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Dermalen nun sprechen Joseph Wüst, dcS LandvogtS Ammann, Joseph, der Scckelmcister, und Jakob WüstRiederen und Gricsercn diese Freiheit an und zeigen, daß sie von Jost, Hans und Conrad Wüst abstammen,welche 1452 jenen Bcfreiungöbries sür sich und ihre Nachkommen erhalten hatten, und daß von dieser LinieKemals der Fall bezogen worden sei. Der Abt aber verlangt, daß diese Wüst angewiesen werden, vor dem^kalzrathe ihre Befreiung darzuthu», wie dieselben schon 1672, 1710 und 1718 von demselben Urtheil an-Mvmmcn und der Gnaden begehrt hätten, während die Wüst vom Syndieatc eine Erkanutniß verlangen, daßkk der Leibeigenschaft frei seien. Da diese Sache die Kompetenz des Forums betrifft und man weder den AbtK leinen Rechten kränken, noch der hohen Obrigkeit etwas zu vergebe» gesinnt ist, wird sie zu genauerer In-klination in den Abschied genommen; jedoch wird eine gütliche Beilegung nir wünsehcnswerth erachtet. Absch.
8 00. j> 149. 1723. Der Abt von St. Gallen stellt wiederum daS Altsuchen, daß man die Gebrüder^>sit vor den Pfalzrath weise. Man läßt es beim vorjährigen Abschiede bewenden. Absch. 207, 8 27. /ff^», 172 1. Der Abt von St. Gallen verlangt nochmals, daß das vor Jahren ergangene Urtheil des Pfalz-tathcs ausrecht erhalten werde. Es wird beschlossen, daß, wenn wegen „der Genügsame des Bcwcisthums"streit entstehe, selbiger zu völliger Decision vor das Syndikat gebracht werden jollc. Absch. 221, 8 20. jj^1- 1723. Der Abt von St. Gallen ersucht die Gesandten, dieses Streitgeschäft >>or eompxnuiü.-min beizu-^ge». Die Gesandten mehmcn den Antrag an, verschieben aber die Entscheidung auf künftiges Jahr,^sch. 232, 8 -14. jj 152. 1727. In obiger Angelegenheit war den 26. Juli 1726 aus dein Syndicat derSpruch ergangen, „daß die Wüsten Fall und Faßnachthcnncn abstatten sollen, es wäre denn Sach, die Wüsten"könnten bis künftiges hochl. Syndicat die Ercmtion, daß sie dessen befreit, darthun." Jetzt kommen dieseBrüder mit dem Ansuchen ein, es mochte dieser Spruch aufgehoben »verde», da sie zu ihren Gunsten einen Be-Keinngstzrief von Clara von Ramschwag von 1651 vorlegen könnten. Der Gesandte des Abts will die Gc-kndleu nicht als competeutc Richter anerkennen, sondern nur als Umupiomm-mrii, obgleich der Spruchbricf1545 daß in dergleichen Fällen, bei denen das Gotteshaus interessiert sei, so daß es dabei zu
^Kinnen oder zu verlieren habe, die Streitigkeit vor daS Syndicat gezogen »verde» solle, und möge. Sollte aufDcite des Syndicats eine andre Ansicht walten, so verlangt der Abt Aufschub bis zum nächsten Syndicat. Der^üschub wird gewährt, daS Syndicat aber als compctentes Forum erklärt, vor welchem künstiges Jahr der^ücit rechtlich entschieden »verde» soll. Der Gesandte des AbtS behält dessen Rechte bestens vor. Absch. 265, 8 19.
c. Mit dem Obervogt von Roscnbcrg.
Art. 153, 1723. Bartholomäus Frey von Bcrnang beschlvcrt sich, daß der Obervogt von Rosenberg da-Rge» protestiere, daß der Landvogt vermöge eines ihm voriges Jahr gewordenen Auftrags, den Streit, welchen^ mit seinem Tochtermann habe, der ihm die Mittel seiner Frau erster Ehe abprocessiert, untersuche. Derk'crvogt erklärt die Sache als eine (Zivilsache und wird aufgefordert, den Landvogt vom Verhalt der Sache^ Keniuniß zu setzen. Findet dieser keinen Anstand, so soll er den Frei abweisen, in» andern Falle in die
tte berichten. Absch, 232, 8 41, jj 154, 1723. Ein gewisser Trucker aus dem St. Gallischen hatte denen Theil einer im Rhcinthal liegenden, ihm gehörenden Mühle dem Joh. Baumgartner von LüchingenErkauft und den andern halben Theil seiner Tochter, welche dieses BanmgartnerS Sohn gcheirathct hatte, zu
) Aus de,,» in Francnseld liegenden Mannale.