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Rheinthal.
soll den regierenden Orten vorbehalten sein, denselben zu mehren, zu mindern oder gänzlich abzuthun. Außer-rhodcn behält seinen Landölcutcn ihren srcicn Willen vor. Absch. 312, 8 25.
d. Streit mit Bünden.
Art. 264. 171t». Abgeordnete von Rheinegg beschweren sich, daß, während Rhcinegg von Alters herkraft der von den drei Bünden ertheilten Ordinationen, Decretcn und Abschieden gestattet gewesen sei, alle i»Chur auf die Flöße geladenen Kaufmannswaaren nach Rheinegg und von da weiter zu verführen, auf der den25. Mai 4715 und der 1719 zu Chur gehaltenen Confcrenz, für die Zukunft die Flößwaaren auf wenig Kauf-mannSgülcr beschränkt worden seien, daß namentlich die Verordnung gemacht worden sei, daß Reis und ver-gleichen nicht mehr den Rhein hinunter, sondern auf der Achse, und zwar auf der östrcichischen Seite verführtwerden sollte; daß von den Flößwaaren der Zoll zu Vaduz und der östceichische Zoll, wie wenn die Waareaus der Achse passierte, bezahlt werden müsse. Sei der Paß aus dem Rheine für den Reis versperrt, so werdeihnen auch die fernere Absuhr von Rhcinegg namhaft geschmälert. Cs wird beschlossen, Namens gemeiner Sessionein Schreiben an Bünden zu Aufrcchtcrhaltung des freien Commcrciumö abgehen zu lassen. Absch. 135, 8 iE'
o. Streit mit Rorschach.
Art. 265. 172s». Die Schiffleute von Rhcinegg beschweren sich, daß ihnen die bis 1723 frei geweseneAbfuhr von Rorschach gesperrt werde, und daß, während 1723 mit des Abtes Statthalter die Uebereinkunstgetroffen worden sei, daß sie für den Sack einen Kreuzer aus ein Jahr lang bezahlen wollten, der Kreuzer späterauf fünf Pfenninge erhöht worden sei. Es wird für gut erachtet, den Abt zu ersuchen, die Rheineggcr bei derfreien Abfuhr ungekränkt zu lassen. Absch. 248, 8 27. 266. 172<» Der Gesandte des Abts wicderlcgtdie Beschwerden der Rheineggcr und behauptet, daß die Abgabe befugter Weise gefordert werde. Die Ent-scheidung wird aus künftige Jahrrcchnung verschoben. Absch. 256, 8 11. ß 267. 1727. Ein den 8. März1727 Zwilchen dem Landvogt und dem Statthalter von Rorschach zu Stande gekommener Vergleich wird ratifieicrt,des Inhalts: die Rheineggcr Schifflcute dürfen ungehindert, was von den rhcinthalischen Unterthanen an denMarkttagen zu Rorschach erkauft und eingehandelt wird, auf ihren Schiffen wegführen, ebenso die Rorschachcralle Waarcn, so an den Montagen bei ihrer Ankunft zu Rheinegg liegen und nach Rorschach geführt werdensollen, jedoch allezeit auf derer von Rorschach Gefahr. Die Ratification wird in der Hoffnung ausgesprochen,daß die Beschwerden nun aufhören und der Abt auch seinerseits ratisiciercn werde. Absch. 265, 8 6.
4. Die ^chifffahrt RheineggS ein Lehen dieser Stadt.
Art. 268. 17 i » Da Rheinegg seine Schifffahrt ein Lehen nennt, die Schiffleutc ins Handgelübdc ninuntund eine Auflage von 16 Pfd. auf die Schifffahrt legt, so wird der Landvogt beauftragt, zu untersuchen, 1) e'bdiese Schifffahrt wirklich ein Lehen oder der Stadt obrigkeitlich überlassen worden sei; 2) ob früher dieStadt etwas vom Schiff bezogen habe, wann, wie viel, warum; 3) ob die Stadl über solches Schiff und wasdavon depcndiere, eine Judicatur sich anmaße, mit oder ohne Appellation; 4) ob eine Fahrtare vorhanden, wersie gemacht, ob die Stadt dazu compctent sei. Absck. 392, 8 45.