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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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893
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Rheinthal. 89Z

bilden, daß der Landvogt auf schriftlichem Wege beim hohcncmsischcn Obcramtc cinc Cmschädigung auswirke»s"»n das nicht auf dem Wege der Uebcrcinkunft geschehen, so soll eine Schätzung des Schadens vorgenommen"nd darüber in die Orte berichtet werden. Endlich wird Zürich ersucht, im Namen der regierenden Stände»m die Verabfolgung jenes Dccrctcö des kaiserlichen Rcichöhofrathes zu sollieiticren. Absch. 439, 8 42.4 >4. I7t!<>. Es ^ürd ein Schreiben an den Grasen von HohcnemS abgeschickt, in welchem derselbe nochmals""gegangen wird, den Widnaucrn und HaSlachcrn zu der Benutzung ihrer Nieder zu Lustnau und zur Jn-^'"nijation ihres bisherigen auf 16,000 Gld. geschätzten Schadens zu verhelfen, und daö um so mehr, da die""" Widnau und Haslach nach einem Vergleich von 1649 und 1693 2400 Gld. bezahlt hätten, daß sie ihrers" Lustnau liegenden Nieder wegen unangefochten und von allen Reichs- und Krcisstcucrn gänzlich befreit seinZugleich wird der Graf an den Revers erinnert, welchen derselbe 1733 ausgestellt habe, des Inhalts,wenn den Widnaucrn und HaSlachcrn der Genuß jener Nieder wieder entzogen werden sollte, dieselben^ den gräflichen im Rheinthal liegenden Gefällen indemnisiert werde» mögen. Absch. 454, 8 38. jj 455.4742. Ioh. LcontinS Gulcr von Weinegg in Graubündcn hatte eine Obligation von 9000 Gld. an daö^chgräfliche HauS Hohenems und war für die nicht bezahlten Zinsen aus die hohcnemsischen Gefälle im Rhcin-angewiesen worden. Nachdem dafür Hohenems Sequester aus die jenseits deö Rheins den Widnaucrn undHaslachs, gehörenden Rieder gelegt, machte Gulcr diesen beiden Gemeinden zu Lieb eine Zeit lang von der">veis,,ng auf die hohcnemsischen Gefalle im Rheinthal keinen Gebranch. Jetzt wird ihm auf sein Ansuchenwuderun, der Arrest ans diese Gefälle gestattet, jedoch unter der Bedingung, daß er Caution für den Schaden^e, weichen die von Widna» und Haslach deßwegcn möglicher Weise erleiden könnten. Absch. 496, 8 40. h^ ' 474:j. Schwyz und Glarus erklären, daß sie zu dieser Gestattung des Arrests nicht stimmen, weil früher^ Lstidnancr und Haslacher von den Lustnaucrn merklich geschädigt worden seien. Absch. 505, 8 38.

1. Kricsern und Oberricdt.

^ Art. 457 1721». Abgeordnete von den Höfen Kricsern und Oberricdt beschweren sich, daß trotz dem den^cccmbcr 1682 mit dem Hause HohcnemS geschlossenen und den 23. Oetobcr 1685 von den Eidgenossen^ Bischof von Constanz ratificicrtcn Vertrage, nach welchem den beiden Höfen so lange die Eollatur^ -hfarrei Mömlingen bleiben soll, als ihnen die an den Bau deö Pfarrhauses daselbst verwendeten Kosten^ Hohcncms nicht rcfundicrt sein würden, der Bischof von Constanz den 8. März 1726 ohne ihr BeiseinUrthal gesprochen habe,daß die Reparation deö Pfarrhauses der Gemeinde zukommen soll, weil sie den"Kütten beziehe; daö Ncugrcut aber solle dem Pfarrer zudicnen und von der Gemeinde deßwegcn Rechnung" ^stiegt werden." Es wird erkannt, daß in dieser Sache vom Officium zu Constanz uncompctenter Weise^ "chcn worden sei, und daß die Angehörigen von Kricsern und Oberricdt bei ihren Briefen und Siegelnschützen >eie». Dem Landvogt wird aufgetragen, dem Bischof mündlich Information dahin zu erthcilcn, daß' ^ Leute bei der so klaren Zehntsbcfreiung laut authentischer AuskausSbricse sfie hatten den Zehnten schon' "" sich gekauft und ausgclöötj und dem ruhigen Besitz der pfandweise ihnen gehörenden Eollatur, bis458 ausgelegten Baukosten wieder ausgelösct worden, gelassen werden sollen." Absch. 248, 8 28. ß

A> - Es wird in dieser Sacke mit einem Abgeordneten des Bischofs unterhandelt. Der erkennt die

statt ^ beiden Hofe an und erklärt sich einverstanden mit dem Collaturrecht derselben bis zu Wiedercr-keit ^ Baukostcu und versichert, daß die Ernennung deö Pfarrers von Seite der Gemeinde keine Schwierig-er haben werde. Bei dieser Erklärung lassen es die Gesandten bewenden. Absch. 265, 8 15.