericht in baulichen Stand zu stc!^'Absih. 265, 8 27.

l. Kirche und Pfarrei.

Art. 311. 1728. Schwp; trägt darauf an, daß die Gesandten aus künftige Tagsatzung dahin iustrui^»werden möchten, daß die Zehntpflichtigcn anzuhalten seien, dem Pfarrer zu SarganS die ihm schuldigtZehnten zu entrichten. Absch. 277, 8 7. 312. 1728. Lucern bringt die Klage des Bischofs vonvor, daß der Landvogt von einem zu dem Schloß SarganS gehörigen, der Pfarrpfründe daselbst aberbaren Weingarten den Zehnten zu seinen Händen beziehe. Der Landvogt wird von Zürich, Bern undbeauftragt, vom Pfarrer die Gründe seiner Ansprüche zu vernehmen und dieselben, begleitet mir seiner eige»^"Ansicht, in die Orte zu berichten. Die katholischen Orte stimmen bei, wollen aber, daß bis zu der i5»dschcidung der Zehnten gestellt werde. Absch. 281, 8 58. 313. 17 :i:!. Der Caplan zu SarganS sp»^16 Werth Käse an, während nach Untersuchung bei seinem Vorfahr sich zeige, daß ihm Kraft des Urb»^nur 8 Werth gehören. Der Landvogt wird beauftragt, sich bei dein Collator der Pfründe, Junkervon Gräplang, genau zu erkundigen; unterdessen sollen dem Caplan die 1k Werth verabfolgt wei'd^'Absch. 354, 8 46.

g. Spende.

Art. 314. 17Ä?!. Der Landschrcibcr klagt, daß dieSpeng" zu Sargans nicht gut administriert wc>^'und daß derSpcngmcistcr die Bodcnzinse nicht i» u-ilma beziehe, sondern um wenig Geld sich mit den ^dcnzinspftichtigen abfinde". Der Landvogt wird beauftragt, denSpengmeistcr" anzuhalten, diese Bodenzi»^in natura zu beziehen. Absch. 596 8 3.

») An in- Lies dort 314 statt 3ß4.