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Rheinthal.
achten abgefaßt und der Wunsch nach Einstimmigkeit ausgesprochen. Absch. 63, 8 1. 341. 474k Innererhoden wiederholt seine Beschwerde. Absch. 80, 8 27. 342. 474K. In der Konferenz der evangelische»Orte spricht Appenzell-Außerrhodcn die Hoffnung aus, daß, da zu Thal das Kirchengut verthcilt sei, ein Ge-sandter Außerrhodcns der evangelischen, einer Jnnerrhodens der katholischen Kirchenrechnung daselbst beiwohne»»verde. Absch. 82, 8 26. 343. 1717. Beide Appenzell wiederholen ihr Begehren. Zürich und Bern lasse»es bei ihren Erklärungen von 1714 bewenden; ebenso die katholischen Orte; sie wollen Drittmanns Recht gl-wahrt wissen, das sie Appenzell beim Friedensschluß deutlich vorbehalten hätten, zumal da der Wille des Testatorshiemit übereinstimme. Der Gesandte von evangelisch Glarus glaubt ein Mittel vorschlagen zu können, düSache beizulegen, durch welches einerseits dem Landsfriedcn nichts derogiert, andrerseits die Rechte Appenzellsnicht verletzt würden, will es aber dermalen nicht eröffne». Der Gesandte Jnnerrhodens erinnert Zürich dara»,daß es seiner durch einen Erpressen geschickten Mahnung, es möchte sich beim Kriege neutral verhalten, nach-gekommen sei, und verlangt, daß jetzt das damals daran geknüpfte Versprechen, daß der Krieg ihm an seine»Rechten nichts präjudiciercn soll, gehalten werde. Absch. 106, 8 36. 344. 4747. Außerrhoden wieder!)»»vor den evangelischen Ständen sein Ansuchen, daß sie ihm zum Beisitz seines Landammanns bei der evangl-tischen Kirchcnrechnung zu Thal verhelfen möchten. Es wird ihm von den übrigen Gesandtschaften der Wunschausgesprochen, es möchte dieses Ansuchen fallen lassen. Absch. 104, 8 23. Ij 345. 4748 Beide Appenzellstellen nochmals ihr Verlangen. Zürichs und Berns Gesandte machen den doppelten Vorschlag zu endlicheBeilegung der Differenz: Entweder soll der Landammann Jnnerrhodens der katholischen und der Landamma»»Außerrhodcns der evangelischen Kirchcnrechnung zu Thal beiwohnen, oder es sollen zu Ersparung der Kosten dl»beiden Landammännern die respectiven Kirchcnrechnungen nach Hause gesandt und eine Honoranz bezahlt werde»'Die katholischen Orte wollen Appenzell in seinen Rechten nicht gekränkt wissen, da Drittmannö Recht im Friede»vorbehalten sei. Evangelisch Glarus wünscht die Beilegung des Streits durch die vorgeschlagenen oder durchandere Mittel. Alle Gesandten hinterbringen die Vorschläge ihren gn. Herren und Obern. Absch. 122, 8 14- ^346. 17411. Auf ein Schreiben Außerrhodens, in welchem dieser Stand wiederum die Anwesenheit seines Land-ammanns bei der Kirchenrcchnung zu Thal beansprucht, während die von Thal und Rhcincgg evangelisch^Religion dagegen sich verwahren, wird beschlossen, sich bei Appenzell zu informieren, ob der vorjährige Jalff-rechnungsabschied von beiden Rhoden ratisiciert worden sei, oder was es für eine Bcwandtniß damit Hai»'Absch. 133, 8 5. jj - 347. 171!t Außerrhodcn beklagt sich gegen die evangelischen Stände, daß sein La»d-ammann trotz dem lctztjährigen Abschiede zu der evangelischen Kirchenrcchnung von den Evangelischen zu Th^und Rheinegg nicht zugelassen worden sei. Es wird der Beschluß wiederholt, daß die beiden Landammän»^der beiden Rhoden jeder der Kirchenrechnung seiner Religion beiwohnen soll; es bleibt bei den bisherigen El»^lumenten. Die evangelischen Landvögte, obgleich Kastenvögte dieser Kirche, sollen der Rechnung nicht beiwohntein katholischer mag es, wenn die Leute seiner Religion ihn beiziehcn wollen. Evangelisch Glaruö verlangaber den Beisitz für einen Landvogt seines Ortes. Von den beiden evangelischen Pfarrern soll abwccholunP'weise einer den Beisitz haben, die Rechnung aber nachher beiden mitgetheilt werden. Außerrhoden verlangauch für einen seiner Geistlichen den Beisitz wegen der vielen Kirchgenosscn aus seinem Lande. Absch. 1^'g ck3. 348. 471». Beide Appenzell bringen ihre frühern Begehren wieder vor. Die katholischen Ol»'stimmen Jnnerrhoden bei und wollen wiederum Drittmanns Recht durch den Aarauerfricden nicht bcinträchtiih»lassen. Zürich beruft sich auf seine frühem Erklärungen. Bern und evangelisch Glarus finden es am pasfi'»^sten, daß bei der katholischen Kirchenrcchnung ein katholischer, bei der evangelischen ein evangelischer Landab