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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rheinthal.

werden. Erlangen die Creditoren keine Satissaction, so soll ihnen das Recht lant ihrer Obligationen vorl^haltcnlsein. Uri ist instruiert, die Erklärung zu wiederholen, daß zu dein Arrest niemals gestimmt habe, undderselben zu beharren und zur Aushebung des Arrests bchülflich zu sein. Absch. 3 l 2, 8 2(1. jj 448. 17'^Die von Widnau und Haslach beschweren sich wieder, daß sie noch nicht in die Nutznießung ihrer Rieder ci^gesetzt worden seien, und wünschen für ihren auf 14,MV Gld. sich belausenden Schaden aus den sequestriertGefällen entschädigt zu werden. Der Lanvvogt hingegen berichtet, daß er mit dem hohencmsischen Obcra^dahin übereingekommen sei, daß die Rieber denen von Widnau und Haslach geöffnet werden sollten, sobald ^die sequestrierten Gefälle ausliefern würden. Das sei aber bis dahin noch nicht geschehen, so daß die Sch>^an denen von Widnau und Haslach liege. Die Gesandten finden daher gut, sollten die Gefälle Herstgegeben werden. Wegen Entschädigung für den erlittenen Verlust sei man der sichern Hoffnung, daß die kaistliche Eonunission sie trösten werde. Absch. 324, 8 31. jj 449. 17142 Die von Widnau und Haslach wicitholen ihre Beschwerde und bitten auch für dieses Jahr auS den hohencmsischen Gefällen entschädigt zu wervtUcbcrdieß bitten die Erben der Judith Scholer, Ereditoren des Grafen von Hvhenems, sich für Eapital (12^Gld.) und Zins (9M Gld.) aus den ihnen hypothccierlen Gefällen von Widnau und Haslach, HauptmstGuler auS Bünden, sich für ein Eapiral von 9VVV Gld. auf den hohenemsischcn Gefällen im Rheinthal bezahlmachen zu dürfen. In Folge dessen wird der Landvogt beaustragt, dahin zu arbeiten, daß die WidnaucrHaslacher in die Benutzung ihrer Ruwer wieder eingesetzt werben. Die hohenemsischcn Gefälle im Rheinssollen fo lange bei einander behalten werden, bis die kaiserliche Commissi»» das Billige werde beschlossen habtDer Reparation der Gefälle halber bleibt beim Abschiede von 1728. Uri stimmt auch jetzt nicht für ^qucstration, da dieselbe eine gefährliche Maßregel sei. Zug nimmt all loloieiuliiin, wie weit der Sequestererstrecken soll. Glarus stimmt zun, Sequester zu Gunsten von Widnau und Haslach, nimmt aber ack roß"renckum, ob es in Ansehung der Creditoren bei der Rcpartition von 1728 verbleiben soll. Absch. 341, 8 36'!!45V. 471414. Der Landvogt berichtet, daß die von Widnau und Haslach in den Genuß ihrer Ricdcr zu Lustn^immirticrt worden seien. Absch. 354, 8 42. jj 451. 4714t». GcrichtSammann Schachtlcr und Jnteressi^bitten, daß man ihnen gestatte, aus die ihnen hypothecicrtcn Gefälle von Wienau und Haslach zu greifen,sich für ihre Anforderung an das gräfliche Haus Hohencms im Betrag von 28VV Gld. bezahlt zu machtEin ähnliches Ansuchen stellt Lorenz Hehren wegen einer 1735 von oicsem Hause contrahicrten Schuld ^1VV Dublonen. Da aber die von Widnau und Haslach bitten, mit der Erccution innezuhalten, da ihnen ^Gestattung derselben ihre Güter zu Lustnau neuerdings mit Artest belegt und ihnen ihre Früchte weggenon»»^werden würden, so wird zwar in das Begehren der Creditoren nicht eingewilligt, diese aber werden mit ihrer Ftderung an die gehörige Behörde empfohlen. Absch. 4V7, 8 46. jj 452. 47147. Schachtler und Interessentwiederholen ihre Forderung, die von Widnau und Haslach ihre Gegenvorstellungen und fügen bei, daß ih>tmit Entziehung der Nutznießung ihrer Rieder gedroht werde, wenn vom kaiserlichen RcichShofrath das Dc'ck^in Betreff dessen, was die in HohencmS anwesende Commissi»«, abgeschlossen habe, nicht bald erfolge.Schachtler und Interessierten wird nicht willfahrt, hingegen der kaiserliche Botschafter ersucht, dahin zu wirktdaß den Lustnaucrn ein Dccrct dessen, was jenes Commissariat der lustnauischcn Nieder halben abgeschlofftvom kaiserlichen RcichShofrath möchte verabfolgt werden. 'Absch. 422, 8 33. jj 453. 17148. Obiges Dectist noch nicht angekommen und die Lustnauer haben denen von Widnau und Haslach wiederum den Maicntrtihrer Rieder trotz den voin hohencmsischen Qberamt aufgestellten zwölf Bewaffneten angegriffen. Dieschädigten bitten um Jndcmnisation durch die gräflichen im Rhcinthal liegenden Gefälle. Es wird für gut ^