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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rhcinthal.

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Dorfen, doch vom ewigen Versprach, wie seit 1622, befreit sein sollen. Luccrn, Uri, Glarus und Appenzell^chmen hingegen das Ansuchen ml relorsnäum. Absch. 135, 8 15.

ich Zugrecht.

Art. 184. 1721. Johannes Rohncr von Rebstcin hatte an Stadtvogt Bruggcr von Mayenseld einige^»ter alsfrei zu Lchengut" unter der Bedingung verkauft, daß der Käufer ihn, den Verkäufer, als seinen^chciimann nach rhcinthalischcn Gewohnheiten lebenslänglich haben solle, und sucht um Gutheißung dieses Ver-rufes nach. Diese wird ihm abgeschlagen, weil der Kauf eine Jnconvenienz nach sich ziehe und in der AbsichtWacht worden sei, daß diese Güter nicht gezogen werden können. Absch. 175, 8 17.

v. Bußen.

Art. 185. 172». Es wird vom Landvogt der Antrag gestellt, daß man nach dem Wunsche der Rhein-'haler in Bußcnthädigungcn zu Abbczahlung auferlegter Bußendie Pfunde in 8 oder 9 Batzen rcducicrcn»lochte, da jedennoch zu beständigen Zeiten ein solches Pfund den Lauf per 17 Batzen behalten habe". ES>uird beschlossen, den Werth des rheinthalischen Pfundes beim Alten, d. h. den 17 Batzen bewenden zu lassen,^bsch. 2<)7, § 27. 186. I7»2. Die Gesandten des Abts von St. Gallen ersuchen, dem Landvogte auf-tragen: 1) daß er die gemeinsam dicticrten Bußen nicht einseitig abmache oder nachlasse; 2) zu bestimmen,te ein Pfund Pfenning sei; 3) dahin zu wirken, daß die möglichste Sparsamkeit inAbmachung der^ußcn" beobachtet werde. Es wird gut befunden, daß die Landvögte mit den sanctgallischen Beamten Ver-lags- und abschicdögcmäß verfahren und die möglichste Sparsamkeit in Abmachung der Bußen beobachtenrllen. Ei» Pfund Pfenning soll, wie bisher, den Werth von 17 Batzen 2 Den. haben. Absch. 341, 8 43. ss

I 7»2. Die Gesandten der katholischen Orte antworten auf die von Seite des Abtes in dieser Sache an^ Wellte Anfrage, daß die gemeinsam diktierten Bußen nicht einseitig nachgelassen oder abgemacht werden^lcn. Fi,, Pfuiid Pfenning soll, wie bisher, 17 Batzen und 2 Den. wcrth sein. Absch. 342, 8 6.

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u. Kosten bei den Bußengerichtcn.

Art. 188. Z 7»A. Um die allzugroßcn Kosten bei den Bußcngcrichten zu verringern, wird der LandvogtAustragt, einen Entwurf von zu treffenden Maßregeln vorzulegen. Absch. 374, 8 43. 189. 17ÄN. Derssü'dvogt schlägt vor, daß für Zehrung auf den Kopf nicht mehr als 12 Batzen vergütet werden sollen. Der^M)lag wird approbiert. Absch. 471, 8 27.

U. Satzgeldcr in Civilhändcln.

Art. 199. 17»ti. Dem Landvogtciamte wird ernstlich injungicrt, mit Beziehung der Satzgeldcr in Civil-üdeln mit aller Bescheidenheit zu verfahren und in Criminalfällcn, wie es aller Orten üblich sei, nichts zu^Men. Absch. 497, 8 47.

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