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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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894
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Rheinthal,

kl. DicpoldSau.

Art. 459. 172». Die Gemeinde Diepoldsau bittet Zürich und Bern um eine Beisteuer au ihren Kit-chcnbau. Das Ansuchen wird ml tolerenüum genommen und auf 259 Gldn. von jedem Stande angetragen-Absch. 299, 8 27. ff 460. 173«. Zu obiger Steuer werden aus Ansuchen der Gemeinde noch 20» Thlr. z»geben für gut gefunden, jedoch unter Ratificationsvorbehalt. Absch. 315, 8 20.

55. Buchen und Staad,a. Caplanei unsrcr l. Frauen.

Art. 461. 173«. Die von Buchen und Staad beschweren sich, daß der Domherr von BeroldingenNamens der Familie Blaarer von Wartensee die Caplanei unsrer l. Frauen zu Buchen allein besetzt habe, dadie Besetzung derselben seit vielen Jahren von dieser Familie und der Gemeinde Buchen ausgegangen sei. Dadie eompotentia kori die regierenden Orte berührt, so wird dem Bischof von Konstanz angezeigt, daß die Äwgelegenheit zu Händen der Hoheiten in den Abschied genommen werde. Absch. 408, 8 6. jj 462. 173t>Auf des Landvogts Anfrage, ob die Katholiken die Capelle zu Buchen, Pfarrei Thal, aufgeben dürfe»,wenn ihnen die Protestanten 1000 Gld. geben, welche sie, wie es verlaute, geben wollten, wird geantwortet,daß vorerst von den Protestanten ein bestimmter Vorschlag gemacht, dann die Pfarrangehörigcn darüber »ingefragt und vom Resultate die Orte in Kenntniß gesetzt werden müßten. Ferner wird auf die Anzeige, daßdas Kirchcngut der Caplanei, welche Lehen der regierenden Orte sei, schlecht verwaltet werde, weil der CollatelBlaarer von Wartensee im Sundgau wohne, der Landvogt beauftragt, Blaarern Vorstellungen dcßwegen zu mache»'serner solle Landammann Bühler, wie früher der Landschreiber, der Kirchenrcchnung beiwohnen. Absch. 455, 8 ^

6. Evangelische Kirche.

Art. 463. 17 t1 Ein Abgeordneter der evangelischen Gemeinde zu Thal beschwert sich, daß PfarrerIgnatius Bärlocher, welcher an die Kirche zu Buchen einen Stadel habe bauen lassen, keinen Revers ausstelle»wolle, daß in demselben während des Gottesdienstes keine störenden Arbeilen sollen vorgenommen werden. ^wird dem Abgeordneten der Rath erthcilt, wenn Bärlocher zu Ausstellung des Reverses sich nicht bcque»ü»wolle, dem Landvogt denselben zu «erzeigen, daß er ihn dazu anhalte. Absch. 432, 8 20.

E. Balg ach.

Art. 464. 17Ä3. Die von Balgach eröffnen, daß sie die früher von de» Herren von Grünenstcinsesscne Gcrichtshcrrlichkcit über ihre Gemeinde mit Gericht, Zwing und Bännen an sich erkauft hätten, >»^demnach ihnen auch die Jagdbarkeit zugchörc, aus welchem Grunde sie sich die Publicativn, welche der La»^vogt im ganzen Rheinthal der Jagdbarkeit halber habe ergehen lassen, sichauögebetcn" (d. i. verbeten) hätte»'sie bitten, daß man sie bei ihren durch den Kaufbrief erworbenen Rechten schützen möchte. Die Gesandte»aber finden, daß die von Balgach kraft dieses Kaufbriefs keineswegs den Wildbann anzusprechen haben,es, wenn sie ihn auch hätten, ihnen keineswegs zugestanden wäre, den obrigkeitlichen Verordnungen sich zu wid^setzen. Der Landvogt wird daher beauftragt, ihnen das Mißfallen des Syndikats zu bezeugen. Zugleich