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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rheinthal.

und zn Stellung andrer Bürgen an die Stelle der verstorbenen durch den Landvogt anhalten zu lassen, widrigen-falls man sich nach einem andern ehrlichen Manne umsehen werde. Künftig soll auch der Landvogt bei Ab-legung der Rechnung über den Zustand der Brücke berichten. Absch. 34t, 8 39. ^ 240. 17;;;;. Der Land-vogt zeigt an, daß er Schneiders Stelle mit I. I. Nägcli besetzt habe. Die meisten Gesandten lassen es dabeibewenden niit dem Zusätze, daß der Laudvogt jährlich den Zustand der Brücke untersuchen soll; Uri, SchwYZ,Uuterwaldcn und Zug sind der Ansicht, daß der Landvogr bei Verlehnung des Zolls dafür zu sorgen habe, daßden Orten kein Schaden daraus erwachse. Absch. 354, 8 34. 247. 17;;<i. In der Rechnung figurieren fürReparatur der Fußacher-Brücke 80 Gld. Uri, Schwyz, Uuterwaldcn und Zug glauben in Folge des Abjchicdsvon 1733 nichts daran schuldig zu sein. Absch. 407, 8 39. sj 248. 17;;?. Dem Landvogt wird aufgetragen,den Zollbeständer bei Fußach anzufragen, ob er die 80 Gld. bezahlen wolle, widrigenfalls man ihm aufkündcnwerde. Der neue Lehcumann wird dann diese 80 Gld. zu bezahlen haben, für die Reparation der Brücke inseinen Kosten sorgen und dafür, sowie für den Lehcnzins Caution stellen. Absch. 422, 8 27.

Ii. Straße am Monstein.

Art. 249. 17;;«». Da die Straße am Monsiein beim Austreten des Rheines aus eine Strecke von 25ÜSchritten unfahrbar wird, so wird der Laudvogt beaustragt, dieselbe für Fußgänger, Pferde und Wagen mitKausmannsgütern in Stand zu stelle». Absch. 454, 8 33. ß 250. 17/«». Da es dem Landvogt bis dahin niclügelungen ist, Hohcncms zu dieser Straßcnreparation zu bewegen, so soll er den Obcramtmanu zu HoheneiBnochmals ernstlich auffordern mit dem Bemerken, daß man, wenn er sich dessen ferner weigere, sich bemüßigtsehen würde, aus den hohenemsischcu Gefällen diese Reparatur vornehmen zu lassen. Absch. 471, 8 35. !I251. 174 > Die Regierung zu Feldkirch protestiert gegen diesen Straßenbau, da derselbe eine Rhcinüber-schwcmmung bei St. Johann Höchst veranlassen konnte. Der Landvogt wird beauftragt, nachzusuchen, ob keineTractatc vorhanden seien, welche sich aus diese Sache beziehen; sind keine vorhanden, nochmals mit dem Obcc-amlmann von HvhencmS Rücksprache zu nehmen und in einem Schreiben der Regierung zu Fcldkirch zu be-merken, daß man sich hicrscits für die Reparatur der Straße nicht binden lassen könne. Absch. 480, 8 29.

18. Rhein.

Art. 252. 17 2 7. In Folge der auf der Seite des Reichs ausgeführten Wuhrc war durch den Andrang dcöWassers das eidgenössische Territorium bereits um eine halbe Wegstunde geschmälert und auf die Rcichssei^gelegt worden. Der Landvogt wird daher beauftragt, nachzusuchen, ob keine dcßwegen zwischen dem Reiche und dc»>Rheinthale gemachten Conventionen vorhanden seien und auf Maßregeln zu Abwehrung des Schadens bedachzu sein. Absch. 205, 8 3. 253. 1728. Die von Grieseren klagen, daß durch die jenseitigen Wuhrc ilsiLand in der höchsten Gefahr sei, und bitten, da sie zu arm seien, um sich selbst zu schützen, um Beistand. De>"Landvogt wird der Befehl crtheilt, denen von Marbach, Altstätten, Balgach und Bcrnang vorzustellen,dringend Hülfe nöthig sei, und sie zu Beisteuern zu veranlassen. Wollen sie sich zu keinem Beitrag ver-stehen, so soll er die Orte dessen benachrichtigen. Absch. 281, 8 35. ß 254. 17;;8. Zu Abwehrung cincbdem Hofe St. Margaretha drohenden Schadens durch den Rhein wird der Landvogt beauftragt, alle diejenige^'welche Güter in dem Hose St. Margaretha haben, durch gütliche Vorstellungen zu einem Beitrag an d"