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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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852 Rheinthal.

und seinen Beisitz vorgenommen worden, und verwahrt seines Herrn Rechte. (Im Eremplare von Luccrii.)Absch. I5ch ^ 19. (Im Zürchercremplarc findet sich dieser Passus nicht.) (42. 1721 Der Gesandte desAi'tS reserviert nochmals seinem Herrn den Bcifitz in zwei Appellationen von Bcrnang. Absch. (79, 8 4. !I

143. 1727. Der Abt von St. Gallen protestiert dagegen, daß die Gesandten ohne Zuziehung seines Äbge-ordneten dem Oberstlieutcnant Reidt von Chur Befreiung vom ewigen Verspruch crtheilt hätten (s. Art. (60,während doch bekannt sei, daß die regierenden Orte in Verbindung mit dem Stift St. Gallen die Hofe deSobcrn NhcinthalS mit dem Rechte des ewigen Vcrspruchcs begnadet hätten, daher auch alle diejenigen Falb,welche damit zusammenhangen, mit Zuzug deS fürstlichen Abgeordneten entschieden werden sollten. Die Ge-sandten verlangen vorerst vom Stifte St. Gallen eine Copie deS ewigen VerspruchcS. Absch. 295, 8 29. !!

144. 1728. Der Abt von St. Gallen beschwert sich nochmals, daß trotz den früher mit Appenzell, später >>"'den regierenden Orten errichteten Verträgen ihm der Bcisitz in Sachen des ewigen VerspruchcS, ferner inlizcisachen, in Einrichtung der Mandate, in Sachen des Wcinlaufö und Fuhrwesens nicht gestattet werde.schlägt eine Couimission vor, um über diese ihm zustehenden Rechte zu reden. Der Abt wird ersucht, sichdieser Sache deS Nähern zu erklären und Titel und Rechte darzulegen. Absch. 281, 8 49. 145. 17^Die Gesandtschaft des Abtes wird auf ihr Verlangen, daß ihr bei der Wuhranlagstreitigkeit zu Kriescrn tBcisitz gewährt werde, vor die Sitzung berufen und erklärt, daß der Abt im obern Rheinthal in Folge der »"Appenzell und später mit den regierenden Orten geschlossenen Verträge und anderer Briefe und Siegel Rechtehabe, kraft deren ihm in Polizei und ähnlichen Dingen, Errichtung der Mandaten mir den regierenden Orb"zu disponieren zustehe. Kraft dieser Briefe spreche sie den Bcisitz bei der in obiger Sache an das Syndikaterfolgten Appellation an, und das um so mehr, da der Abt in Kriescrn an der Hoheit Thcil habe, welche 9den regierenden Orten dieser Enden losei-v-u» «ua >>!>rw nur darum überlassen habe, damit er bei stntRechten desto besser möchte geschützt werden. Die Gesandtschaft beruft sich aus die Protoeollc und des ?lbtProtcstationen und behält dessen Rechte prata^tancln vor. Der Bcisitz wird nicht gestattet, die Sache de» g"'Herren und Obern hintcrbracht. Absch. 354, 8 43. 149. 17;!». Der Gesandte dcö Abtes verlangteiner von Obcrricd an das Syndicat appellierten Bußensache den Beisitz. Es wird ihm derselbe wiederum vs^weigert. Dem Landvogt wird aufgetragen, in Zukunft die bisher in Schriften vorkommenden Wortebci^hohe Obrigkeiten" wegzulassen, da die regierenden Orte allein die Obrigkeit ausmachen. Absch. 392, 8 46- Ü147. 17»!. Die sürstlich-sanctgallische Gesandtschaft beschwert sich, daß schon öfter Eonclusa, welche dc"Rechten des Abtes dcrogierlich gewesen, in den Abschied genommen worden seien, ohne daß ihm Mitchell»^davon gemacht worden sei. Es wird angemessen erachtet, in solchen Fällen dem Gesandten Mitthcilung dav""zu machen. Absch. 489, 8 37.

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li. Wegen des Forums in einem Lcibcigcnschoftsstrcite.

Art. 148. 1722. Der Abt von St. Gallen verlangt, daß die Gebrüder Wüst, welche behaupten, von dbvom Abte angesprochenen Leibeigenschaft über sie frei zu sein, an den Pfalzrath gewiesen werden möchten.Abt nämlich hatte 1489 einen Thcil der Herrschast Blatten von den Mangoldischen, dreißig Jahre später V»andere Hälfte derselben mit allen Rechten, Gerechtigkeiten, In- und Zugehörungcn, mit Fall, Laß, Leibeigenschaftund allen andern Rechten und Appcrtinenticn käuflich an sich gebracht und alle Gefälle in Fällen, Faßnat'Hühnern und alle andern ohne Widerspruch bis 1972 bezogen, in welchem Jähre Mehrere NamcnS Wüst ci'tBrief von 1452 producierten, nach welchen, einige Glieder dieses Geschlechtes der Leibeigenschaft frei sein sollte"'