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Rheinthal.
einem Heirathsgut überlassen. Kaspar Graf von Marbach vermeint nun, in Kraft ewigen Verfpruchbriefs denZug zu haben und hatte bereits dm ZugschiUing erlegt. Als der Landvogt darüber scntenzieren wollte, kamder Obcrvogt protentuncle, ein. Nor dem Syndicatc erklärt nun Letzterer, daß der Streit den ewigen Ver-spruchbricf nicht berühre, sondern daß es darum zu thun fei, wem die Mühle mit Recht zuständig sei, deinausländischen Trucker oder dem Baumgartner, dem Tochtermann des Truckers, daß demnach die Sache einereine (Zivilsache sei. — Es wird dasselbe gut befunden, wie im vorhergehenden Falle. Absch. 232, 8 42.
ei. Wegen Ausübung der Polizei an Feiertagen.
Art. 155. 17Kt Zürich und Bern beklagen sich gegen den Abt von St. Gallen, daß zu Oberried zuwiederholten Malen an einein Feiertage KaufmannSfuhren Hinterhalten worden seien, und daß der Pfarrer siäldabei sehr unlckndsfriedlich und strafbar benommen habe; sie verlangen Satisfaction und Abschaffung dieser Imconvenienzen. Die Gesandtschaft des Abtes entgegnet, daß in diesem ganz katholischen Orte der Landsfriedenichts zu disponieren habe, daß der Abt an der Hoheit daselbst participicrc und jederzeit im Besitze der Ver-fügung über die FeiertagSgebrauche gewesen sei; der Pfarrer aber stehe unter Constanz. Nachdem nun dieGesandtschaften Zürichs und Berns die Nichtgcltung des Landöfricbcns für diesen Ort bestritten und dargcthanhatten, daß die Theilnahmc an der Hoheit von Seite des Abtes nur auf das Malcfiz sich erstrecke, bleiben diegegnerischen Gesandten bei ihrer eröffneten Instruction. Absch. 356, 8 26.
Mit Appenzell wegen Bestrafung von Holzfreslern.
Art. 156. 1727. Die von Rebstein beklagen sich, daß Appenzell Holzfrcfler von Rebstein, welche in eine»'früher von ihnen mit Appenzell besessenen, seit (59(1 aber vcrtheiltcn Walde gcfrcfell hätten, bestraft habe,während der Spruchbrief von 149(1 sage, daß Appenzell sowohl, als die Höfe jedes die Ihrigen, welche imHolze frefel», strafen solle. Beide Parteien werden zu einem gütlichen Vergleiche in dem Sinne zusammen-gewiesen, daß jede Partei, wenn Frefel geschehen, die Ihrigen abstrafen solle. Niemand soll Frnchtbäume um-hauen, wohl aber soll sich jeder der Nothdurst nach mit Holz versehen können. Absch. 265, 8 13. ß 157.1728. In obiger Streitsache wird festgesetzt: die von Rcbstein werden bei ihrer geübten Possession geschütztbleiben, folglich die Befugniß haben, die appenzellischen Holzfreflcr, welche in den ihnen bei der Thcilung zu-gefallenen Waldungen srefeln, abzustrafen; dieses Recht zu strafen soll sich aber lediglich auf Holzfrefel beziehen-Absch. 231, 8 42.
16 Justizsachen.
sEvangelischc Orte: Art. 159. Katholische Orte: Art. 162, 187 jFreiheit vom ewigen Versprach.^)
Art. 158. 171 <i. Dem Landschrcibcr Eman. Bcßler war von Luccrn, Uri, Echwpz, Untcrwalden und Zugdie Gnade erwiesen worden, daß seine Kinder und Nachkommen als adelichc Einsaßen im Rheinthal wohnen
») In einer Beilage zu dem Abscksiedbande von 1738 im Staatsarchiv Lucern wird über den ewigen Versprnch Folgendes gesagt:Im Rheinthal haben viele Bündner und St. Galler sich angekauft und dadurch, daß sie die Güter zu hohem Preise an-gekauft, andere mit Geldanleihen beschwerlich „gesattelt", das Zugrecht den Rheinthalern erschwert. So kamen oie Rhcinthaler