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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rheinthal.

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2«. Zölle und Weggclder.

sZürich und Bern: Art. 269, 27i).j

g. Hemmnisse in der Zufuhr aus dem Oestrcichischen.

Arr. 269. 1717. Der Landvogt bringt Beschwerden hinsichtlich der Hemmnisse der Zufuhr von Früchten"us dem Oestrcichischen vor und berichtet von dem, waö sich dieser Sache halber mit dem östreichischen Ver-walter Pappus zu Brcgenz zugetragen. Es wird ihm der Auftrag gegeben, nochmals deßwegen an den Ver-walter zu Bregenz zu schreiben und im Falle der Erfolglosigkeit dieses Schreibens ein Mcmoriale an die re-gierenden Orte zu richten. Absch. 95, 8 12.

6. Zoll zu Fußach, an der Gstaldenbrücke und zu Höchst. Anstand mit Oestreich.

Art. 276. 1717 Der Landvogt bringt Beschwerden vor, daß von östreichischer Seite bei Fußach und aud" Gstaldenbrücke der Zoll verweigert werde, ferner daß zu Höchst jenseits des Rheins ein neuer Zoll errichtet"wrdeu fti. Der Landvogt wird beauftragt, wegen der ersten Beschwerde nochmals an den östreichischen Ver-walter zu schreiben und im Falle der Erfolglosigkeit ein Memorial an die regierenden Orte zu schicken, sowieWenfalls auch über den zweiten Punct. Absch. 95, 8 12. 271. 1717 Der Landvogt wiederholt die Be-werben mit dem Beifügen, daß an den Reichsgrcnzen thcils höhere, theilö neue Zölle von den eidgenössischenswrrcn erhoben werden, daß man selbst von einem Rheinthaler-Schiffc, welches auf der schweizerischen Seitefahren fti, unter Drohungen den Zoll verlangt habe. Mit seinen darüber geführten Klagen sei er immer

Innsbruck verwiesen worden. Es wird ihm der Auftrag wiederholt, einegründliche Deduction" wegenbw>er Sache zu verfassen, welche dem Abschied beizulegen sei; zugleich wird auch ein Schreiben nach Innsbruck^wfaßt. Absch. 166, 8 96. 272. 1718. Ausschüsse dcS Rhcinthalö überbringen das verlangte den Fuß-^Wrzoll betreffende Memorial und »Verden noch mündlich verhört. Daö Memorial wird dem Abschied beigelegtW>d ml lellu'kiickur» genommen. Absch. l'2'2, 8 9. 16.

e. Zollcxemtion der fünf obcrn Höfe im Rheinthal vom Zoll zu Fußach und an der Gstaldenbrücke.

^ Art. 273. 17111. Der Zollbestchcr zu Fußach und an der Gstaldenbrücke beschwert sich, daß die fünf obcrn^lädtc oder Höft im Rhcinthal den Zoll für das, was sie für ihren eignen HauSbrauch konsumieren, nichtZahlen »vollen. Nachdem aber jene fünf Höfe ihre Zollcremtion für das, was sie in ihre HaushaltungWW", ^rch Brief und Siegel dargcthan, wird der Zollbcstehcr mit seiner Klage abgewiesen. Jedoch sollenW^wohner jener fünf Höft für dasjenige, was aus Schrägen geführt und an fremde Orte zu Viertel und' ^ein verkauft wird, den Zoll bezahlen. Appenzell stimmt bei, wahrt jedoch seine Rechte. Absch. 135, 8 7.

ck. Zoll zu Rhcinegg und Staad.

^ Art. 274. 1711». Es werden die fünf obcrn Höfe im Rhcinthal in ihrer Frciheu vom Zolle für diejenigenste in Schuß genommen, welche sie in die Haushaltung brauchen, Rhcinegg gegenüber, welches den ZollH stir jolche Dinge, nicht blos für diejenigen, welchelegi- oder kaufweisc verhandelt werden", verlangt.^ dien-, Anlasse wird festgesetzt, daß vier leichte Psenuiuge gleich drei schwere»» des Zolltarifs sein sollen.