Grasschaft Sargans. 925
Hausgebrauch holen, der Zoll abgefordert werde. Glarus erklärt noch überdieß, daß, wenn ein Zoll am Trüben-bach bezogen werden soll, derselbe ihm gehöre, da das Fahr daselbst sein Eigenthum sei. Bern ist der Ansicht,daß von Kaiifmannsgütcrn, welche den Zoll zu Vilt umgehen wollen, ein solcher wohl am Trübenbach gefordertwerden könne; die täglichen Bedürfnisse aber, welche in die Nachbarschaft gehen, sollen zollfrei sei. Luecrn,Untcrwaldcn, Zug referieren. Schwyz null von allen Waaren, welche das Sargansische betreten, entweder^ ^>ilt oder am Trübcnbach Zoll erheben. Absch. 489, 8 52. 273. 17712. Zürich, Bern, Luecrn, Uri,-wyz, Zug, Glarus wollen von Kausmannswaarcn, welche den Schollberg meiden, den Zoll am TrübcnbachZiagen wissen, Victualien aber sollen „gegen der Nachbarschaft" zollfrei passieren dürfen. Nidwaldcn, ohne"siruction, hinterbringt die Sache seilten gn. Herren und Obern. Absch. 496, 8 47.
- !!-'.? s»u e-s:ds.lk,5 Ilt--: h '-."Z'!5.2 M.1 n,ckÜ!',kz. yöa.I H n? 4 !'
2t!. Kriegsserchen.
a. Schloßartillcrie.
Art. 274. 171«. Die Artillerie im Schlosse ist ohne große Kosten in möglichst gutem Stande zu erhalte».
122, § 24. 275. 17512. Die im schlechten Stand befindlichen „Stuck" sollen ausgebessert werden,schwyz, Nnterwalden, Zug und GlaruS referieren. Absch. 34t, 8 46. 276. 17 !tt. Die fünf Stücke'"d die acht Doppclhaekcn sollen ausgebessert werden. Absch. 454, 8 53.
6. Werbung.
An. 277. 171«. Glarus zeigt an, daß sich in der Grafschaft Werber befinden, welche Leute unter Com-. Mecn werben, deren Hauptleute nicht auS den regierenden Orten seien. Dem Landvogt wird befohlen, aufgleichen verbotene Werbung ein wachsames Auge zu haben. Absch. 122, 8 27.
c. Schützcmvcscn.
- Art. 278. 171». DaS für die Dörfer Sargans, Wallcnstadt, Mols, Flums und Ragaz ausgesetzte Aus-lU'ßgeld ffir Hoscntüchcr im Betrag von 219 Pfd. soll der Landvogt nach Gntfindcn entweder zu 2t oder
Ivll^ '^Acn vcrthcilcn. Absch. 135, 8 23. 279. 17211. Die Schießgabcn im Betrag von 219 Pfd.^ nach altem Brauch in 21 Malen ausgctheilt werden. Absch. 154, 8 27.
24l. Locnles.
evangelisch GlarnS: Art. 280, 359—366, 368—377. Zürich, Bern i>che Orte: Art. 307, 311, 311, 327-329, 337, 352 b, 378—381. Füns katholisch
und Älaruö: An. 291, 339—341, 345.katholische Orte, katholisch Glarns und Appenzell-Inncrrhodcn: Art. 315. Zürich und Bern: Art. 334, 343, 3674
4. Wartau.
n. Kirche und Pfarrei.
eu.l
Nil, ^Evangelisch Glarus will zwei unnütze Altarstöcke auS der Kirche weggeschafft haben,
zu gewinnen. Dieses Ansuchen wird dem Abschied inseriert. Absch. 14, 8 17. js 281. 1713.