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Rheinthal.
Absch, 135, 8 8. H 275. 1721». Der Landvogt hatte es für nöthig erachtet, aus allen Tariffen, Documcntcn undUebungen eine Zolltariffa und Hauszollordnung für den Zoll zu Rheinegg zusammenzustellen, wider welche siä>niemand beschweren könnte. Zürichs, Bernö und Lucerns Gesandtschaften tragen kein Bedenken, ihre Einwilß-gung zu geben, jedoch mit dem Vorbehalt, daß ihre gn. Herren dieselbe mehren, mindern oder gar abthuNkönnen. Die übrigen Gcsanvtcn nehmen sie all i-ulilleanlliim. Absch. 218, 8 32. H 276. 1727. ObigkZolltariffa und Hauözollordnung wird mit dem Vorbehalt ratificiert, daß die Orte dieselbe mehren, minder»oder gänzlich abzuthun sich vorbehalten. Appenzell hofft, daß seine Landlcutc von diesem Zoll befreit sein werde»,und referiert. Absch. 265, 8 4. II 277. 1730. Appenzell beschwert sich wegen der 1726 vom Landvogt vor-genommenen Erhöhung des Zolles zu Rheinegg, will nach der Tariffa von 1656 und bisheriger Uebunghalten sein. Da die erschienenen Abgeordneten von Rheinegg mit den gehörigen Dokumenten nicht versehen si>^'wird die Untersuchung dem Landvogt übertragen und das Geschäft auf künftiges Jahr verschoben. Absch'312, 8 24. II 278. 1731. Zur Beendigung der Zollstrcitigkciten zwischen Nheincgg und Appenzell wird eiiUCommission erwählt, die ein nachher von den Gesandten ratificiertcs Gutachten folgenden Inhalts entwirft-Die von Appenzell sollen den Zollhaus- und Burgerpsenning nach der Tariffa und Hauszollordnung von 172bund der Bestätigung von 1727 entrichten, jedoch soll nach dem Abschied von 1669 eines jeden Landmaill^Hausbrauch (Wein, Kor», Garten- und Obstgcwächs und Bcttgcwand) dessen befreit sein, und zwar waö Ci»llmit Säumen wegführt oder auf dem Rücken trägt, jedoch nicht was Einer auf Gewinn oder Gewerb einkauft-Hat der Zöllner Zweifel, so kann er obrigkeitliche Attestationen verlangen. Dein Zolleinzichcr zu Rheincggauch injungicrt, „auf den fallenden Zoll, auch den verordnete» zu Staad genaue Aufsicht zu geben." Hingcg^sollen die von Appenzell von allen Gütern ohne Unterschied, welche sie zu Rhcinegg ab- und aufladen, a»^wenn dieselben nicht ins GrcthauS gebracht werden, 2 Den. HauSgcld bezahlen. Den Träglern oder Sackträgcr»hat jeder Kornhändlcr von 10 Lindaucrviertcln 5, von 12 Vtl. 8 Den. zu gebe». Appenzell nimmt diesen EntwUllgck rekmonckum. Absch. 324, 8 29. H 279. 1732. Appenzell erhält auf sein Ansuchen noch ein Jahrschub, um seinen Entschluß über obigen Entwurf abzugeben. Absch. 341, 8 41. H 280. 1733. AppensAußerrhodcn erhebt dagegen Einspraebe; trotz derselben bleibt es bei dem Beschlüsse von 1731 mit demfügen, daß der Landvogt „denselben nöthigen Falls in Erecution zu setzen" habe. Absch. 354, 8 36. II 23t173Ä. Aus die Klage derer von Rhcinegg, daß Appenzell sich weigere den Zoll nach dem Spruch von 17^und 1733 zu zahlen und auf die Einrede Appenzcllö, daß zu Staad bis dahin von nichts, als von Wein ^Zoll bezahlt worden sei, wird der Spruch von 1731 und 1733 bestätigt. Absch. 374, 8 47.
v. .Zoll zu Geißau.
Art. 282. 1710. Abgeordnete des obcrn und untern Rhcinthals beschweren sich, daß sie von Feldkü'^aus mit eine», neuen Zoll zu Gcißau belästigt werden. Eö wird beschlossen, in dem schon in Baden projektier^Schreiben alle diejenigen Ocrter namhaft zu machen, an welchen neue Zölle erhoben werden. Absch. 135, 8 9.283. > 73 1. DaS gcsammtc Rheinthal beschwert sich über den vom obcröstreichischen Zollamt Feldkirch ^Gcißau in der regierenden Orte Zolldistrict (1716) errichteten Zoll. Die Gesandten, ohne Instruktivnehmen die Beschwerde all mktrnonckiim in den Abschied. Absch. 365, 8 17. II 284. 173't. Wegen läch-Zolles wird ein nachdrückliches Memorial dem kaiserlichen Botschafter übergeben. Absch. 374, 8 51. ff 266'173? Der Landvogt wird beauftragt, an Zürich Bericht abzugeben, ob der Zoll zu Gcißau noch bestes'besteht er noch, so soll Zürich deßwcgcn ein nachdrückliches Schreiben an den kaiserlichen Botschafter abgeht