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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rhcinthal.

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Bericht darüber einzugeben. Absch. 190, 8 27. jj 333. 1723. Die Specification jener pia lopata wird durchCommission untersucht. Zürich, Bern und evangelisch Gleims nehmen dieselbe ack iskorknäum und wollen^ den Gemeinden Bcrnang und Marbach zugestellt wissen, damit sie, wenn sie dagegen Erccptioncn zu machen^bcn, dieselben bei Zeiten eingeben können. Die katholischen Orte bleiben bei ihren frühern Erklärungen. Diebei diese», Aulasse von Abgeordneten katholischer Religion wegen der Kirchcngutstheilung von Bernang, Alt-stätte», Thal und andern Orten vorgebrachten Beschwerden wollen die katholischen Gesandtschaften berücksichtigen,evangelischen abweisen. Absch. 207, 8 28.

«k. Thal.

n. Collatur der katholischen Pfarrei.

Art. 334. 1713. Appenzell-Jnncrrhoden verlangt nach einem Brief von 1487, daß die Pfarrpfründe zu^hal durch einen Priester von Jnnerrhodenallwegen" besetzt »verde. Der schriftlich eingegebene Anzug wird^ l'<ckoi'v»clum genommen. Absch. 23, 8 1- !! 335. 171Ä. Jnnerrhoden wiederholt sein Begehren und fügtdaß, >»enu eS einige Zeit sein CoUaturrecht nicht ausgeübt habe, dieß nur auö Mangel an Priestern ge-lA)cn ES wird erwidert, daß sein CoUaturrecht ihm für diejenigen Zeiten nicht bestritten werde, in welchenMenzel! allein daö Rheinthal beherrscht habe; hingegeil sei, seitdem das Rheinthal mit allen Rechten auch an.^andern regierenden Orte gekommen sei, auch dieses CoUaturrechtan selbige sammentlich gewachsen"; übrigens^ bieje Pfarrei seit unvordenklicher Zeit vom Landvogt in der regierenden Orte Namen besetzt worden, ohne"b ApplMzlR Einsprache eingelegt habe. Die zürcherische Gesandtschaft behält ihren Herren und Obern ihrHA)t rwx lM)olischen Orte sprechen die Hoffnung auö, daß Appenzell die mitrcgicrendcn Orte bei demosseß der Collatur werdeberuhen" lassen. Absch. 40, 8 15. 330. 171» Jnnerrhoden erklärt in einemc»ioriale, daß es auf das ausschließliche CoUaturrecht verzichte. Absch. 02, 8 24.

l». Kirchcnrechnung.

Art. 337. 1713. Appcnzcll-Jmierrhoden beschwert sich, daß cS bei der Kirchenrechnung zu Thal übcr-worden sei, während bis dahin beide Landammänncr von Appenzell derselben beigewohnt hatten. Derwsty all i-olbreiickiim genommen. Absch. 23, 8 1- I! 338. 171A. Zürich und Bern lassen, da die^ Gemeinden Rhcincgg, Thal und Luzcnberg das Kirchengut in aller Freundlichkeit gctheilt hätten und der">euitlich>! Posseß Appenzellö »licht hinlänglich dargclhan worden sei, hicbci bewenden und hoffen, daß Appenzell>vv ^'^l>c, daß seine Deputierten bei der Kirchcnrechnung nicht nothwcndig seien. Die katholischen Ortedst ^ Appenzell das Recht des Beisitzes bei derselben zugestehen, jedoch mir den geringsten Kosten. SolltenEidgenossen von Thal aber bittlich von Appenzell erhalten, daß es sie mit seiner Anwesenheit verschone,llnd^' Absch. 40, 8 15. jj 339. 171». Jnnerrhoden wiederholt seine Beschwerde. Zürich

sriil^ beim Landsfriedeu und beim vorjährigen Abschiede bewenden, die katholischen Orte bei ihrer>wl Erklärung. Außcrrhovcu behält sich das Recht vor, der Kirchcnrechnung seiner Religion zu Thal bei-'°hncn. ^ diesem Anlasse gicbl der katholische Pfarrer zu Thal eine Beschwcrdcschrift wegen Beeinträch-^ "g der Katholiken, Beschränkung in Ausübung des Gottesdienstes und in der Armenunterstützung ein.340 ^^Werbeschrift soll den Orten und im Auszüge dem Landvogt mitgctheilt werden. Absch. 02, 8 22. jjJnnerrhodcns Beschwerde wird auch in der Confercnz der katholischen Orte besprochen, ein Gut-