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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rheinthal.

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»nd alle diejenige» Rechte, so ein Bürger oder Hofmann in seiner Memeindc genießt, haben, und daß sie und^lle Güter niemand als den hohen Obrigkeiten und deren Landvogr unterworfen sein sollen. Marens Fricdr.^cßler bittet die übrigen Orte nm ihre Zustimmung. Ein Ausschuß aus dem Rhcinthal remonstriert dagegen,Schwert sich, daß Beßler dem Richter erster Instanz sich entziehe, keine Stetlern von HauS und Gut bezahle unddem ewigen Verspräche nickt unterworfen seilt wolle, beruft sich auf die den Rheinthalcrn 158t) crtheilte Gnade,^rinöge deren sie keinen Wider ihren Willen anzunehmen brauchten, und auf die Gnade von 1650 und 1653,e» Folge deren, wenn Güter a» andere außerhalb dcS Rheinthals Gesessene verkauft würden, sie den ewigen Zug»ach eidlicher Schaßung, nicht nach dem Kaufschilling hatten. Dergleichen reiche Familien zögen nach und nachalles Land an sich. Zürich und Bern erachten diese Niederlassung nachthcilig für das Rhcinthal, zuwiderlaufendd^m Brief von 158t), dessen Bestimmungen nicht durch einzelne Stände abgeändert werden konnten, und zu-widerlaufend dem Aarauerfricden; sie wollen das Begehren Bcßlers abweisen. Die V katholische» Orte sinddkr Ansicht, daß, weil es im Briefe von 158t) heiße, daß dessen Inhalt gemehrt, gemindert oder gar abgethanwerden könne, sie das Recht hätten, solche Vorrechte zu erthcilcn; Zürich habe im Thnrgau manche großeHkrychaft auch nicht immer mit Bewilligung aller regierenden Orte gekauft; ferner seien der Stadt St. Gallen»»d Andern im Rheinthal Gnaden gegen seilen Brief ertheilt worden, und endlich könne der Aaraucrfriedcn nichtkuckwirkend sein. Die Gesandten dieser katholischen Orte erklären, die Sache ihren Orten vorlegen zu wollen;^larnß referiert; Außcrrhoden will die Rhcinthaler durch ein solches Vorrecht auch nicht beschweren. Absch. 8l),^ 2t). ^ 159. 1.7 I i». Ebendieselben Abgeordneten bringen ihre Beschwerden vor die Gesandten der evange-lischen Stände und fügen noch bei, daß die Beßler vor dem ordentlichen Richter erster Instanz nicht Antworthkben wolle» und ihre Güter und Häüscr von allen Stenern und Anlagen befreit halten. Es wird verabredet,^kscm Vorrechte sich nachdrücklich zu widersetze», da die Erthciluug desselben den rhrinthalischen Rechten, denkwgenössische» Dispositionen, dein von den Gesandten der regierenden Orte 158t) crtheilte» Briefe, kraft dessenMlch ewa Obrigkeiten keine Bürger noch GcmeindSgcnosstn zugegeben'werden sollen, und dem aaräuischcn^wdcn zuwider sei. Absch. 82, 8 24. 160. 1711» Abgeordnete des ober» und untern RhcinthalS beschwerenuch, daß LandöhauptmannS Bcßlers scl. Erben einen neuen Hof zu Thal erkaust hätten, wovon einige Güter^'m ewigen Vcrspruck unterworfen seien, während diese Erben kraft der Ortsstimmen von de» V katholischen Ortenihre Güter Freiheit vom ewigen Versprach, von Anlagen und Steuern erlangt hätten und mit Uebergehungergcn Instanz gleich vor dem Landvogt Bescheid zu geben verpflichtet seien. Sic machen ans die für dasWuithal daraus entstehenden Gefahren aufmerksam, wenn diese Familie immer größere Besitzungen ankaufe,ww aus pst- Verletzung des Brieses von 158l>. Marcus Fricdr. Beßler hofft, daß man ihn bei den durch die^stimmen ihm ertheilten Gnaden schützen werde; den Hof, welcher bis auf zwei kleine Stücklein schon frühervom ewigen Vcrspruck gewesen seh habe er an eine Schuld annehme!, müssen. Zürich beruft sich auf seinek Gärung in dem Abschied von 1716 und aus den Aarauerfricden; Bern referiert. Die V katholischen Orte^^icicren sich daS Recht, Gnaden, wie die beßlerische, zu erthcilcn, machen darauf aufmerksam, daß man die" Ehesten der Rhcinthaler'nach der Elausel im Briefe von 158l> nehmen und aufheben könne, und hoffen, daß

^»»lählig in einen armseligen Zuständi die bestell Güter kamen in fremde Hände. Dicher würde ihnen ddr cimgs Äcrsprnch.8 dcw immerwährende ZUgrecht vom tzandesherrn crtbeilt, darin bestehend! j) daß.jeder Landmaim zu jeder Zeit ei»»i fremden Händen sich b'cjindendcS Gut ziehen sann; 2) der Zug braucht nicht nach dem letzten Kaus zu geschehen,>. kftu nach der Schätzung vier beeidigter Schätzer: H Lnrnögcbände werden bei der Schätzung' nicht i» Anschlag gebracht.zl.c ch.die eine oder .andere Partei die Schätzung nilbillig, so findet eine zweite durch vier andere Schätzer statt; vereinigen sichSehätzer nickt, so hat der LändM die Entscheidung.