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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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926
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Grafschaft Sargans.

Die Pfarrei spricht den Ncugrützehnten an, Glarus wird ersucht, die Ansprüche in einem Memorialc zu ^gründen, thut dasselbe aber nicht. Absch. 62, § 27. 282. 17111 ES wird angezeigt, daß die Zchntgenossi"von Wartau ihre Ansprüche deS NeugrütS oder Raubes hätten fallen lassen. Absch. 135, 8 22.

t>. Jagdbarkeit und Fischenz.

Zlrt. 283. 1713. Der Gesandte von GlaruS bringt wiederum die Jagdbarkeit und Fischenz zu WarlcAzur Sprache; weil aber das sargansische Urbar und andere Documcnte nicht bei Händen sind, so will Glar>^den regierenden Orten die Sache nebst seinen Gründen schriftlich zur Kcnntniß bringen. Absch, 23, 8 22. ^284. 171 t». Glarus ersucht die regierenden Orte, den Landvogt des Sarganserlandes in Betreff derbarkcit zu Wartau zur Haltung des 1550 zwischen dem Landvogt von Sargans und dem von Werdenbergerrichteten Vertrags zu vermögen. Der Antrag wird ml i-vkorenckum genommen. Absch. 80, 8 30. ^ 23^1717. Aus den Antrag von Glarus, daß die Gesandten sich in dieser Sache erkläre» möchten, wird auf ^Vorschlag von Glarus erkannt, daß es bei dem Abschied von 1550 und 1554 bleiben soll. Absch. 106, 8 41 ^286. 1718. Glarus beschwert sich, daß dieser Beschluß noch nicht vollzogen worden sei. Da es sich hera»^stellt, daß derselbe dem Landvogt noch nicht übermittelt worden ist, so wird beschlossen, ihm denselben zur A^'sührung mitzutheilen. Absch. 122, 8 26. 287. 17111 Glarus zeigt an, daß zwischen den Landvögtc»Sargans und Wcrdenberg nach den Documcnten eine Vereinbarung stattgefunden haben werde, und will ^Landvögtcn befohlen haben, den Wildbann miteinander nach den errichteten Verträgen zu brauchen. Absch. 1'^8 22. j> 288. 1731. Der sargansische Landvogt wird aus die Klage, daß der Landvogt von Wcrdenbergohne sein Zuthun zu Wartau ein Mandat in Betreff der Jagdbarkeit erlassen habe, beauftragt, die Sa^zu untersuchen und mit dem Landvogt von Wcrdenberg Rücksprache zu nehmen. Absch. 324, 8 35. ^289. 1733. Glarus wünscht, daß es deS Wildbanns halber, in Beziehung auf welchen sich mancherleiordnungcn eingeschlichen hätten, bei dem Vergleiche von 1550 bleiben möchte, durch welchen klar bestimmt we^'-wie es zwischen Wcrdenberg und Wartau gehalten werden solle. Absch. 392, 8 58. 290. 1731».der Ansicht der mchrcrn Orte soll eS des WildbannS halber bei dem Instrumente von 1550 verbleiben, ^möge dessenbeide Vögte zu Sarganö und Werdcnbcrg solchen Wildbann und daS Jagen sammentlich ^mit einander brauchen, nutzen, verbieten und in Bann legen und, was Strafe und Bußen davon fallen,einander zu Händen ihrer Obrigkeit gleichlich thcilcn sollen, und kein Vogt ohne den andern solcheund Bußen vcrthätigcn soll; jeder, der in der Herrschaft Wartau jagen oder schießen will, Erlaubnis!beiden Vögten haben und jedem gleiche Pflicht davon thun müsse." Unterwaldcn läßt es bei den vorigenschieden bewenden; Zug will jeden Theil bei seinen Rechten verbleiben lassen. Absch. 407, 8 59. jj1737. Das Begehren von Glarus, daß cS bei obiger Convention und den Tractatcn von 1550 bleiben solle,daß die Wartaucr angehalten werden möchten, denselben nachzukommen, wird in den Abschied genommen. ^Wartaucrn wird auf nächstes Syndikat das begehrte Verhör gestattet. Absch. 419, 8 4. ff 292. 1737. ^geordnete von Wartau bitten, da ihnen die beiden Landvögtc von SarganS und Wcrdenberg das Jagenein Mandat verboten hätten, um die Gnade, sie bei der seit unvordenklichen Jahren aus Gnaden genossenenbarkcit zu belassen. Die Mehrzahl der Gesandten lassen es bei dem vorjährigen Abschied, der Convention ^1550 und dem Abschiede von 1584 bewenden. Wollen die Wartauer jagen, so sollen sie bei beiden Landvögl^darum einkommen. Obiges Mandat soll alle zwei Jahre publiciert werden. Uris Gesandtschaft, ohnestruction, nimmt das Begehren der Wartauer und das, was deßhalb gut befunden worden, in den Absäsi^'