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Rheinthal.
genommen, daß diese Leute überhaupt in ihren Rechten und Kircheilgütern und dem Zugang der Kirche benach-thciligt worden seien. Der Anzug wird all retvmnclum genommen. Absch. 23, 8 1. !I 323. !7!Ä ObgleichZürich und Bern in Betreff obiger Beschwerde Jnnerrhodens es lediglich bei dem klaren Buchstaben des Lands-friedens bcwcnven lassen wollen, so wird von den andern Gesandten doch befunden, daß dieser Friede nichtdisponiere, daß dergleichen >üa I »F->tamicht in die Theilnng fallen sollen. Es soll über jeden einzelnen Puuctbesonders erkannt werden. Glarus ist ohne Instruction und referiert. Absch. 46, 8 15. 324. >715 Diekatholischen Gesandten vereinigen sich dahin, ihre Forderung, daß die ,'ia lexata den Katholischen zum vorauserstattet werden sollen, in ein Memorial zu fassen, und wünschen Einstimmigkeit. Absch. 63, 81. 325.17!». Appenzell-Jnncrrhoden protestiert dagegen, daß die Gelder für gestiftete Jahrzcitcn und die i>ü, lep-ü»unter die Thcilung der Kirchengüter fallen. Zürich und Bern lassen es beim LandSsricden und dem vorjährigenAbschied bewenden, die katholischen Orte bei ihrer frühern Erklärung. Absch. 62, 8 22. jj 326. !7!8 Inner-rhoden verlangt nochmals die Ausscheidung der von seinen Angehörigen zu Hirschberg und Oberegg nach Bernausund Marbach gestifteten pm IsAsta. Zürich und Bern erklären, daß die Theilnng des dortigen Kirchenguts zu beiderReligionen Zufriedenheit vorgenommen worden sei, wollen aber eine Erläuterung wohl anhören; die katholischeOrte wollen es bei den alten Fundationen und Ordnungen bewenden lassen. Man vereinigt sich dahin, daßAppenzell ein specisiciertes Memorial über diese Sache den Orten einsenden möchte. Absch. 122, 8 14. !!327. !7I!1. Zürich, Bern, evangelisch Glarus und Appcnzell-Außcrrhoden antworten ans Jnnerrhodens Be-schwerde, daß die Theilung zu beider Religionsgenossen Vergnügen vorgenommen worden sei; übrigens sei maubereit, specificierte Beschwerden zu vernehmen und nach dem Recht und namentlich nach dem LandöftiedeUdarüber zu entscheiden. Absch. 137, 8 15. 328. !7!i». Jnncrrhodcn stellt den Antrag, daß die von ihre»Landleutcn zu Hirschberg und Obcregg nach Bcrnang (715 Gld. 54 Kr.) und nach Marbach (693 Gld.) csi-stifteten Pia lozata vor der Theilung des Kirchengutes möchten herausgegeben werden. Die katholischen Ortewollen entsprechen und Drittmanns Recht nicht durch den Aarauerfrieden beeinträchtigt wissen. Zürich beziehsich auf seine frühem Erklärungen und den Aarauerfrieden, so wie auch auf den Umstand, daß die Theilungzu beiderseitiger Religionsgenossen Zufriedenheit vollzogen worden sei. Bern will eine Revision der Kirchsgutstheilung gestatten, aber gemäß „Satz- und Ordnung nnd dem Landsfrieden". Außerrhoden will es bei dervorgenommenen Theilung bewenden.lassen. Evangelisch Glarus findet es billig, daß bei der Theilung dienStiftungen berücksichtigt werden. Absch. 135, 8 16. 329. !72». Innerrhodcn wiederholt seinen Antrag unddaS um so dringender, da von den Evangelischen das ihnen zugctheiltc Gut „so liederlich vcrthan werde". Zürichberuft sich auf seine frühern Erklärungen und auf die Disposition des Landsftiedens. Bern wie 1719. D^katholischen Orte finden Jnnerrhodens Begehren begründet. Absch. 154, 8 13. ^ 339. !72! Jnncrrhodcnverlangt, daß dem vorjährigen per w-siera ergangenen Abschiede nachgelebt werde. Zürich beruft sich wiederauf seine frühem Erklärungen, will aber eine Revision gestatten, wenn auf einzelne Puncte sich beziehendeGründe für eine stattgehabte Läsion vorgebracht werden; es bestreitet, daß in solchen Fällen die Majora cut-scheidend seien. Bern bleibt bei seiner Erklärung von 1719; ähnlich auch die katholischen Orte. EvangclhchGlarus will auch eine Revision gestatten. Absch. 175, 8 11. I! 331. !722. 'Die V katholischen Orte lu-schlicßen, Innerrhodcn auf der Jahrrechnungstagsatzung in seiner Zurückfvrdcrung der pia logata zu unterstütze-Absch. 139, 8 3. 332. !722. Innerrhodcn wiederholt seine Forderung. (Es redet hier auch noch veUStiftungen nach Altstätten und andern Orten.) Der Landvogt und der Landschreibcr werden, um das GeschOeinmal zu beendigen, beauftragt, die specificierten Ansprüche in p-uiwte rolixinnis zu untersuchen nnd eine»