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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rhcinthal.

Zugang gestatte. Man findet es bedenklich zu intcrccdicre» und nimmt den Anzug in den Abschied, Absch,^7, 8 kl), 240. 47^01 Auch jetzt finden die katholischen Gesandten es bedenklich, sich obrigkeitlich beibieftin Geschäft zu interessieren. Die Landvögte mögen bei sich ergebenden Anlässen der Stadt St. Gallen inguter Manier insinuieren, daß sie bei Vcrlchnung solcher Lehen die Katholischen ebenfalls berücksichtigen möge.

Absch. 506, 8

6. Lehen dcö Abts von St. Gallen.

Art. 241. 172 5 Abgeordnete von Rheinegg und Thal beschweren sichwegen Steigerung der LehenUndcr alte Uebung von Seile des Fürsten von St. Gallen; auch daß die Lehen zu empfangen von Aeltcrn aufKinder wider alte Observanz prätendiert werde." Der Gesandte nimmt den Anzug ack lotoionckiim und.^sichert, daß die Lehcnleutc wie vor Altem sollen gehalten werden, wobei man cS bewenden läßt. Absch. 262, § 43.

4 t» Che hosten.

Art. 242. 47Att. Die vom Landvogte gegen frühere Abschiede erlaubte Ehchaftc zweier Mühlen zu Eich-^'g »nd zu Rcbstein wird gegen einen zu entrichtenden jährlichen Grundzins von zwei Viertel Fäßen Sanct-gullermäß vom Syndicate bestätigt. Die von Landvvgt Müller (47161718) dem Christoph und HanSZukob, Kobleten zu Marbach, erlaubte Ehchaftc einer Mühle zu ihrer Säge und die 1736 dem Moriz""b Johannes, den Kobleten, vom Landvogte erlaubte Versetzung ihres unbrauchbar gewordenen MallhaufcnS,welche Conccssioncn von den Gerichtshcrrcn besiegelt worden seien, werden zurückgezogen, und es wird'buen vom Syndicat aus der Ehchaflsbrics ausgestellt mit Auflegung von zwei Viertel Fäßen Sanctgallcrmäß^ jährlichem Grundzins. Im klebrigen sollen Ehcbastcn nirgends als beim Syndicate nachgesucht werden.Absch, 471, ^ 23. ^ 243. 1740. Dem Hans Jakob Cnstcr von Altstätten tvird Giie Mühleehchafte gegen»)vei Viertel Fäßen Sanctgallcrmäß jährlichen Grundzinses trotz Einsprache von Seite einiger dabei Jntc-"ssicrtcn bewilligt. Absch. 471, K 36.

47. Straften und Brücken.

n. Fußachcr-Brücke.

Art. 244. 17 1 2. Der Zöllner zn Fußach will die 10 Gulden, welche er jährlich wegen des Zolls zu gebenIchuldig ist, nicht zahlen, weil er beim Bau der Brücke zwei Nebenbrückcn habe machen lassen müssen, derenSostril (60 Gld.) ihm zu vergüten der Landvogt versprochen habe. Es wird beschlossen, diese 10 Gld. von. Zu fordern. Die Gesandten von Glarns fragen an, ob die Landvögte Hinsort das Regal von dem vonverliehenen Zöllen nehmen sollen, während die Obrigkeiten die Kosten tragen müssen. Absch. 1, 8 19- I!>-7;!2. Z0lf die Anzeige des Landvogts, daß der Zöllner Jak. Schneider, dem der Fußachcr BrückenzollZiehen worden, die Brücke nicht in Ehre» halte, was er nach dem Lehenbricse zu thun verpflichtet sei, sonne^ ^ inEntlcgung" des Zolles saumselig sei, wird für gut erachtet, denselben zur Reparatur der Brücke

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