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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rheinthal.

von der Hand weisen, die Sache an ein Recht zu bringen und zwar nach ihrer Instruction an kein andersals vor ein landssriedmäßiges Richteramt, während sie zur Citation der vier Gemeinden vor gesammte Scssgnicht Hand geben könne, es sei venu, daß ein anderer Befehl ihr zukomme. Berns Gesandte erklären, daß gweil der Fürst erst noch den 12. Juni geschrieben, er werde die beiden Stände, Zürich und Bern,insfassen", für diese neue Wendung der Sache keine Instruction haben, erklären sich aber in Folge jenes Schreibetvom 12. Juni bereit, den Rcchtsstand zu eröffnen. Sollten die Gemeinden vor Recht citicrt werden, so woM'sie erwarten, was sie vorbringen. Die übrigen Gesandten sind instruiert, beide Theile anzuhören und da»"rechtlich abzusprechen, wollen also die Gemeinden vor Session citicrcn. Die Citation erfolgt. Absch. 18t), 8 39.439. 17Ä1 Die Abgeordneten der vier Gemeinden erscheinen und tragen, weil sie in der kurzen Zeit sich »i^mit den nöthigen Doeumenten hätten versehen können, auf Dilation an. Diese wird trotz der Einsprache gSeite der fürstlichen Gesandtschaft, bis aus künftiges Syndicat gestattet. Zugleich erkläre» noch Zürich »»?Bern, daß sie, weil beide Theile in dieser Sache die IX regierenden Orte als Richter anerkannt hätten, zugebtdaß diese Collaturdiffcrenz an diesem Orte ausgetragen werden möge, jedoch ohne Consequenz, und ohne v>'I'die landösricdlichcn Rechte dadurch gekränkt würden. Absch. 48t), 8 41. ß 44l). l> 7ttl. Zürich eröffnet, vakes sich vermöge des LandSsricdens vorbehalte eine Jnttrimöbestellung vorzunehmen, wenn bis zur rechtlichErörterung der Collatursrage eine Vacanz in den vier Pfarrpsründen eintreten sollte. Die übrigen Gesandtwenden nichts dagegen ein, wenn cS bis zu nächstem Syndicat gemeint sei. Absch. 48l), 8 42. ff ^I7ÄI Um diesen Streit aus gütlichem Wege zu beendigen, reden die Gesandtschaften Zürichs und Ber^den vorbeschiedenen Ausschüssen der vier Gemeinden zu und fordern sie auf, ihre Vollmachten zu Hause ^vollständigen zu lassen. Statt einer Vervollständigung schicken Altstättcn, Marbach und BcrnaNg schrisi^ihren Entschluß ein, daß sie daraus beharren, die Sache an das liebe Recht zu bringen. In Folge dessen ^scheint der sürstliche Gesandte in der Sitzung und verlangt Citation der vier Gemeinden, um vor den-regier^'den Orten des NhcinthalsBescheid ins Recht zu geben". Nachdem die nochmals wiederholten Vorstellungfür gütliche Beilegung des Streites bei keinem der beiden Theile verfangen hatten, wird endlich auf erhall^Instruction hin, da beide Theile die regierenden Orte als Richter anerkennen, solches Richteramt walte» ^lassen zugestanden, doch ohne daß dieß den landSfricdlichcn Rechten etwas präjudicieren soll. Absch.8 23. jj 442. 17Ä2. Vor Bcurthcilung dieses Streites eröffnet die zürcherische Gesandtschaft, daß diedieses Geschäftes erfordert hätte, daß es kraft des Landsfriedenö zu gleichen Sätzen erörtert werden silb»wenn sie aber zugebe, daß diese Versammlung darüber urthcilc, so geschehe cS mit dem ausdrücklichen ^behalt, daß dieser AetuS dem Landssrieden in keinerlei Fällen vorgreiflich oder nachtheilig sei. Absch. 496, 8 ^

'e,'.., , NN NU... r ,d.c.

X. Widnaü und Haslach.

Art. 443. 1721» In Folge eines eine Schuldforderung an HohcnemS betreffenden UrthcilSspruches (s.sonclleS Nr. 478) hatte der Graf von Hohenems auf die Widnau und Haslach gehörenden auf Rcichsboden ^legencn Nieder zu Lustnau Sequester gelegt. Es wird beschlossen, die wegen jener Schuldforderung schon vorigJahr sequestrierten hohcnemsischcn Gefälle im Rheinthale den Crcditoren zu verthcilcn, die des lausenden Jagmit Arrest zu belegen. Dem Grasen soll bedeutet werden, daß er die Rieder derer zu Widnau und Haslack »gArrest befreien möge. Absch. 248, 8 25. ß 444. Z727. Die von Widnau und Haslach klagen über Fortvagdes Sequesters, da sie sich doch 1649 um 120» Gld. von allen Beschwerden losgekauft hätten. Es werg