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Rheinthal.
u. Bußcngericht.
a. Zu Rheinegg.
Art. 191. 1737 Die von Rheinegg stellen das Ansuchen, daß nach althergebrachtem Gebrauch bei de»Bußengcrichtcn daselbst die Bußcnsachcn dem Mehr untcnvorsen sein möchten. Es wird gut befunden, daßbeide, der Landvogt und die Stadt Rheincgg, ihre Gründe zu Papier bringen und in die Orte schicken solle»-Absch. 422, 8 99,
b. Zu Balgach.
Art. 192. 174!t Die von Balgach bitten, man mochte dem Laudvogte erlauben, das zu Balgach ^haltende Bußcngericht blos in seinem letzten Rcgierungsjahre zu halten, da die fallenden Bußen oft nicht düKosten ertragen. Es wird gut befunden, es bei den Abschieden und bei dem alten Herkommen bewenden i"lassen und es dein Landvogte anheimzustcllen, die Bußcngcrichte nach seinem Gutfindcn zu halten. Absch. 505, § ^
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II. Strafe der übersehenen Gebote bei Appellationen.
Art. 193. 17;t8. Da es sich zeigt, daß in Appcllationsstrcitigkeitcn die Landvögtc bisher die Strafe dckübersehenen Gebote (erstes Gebot 5, zweites 10, drittes 20 Thaler) nicht in Rechnung gebracht, sondern fürbehalten haben, so nehmen Zürich, Bern, Luccrn, Zug und Glarus dicß zur Disposition ihrer gn. Herrc»und Obern in den Abschied. Uri, Schwpz, Untcrwaldcn und Appenzell lassen es beim Alten bewenden. Absä)-439, 8 43. 194. 1731» Der Landvogt berichtet, daß die Strafen für übersehene Gebote im Rheinthal nici»»^in Rechnung gebracht worden seien; übrigens sei die Sache von geringem Belange, da sehr selten vergleichtvorkämen und die Landvögte im Rheinthal von den Bußen nur 10 Procentc erhielten, während die Landvögbder andern Vogtcicn 20 bezögen. Zürich, Bern, Lucern, Zug und Glarus wollen diesen Bericht-in den Absch^gesetzt haben; serner soll die 1640 oder 1647 gemachte Verordnung nachgeschlagen werden. Uri, SchwyzAppenzell lassen es wieder beim Alten bewenden, Untcrwaldcn referiert. Absch. 454, 8 37. ll 195. 174<IZürich, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Appenzell lassen eS dieser Strafen halber beim Alten bewenden, Betund Glarus wollen den Abschied von 1646 oder 1647 nachschlagen, Lucern und Zug diese Strafen in RechnuWgebracht wissen. Absch. 471, 8 31, 196, 1741 Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, GlarusAppenzell lassen es beim Alten bewenden, da keine dem entgegenstehende Verordnungen vorhanden seien, Bctund Zug beim vorjährigen Abschiede. Absch. 480, 8 34. jj 197. 174Ä. Alle Orte bis auf Zug stimmen dat'überein, daß die Strafen für die übersehenen Gebote dem Landvogte gebühren, Zug will sie in Rcch»u»ögebracht haben. Absch. 496, 8 37.
l. Beisitz der Landvoglsammänner bei den Bußcngerichten,
Art. 198. 174l» Die 1707 gemachte Verordnung, daß die Landvogtsammänncr bei den Bußcngerichtanwesend >ein sollen, um zu verhüten, daß vor denselben Criminalfälle behandelt werden, wird wiederLeben zu rufen beschlossen, Absch. 471, 8 29, 199. 1741. Der fürstlich-sanctgallische Gesandte beselst»"'sich über den Beisitz der Landvogtsammänner bei den Civilgcrichten, nennt denselben eine Neuerung und bittden Abt bei seinen Rechten zu schützen und zu schirmen. Die Gesandtschaften Zürichs, BcrnS, Uns, Glar»^