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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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861
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Rheinthal. 86 t

Zollen den Abschied von 1707 nachschlagen und untersuchen, ob jener Beisitz eine Neuerung sei; die übrigen Orte^Isin beim Alten bewenden, da nicht gezeigt werden könne, daß jemals der Landvogtsammaim diesen Gerichten^gewohnt habe. Absch. 480, 8 36.^) ^ 200. 1744. Der Gesandtschaft des Abts von St. Gallen soll der Abschied»o» 17^7 mitgetheilt werden, durch welchen verfügt wird, daß der Landvogtsammann wirklich den

^Htz bei den Civilgcrichten haben solle. Absch. 496, 8 36. ß 201. 1740t. Da die Frage über den BcisitzLandvogtöanunanncs wieder zur Sprache kommt, erklärt die Gesandtschaft des AbtcS, daß sie ohne Jn-^uction sei, weil der Fürst angenommen habe, daß die seinerseits 1741 vorgebrachten Gründe gegen den Bcisitz^"gang gesunden hätten; auf diese beruft sie sich wieder. Der Abschied von 1707 und 1708 sei dem Abte^gekommen; weder vor, noch nach diesen Abschieden sei jemals ein Ammann den Civilgcrichten bcigescssen,'^ßwegen er bitte, das Gotteshaus mit dieser Neuerung zu verschonen und es bei seinen niedergerichtlichcnAchten zu schützen. Auf dieses hin werden besagte Abschiede dem Stifte St. Gallen mitgetheilt. Sollte der^ nach tzenommencr Einsicht in dieselben noch Beschwerden vorzubringen haben, so möge er daS auf künf«^Aei» Syndicate thun. Absch. 505, 8 37.

K. Beschwerden derer von Altstättcn.

Art. 202. 1741. Die von Altstättcn beschweren sich: 1) daß fehlbare Parteien in das AmtShauS nach^eincgg citiert werden, und daß daselbst ohne Beisein der Beamte» von Altstättcnum ihre Begangcnschaft^tzMacht werde"; 2) daß Untersuchungen in Altstätten ohne Zuthun eines AmtmannS vorgenommen werden,Ehrend ein solcher von Alters her immer beigewohnt habe; 3) daß ohne Beisein eines halben MalcfizgerichtcSeines Amtmannes Achtbare zum Pranger oder Staupcnschlagen condcmniert werden; 4) daß nicht zu-geben werden wolle, daß der Stadtschrciber und die Amtleute den Criminaleramina beiwohnen; 5) daß ver-^gt werde, daß der Landvogtsammann bei civilniedergerichtlichen Sachen beiwohne. Auf diese Beschwerden wird^m»it: ad 1) der Landvogt soll bei erheblichen Sachen freilich nach Altstättcn gehen; unbedeutendere Dingeer zusammenkommen lassen, bis sich der Kosten lohnt, nach Altstättcn sich zu begeben. .44. 2. Nachdem^ Landvogt nachgewiesen hat, daß er immer den Stadtammann zu den Untersuchungen zugezogen habe, läßtes dabei bewenden. Hinsichtlich 3 und 4 bleibt es bei dem Briefe von 1653 und zwar so, daß dieherüber zu tractiercn ausstoßenden Sachen" zu Altstätteil und nicht zu Rh ein egg ausgetragen werden sollen^ dabei verfahren werden soll, wie vor 1736. Wegen 5 siehe oben Art. 199 und Anm. Absch. 480, 8 36.

14. Zehntensachen.

Art. 203. 17 1 4. Hermann Hofmann, Christ. Berlin von Thal und Fricdr. Keller von Rheincgg, welcherauhen, verwilderten Boden zu Rebland urbar gemacht, waren 1713 für einen ganzen NcgierungSumgangZehnten befreit worden. Weil aber außer den genannten drei Personen noch mehrere andere an diesem"land Theil haben, wird der Landvogt beauftragt, die Sache zu untersuchen, die Namen der Mithaftcn auf-

^ Ä der Verordnung von 1707 war NttMtcn davon erinnert, daß der LandvoMannnann Bcisitz haben jolt. Nach einem^»rorialc von 1742 Lit. I beim Abschiede wurde diese iweinlivn jetzt anigebobeu.