Rheinthal.
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Matthias Indermauer stellt das Ansuchen, daß ihm sein Schupflehcn eines Stücklein Guts in ein ErblchenLöchte verivandclt und ihm erlaubt werden, eine Weißgerbcrwalke, deren keine im Rheinthal sei, auf demselbeniu bauen. In Beziehung auf das Schupslehen bleibt eS beim Alten; eine Walke zu bauen wird ihm unter^behalt der Ratification und etwa sich erhebender rechtmäßiger Klagen gestattet, und zwar gegen einen jähr-ten rechten Lchenschilling von 15 Krz., welche später auch ein jeder Inhaber bei Empfang dieses Lehens zuDahlen habe. Sollte aber mit der Zeit solches Lehen seinen Erben genommen und andern gegeben werden,^ mögen selbige dann die Walke wieder hinwcgnchmcn. Absch. 122, 8 12. 218b. 17Ii». Jakob Jndcr-maucr wird mit seiner Bitte, ihm ein Stücklein Mannlchen in der Strengte bei Rhcinegg zu einemZiehen zu machen, abgewiesen. Absch. 135, 8 II- ü 219. 172Ä. Dem Jakob Jndcrmaucr vonRhcinegg wird auf sein Ansuchen sein Handlchen in ein Eitstehen umgewandelt; doch soll dasselbe außerjährlichen ZinS in jedem Abänderungssall unter dem Titel „Handlchen" mit 160 Gld. von einem^»eiligen Landvogte empfangen und requiriert werde»; wird diese Gebühr nicht ordentlich erlegt, so soll^stes Lehen von da an wieder Handlehen sein unv bleiben. Absch. 221, 8 12. ^ 220. 1727. Dem^irich Bosch von Rheincgg wird sein sogenanntes „LandvogtS Rcblchen von zehn Bürde Stickel" unter Ra-^sicatioiwvorbehalt iir ciir Erblehen unter der Bedingung umgewandelt, daß er es dann in Martern, Steg undVZxg unterhalte, daß ein Lehcnträgcr bestellt und bei jeder Abänderung dasselbe um 50 Gld. wiederum^bfaugcn werde. Absch. 205, 5> ll ß 22l. 1728. Ebensalls unter RatificationSvorbchalt wird dem Jakobvon Rheinegg, welcher aus seinem m einem Acker bestehenden Mannlehen Reben pflanzen will, aus dem^Milchen ein Erblehen gemacht, jedoch so, daß er jährlich den Zehnten und den halben Wein abstatte, daß^ jeder Acndcrung das Erblchen mit 100 Gld. wieder empfangen werde, die Canzleigcbührim nicht mitgc-^chnct. Z>,g und Glarus nehmen das Begehren lediglich ack roko .ronckui». Absch. 281, 8 37- I! 222. 1721».
Beschluß wird ratificiert, ausgenommen von Schwyz und Glarus; jenes ist ohne Instruction, dieseschält seinen gn. Herren ihr Recht vor. Absch. 298, 8 25. 223. 1721». Johannes Luß bittet NamensMcs Sohnes Jakob, man möchte sein „Schupflehcn von eilf Bürde Stickel" in ein Erblchen verwandeln,^°ßegcn er sich verpflichte, die Mauer und Straße in seinen Kosten wiederherzustellen. Zürich, Bern und Luccrn^fahren unter Ratifieativnsvorbchalr, jedoch unter der Bedingung, daß cS bei jeder Abänderung mit 120 Gld.^sangen werde, die Canzlcikostcn nicht mitgerechnet. Uri, Schwyz, Uiucrwaldcn und Zug referieren; Glarus^igt nicht ein. Absch. 298, 8 26. 223. 1721». Auf ebendieselbe Weise sprechen sich die verschiedenen. staudtsthaftcn über daS Ansuchen Jakob Mcßmcrs von Staad aus, welcher seilt „Schupflehcn von 20 Bürdein dem Auer" in ein Erblchen verwandelt wünscht. Absch. 298, 8 27. 225. 1731». Den BegehrenLutz und Meßmcr wird unter obigen Bedingungen von Zürich, Bern, Luccrn, Untcrwaldcn und Appenzell^fahrt. Uri, Schwyz, Zug und Glarus finden dergleichen Abänderungen bedenklich, lassen cS beim Altensenden und behalten ihren gn. Herren und Obern ihr Recht vor. Absch. 312, 8 21. jj 220. 17113.
Jakob Jndcrmaucr wird unter Ralificationsvorbchall gestattet, an der Stelle von zwei Juchartcn Feld^^)eiu, welche obrigkeitliche Erblehen sind, einen Baumgarlen nächst der Stadt Rheincgg, der ihm ledig. mgen ist, zu verschreiben, doch so, daß aus denselben so viel als BodcnzinS gelegt werde, als besagte zwei)cmen Feld als Zehnten ertragen haben. Werden jene zwei Juchartcn wieder angcblümt, so soll cS den»crendcn Orten freistehen, auf selbige wieder zu greisen oder beim Baümgartcn zu verbleiben; und weil aufn zwei Juchartcn am Rhein neben dem Zehnten noch ein BodcnzinS haftet, so soll derselbe auf ihnen stehenAlstch. 353, z 37. ^ 227. 173Ä Obiger Beschluß wird ratificiert; GlaruS aber willigt nicht ein