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Rheinthal,
und nimmt die Sache uck i-vtoranüum. Absch. 374, 8 48. si 228, 1738. Nach dem erfolgten Tode des JakobJndermauer wird dessen Erben gestattet, obigen Umtausch wieder aufzuheben. Absch. 439, 8 40. j> 229. 1738Dem Michel Dietzi, welchem sein Haus auf dem von ihm besessenen obrigkeitlichen Lehen nebst dem Lehenbriefverbrannt ist, wird ein neuer Lchenbries unentgcldlich, sowie auch eine Beisteuer von 100 Gld. verabfolgt.Absch. 439, 8 4l. 230. > 741 Der Landvogt fragt, an, ob Lasalle» der regierenden Orte, wenn sie gegenden Hulvigungscid ohne Erlaubniß deö Landvogts in fremde Kriegsdienste treten, ihre Lehen nicht verwirkthaben, wie Jakob Dietzi von Thal, von welchem man seit zwei Jahren nichts wisse. Es wird beschlossen, den-selben zu citieren; stellt er sich nicht binnen zehn Monaten, so wird sein Lehen als „caduc" angesehen. Absch-480, 8 30. ff 23t. 1742. Die in der Rechnung producicrten 44 Gld. 48 Krz. für Reparation einer Mauelauf einem Lehengut soll der Lehenmann bezahlen. Absch. 490, 8 31. si 232. 1742. Dein Gerber JohannesJndermauer, welcher auf seinem bisherigen Schupflehcn, „Pulverstampfc" genannt, eine Walke erbaut hatte,wird das Schupflehcn in ein Erblehen verwandelt. Ein jeweiliger Besitzer dieses Guts soll jahrlich dem Land-vogt für den vormals bezogenen halben Nutzen 5 Gld. entrichten und solches, so oft es handfällig ist, mit50 Gld. requirieren. Absch. 496, 8 33. si 233. 1743. Der Lehenmann, welchem obige 44 Gld. 48 Krj-zu bezahlen injungicrt worden, bittet wegen Armuth um Erlaß. Der Konsequenz wegen wird nicht willfahrt,hingegen dem Landvogt überlassen, demselben ex Uwlo v.irit.ati8 20 Gld. zu geben und dieselben in der Rectpnung unter der Rubrik „Steuern und Almosen" aufzuführen. Absch. 505, 8 29. jj 234. 1743. Dc>nJakob Sitz von Rheinegg wird untersagt, auf seinem obrigkeitlichen Lehen Holz zum Verkauf zu fällen; andersals zur Nothdurft darf keines umgehauen werden. Absch. 505, j 36.
k. Ordnung für dieselben.
Art. 235. 17 18. Auf Ansuchen der Besitzer der den regierenden Orten zuständigen Lehengüter zu Rheinesund Thal wird für den Fall, daß ein Lchenmann stirbt, wenn er das Feld schon angebaut hat, des Ackerbaueshalber erkannt: wenn der gestorbene Lchenmann das Gut schon bearbeitet, gebaut und angcblümt hat, soder Nutzen oder die Frucht feinen Erben zufallen; in Beziehung auf den Weinbau: wenn der LehenmannLichtmeß mit Tod abgeht, so sollen sowohl die Reben als der Nutzen selbigen JahreS dem neuangehendcn Lehe»-manne gehören; stürbe er aber nach Lichtmeß, und hätte er schon daran gearbeitet und gebaut, seinen Erbe»-Absch. 122, 817. » 236. sS. 218 6-1 ü 237. 1721. Aus Anlaß der Bitte zweier Lehcnlcute um Reparativvon Mauern wird beschlossen, für die Lehen eine Ordnung zu machen, und festgesetzt, daß hinfort die LehsNin einem guten Stande verlehnt werden sollen, der Lehenmann aber dieselben in guten Ehren, das Gemäuckin gutem Stande zu erhallen habe. Der Landschrcibcr wird beauftragt, die Landvögtc dessen zu erinnern u»kdiese Ordnung in den Lehcnbricfcn zu erwähnen. Das Urbar soll im Amtshaus niedergelegt werden, da«^der Landvogt sich jederzeit darinnen „ersehen" könne. Absch. 175, 8 16. si 238. 1722. Obiger Beschswird gut geheißen und demselben noch beigefügt, daß der Lchenmann ein solches Lehen mit allen Beschwerden,dem Nutzen und der Reparation inne haben solle. Der Landschrcibcr hat dicß den Lehen- und Rcvcrsbricstbbeizufügen und in das Urbar zu setzen. Absch. 190, 8 28.
o. Obrigkeitliche Lehen im Besitz der Stadt St. Gallen.
Art. 239. 1742. Stadtammann Geißcr von Altstättcn legt bei den katholischen Gesandten Beschwer^ein, daß die Stadt St. Gallen, welche viele obrigkeitliche Lehen im Rhcinthal besitze, keinem Katholischen dc"