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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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924 Grafschaft Sargans'

man eS bei der eingegangenen Admodiation bewenden. Absch. 298, 8 33. !! 263. 17!» Dem Landveglwird zugestanden, die Zölle auf vierzehn Jahre zu admodicren. Glarus behält sich für seine zwei Regierungjähre vpr, die Zölle durch seinen Landvogt vcradmodicren zu lassen. Absch. 454, §.53.

f. Ausfuhrzoll.

Art. 264. 171». Der Landvogt zeigt an, daß die zu Wartau und im Wcißtannerthal keinen Zoll ffüausgeführte Dinge, namentlich nicht für Heu und Stroh bezahlen wollen, während nach dem Tarif solchesollte bezahlt werden. Der Landvogt wird beauftragt, den Gründen der vermeintlichen Exemtion nachzuforsclMund zu berichten. Absch. 135, 8 23. jj 265. 17!2 Die III Bünde beschweren sich über den neulich ^gelegten Zoll von 8 Krz, von jedem Wagen Heu, Stroh, Streue, Bau u. f. w. Der Landvogt wird beauftragtdie Sache zu untersuchen und, wenn dieser Zoll wirklich eine Neuerung ist, zu remedieren. Absch. 341, 8 56-!!266. 173Z Zur Beilegung der Differenzen zwischen dem Sarganscrlandc und den III Bünden wird de»letztem der Antrag zu einer Confercnz gemacht. Inzwischen soll der Landvogt das Verbot der Ausführungvon Heu und Stroh wieder ins Leben rufen. Absch. 392, 8 60. 267. 17!i» Die EntscheidungStreites wird auf künstige Jahrrechnung verschoben. Absch. 407, 8 57. I! 268. 17!8 In einer Conft'Gbmit Abgeordneten der III Bünde beschwerte sich die Herrschaft Maienfcld, daß ihren Leuten gegen die Büu^und den Jahrrechnungsabschied von 1612 von jedem im Sarganserland gekauften Fuder Heu, Stroh und Strem4 Krz. Zoll und 4 Krz. Wrffgcld seit der Regierung des Landvogts Ccberg abgefordert werde. Alt-Landc»^mann Good von MelS beruft sich auf den Abschied von 1602 und der Landvogt auf den von 1614, welchedie Ausfuhr von Heu und Stroh völlig verbiete. Der Anzug Bündens wird ml rekumaclnm et roeomwo"'cl-nttlum genommen. Absch. 448, 8 3. ß 269. 17;!». Ein Schreiben der III Bünde verlangt, daßKlagen derer von Maienfcld über den von Heu, Stroh u. s. w. geforderten Ausfuhrzoll abgeholfen wer^'Zürich und Bern wollen dm Klagenzugeben". Lueern will das Angehörte seinen gn. Herren und Obü"hinterbringen. Uri, Untcrwalden und Zug sind der Ansicht, daß es zu Erhaltung der cigcnthümlichenim Sarganscrlandc bei dem Verbot von 1702 und 1714 verbleiben sollte. Auch Schwpz will es bei den a>b"Verboten bewenden lassen. Glarus will die Anlage auf die Verkäufer legen und referiert. Absch. 454, 8 55> ^270. 1741». Zürich spricht sich dahin aus, daß, wenn Bünden klar darthuc, daß die von Maienfcld bio>1^dieses Jmposto nicht bezahlt haben, cS dabei verbleiben könne. Die übrigen Gesandten wollen es beim All"'nnd die sargansischcn Angehörigen bei ihren erlangten Rechten und Hebungen verbleiben lassen. Absch. 471,8^

x. Zoll zu Trübönbach.

An. 271. 17Ä». Aus Anlaß einer Zolldcfraudation ergicbt sich, daß ein Zoll, wie zu Vitt am?^berg, auch bei dem Trübcnbach bezogen wird. Zürich und GlaruS legen dagegen Einsprache ein, erstensseiner Herrschaft Sar, letzteres wegen seiner Grafschaft Werdenberg. Die übrigen Gesandten, ohne Jnstrucll^'referieren. Absch. 471, § 49, ^ 272. 17411. Der Landvogt berichtet in Betreff obigen Zolles, daß er 0'^Zoll von Kausmannswaarcn bei Trübcnbach babe beziehen lassen, weil er bemerkt habe, daß manche FuhrlA^'welche das sargansische Land betreten, um den Zoll bei Vitt zn umgehen, am Trübenbach ihre Waarenden Rhein fcrgcn. Zürich und Glarus stellen dm Antrag, es beim Alten bleiben zu lassen, zumal da 'blos von KaufmannSwaarcn, sondern auch von Victualieft,' welche' sie von Sar nnd Wcrdenbcrg für ihll"