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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rheinthal.

die Streitsachen, welche die von Widnau und Haslach an das gräfliche Haus Hohenemö appelliert, weiter andas Landvogteiamt gezogen werden, da dieß ihren uralten Gerechtigkeiten und Hofrechten und dein von denOrten 1593 ertheiltcn Revers zuwiderlaufe. Der Landvogt, welcher die Sache untersucht hat, berichtet, daßzwar 1711 und 1714 zwei Fälle vorgekommen seien, welche gegen Hohenems zu sprechen scheinen! ursprünglichhätten aber Widnau, Lustnau und Haslach nur einen Hof gebildet, von welchem die Appellation nach Hohenemsund nicht weiter gegangen sei. Nachdem aber Hohenems die Theilung des Hofes zugegeben und Widnau undHaslach ein eigenes Gericht gegeben habe, sei klar vorbehalten worden, daß es künftig in allem andern gc-halten werden solle, wie damals, als sie ein ungetheilter Hof gewesen seien. Die Sache wird in den Abschiedgenommen und der Landvogt beauftragt, seine Untersuchungen weiter fortzusetzen und in die Orte zu berichten. Absch-311, 8 37. ß 131. 1733. Der Oberamtmann von Hohenems beschwert sich, daß einige AnWälde einen vonWidnau und Haslach nach Hohenems appellierten Prvceß vor das Syndicat ziehen wollen, während vor 1593die Höfe Lustnau, Widnau und Haslach nur ein Hos gewesen seien und Widnau und Haslach an das Ge-richt zu Lustnau gehört hätten, von welchem die Appellation an Hohenems und nicht weiter gehe, und 1593der Gras von Hohenems unter der Bedingung die Theilung des Hofes zugegeben habe, daß ihm an seinemRechte nichts benommen werde, und daß es so bleiben solle, als wenn noch eiüen üftvertheilten ReichöhofLustnau gäbe. Diese Gründe anerkennend und das Hofrechtsbuch von 1601 berückstchtigend, fiitdcn die'Ge-sandtschaften, daß von Widnau und Haslach keine Appellationen in Civil- und niedcrgcrichtlichen Sachen andie regierenden Orte Platz haben sollen, es sei denn, daß Lustnau vom gräflichen Hause Hohenemö auch weiterzu appellieren befugt würde; die hohen und landesherrlichen Rechte werden vorbehalten. DieseBefindnuß"wird !»l ralilio-nnlum in den Abschied genommen. Absch. 354, 8 41. 132. 173 t Dieser Beschluß wirdmit Vorbehalt der hohen landesherrlichen Rechte ratificiert. Glarus will die Sache suspendieren. Absch. 374, 8 52.

6. Zwischen weltlichem nnd geistlichem Gerichte.

Art. 133. 171H. Die Gesandtschaft von Glarus bringt dcö alten Landvogts König von Werdender;;Klage vor, daß der Landvogt Schüß gegen Anton Hungglcr von Bernang, den wahrscheinlichen Raubmörderseines SohneS, nichtdem Rechten gemäß" verfahren sei, und stellt das Ansuchen, daß man diesen Mörder, wenner wieder ins Land komme, festnehmen möge. Es wird dem Ansuchen willfahrt. Appenzell-Jnnerrhoden ist ohneInstruction. Absch. 46, §» 16. 134. 17141. Die Gesandtschast von Glarus wiederholt obiges Verlangen, dasich jener Hungglcr seit einiger Zeit im Rhcinthal sehen lasse, jedoch in geistlicher Tracht. Zürich und Bernwollen den Beschluß von 1714 ausrecht erhalten; die übrigen Orte behaupten, daß dieser Hungglcr den Stand,folglich auch den Richter verändert habe, und können daher obigen Beschluß ihm gegenüber nicht mehr auf-recht Haltens Sie nehmen die Sache all rvkervoäum, mögen ''indessen wohl leiden, daß man den Proceßuntersuche und die Sache, wenndie Proben luv« mvriclisos klarieren", an.den geistlichen Richter gelangenlasse. Achch. 135, 8 6. ß 135. 1723. GlaruS dringt nochmals laut Abschied von 1714 auf des Hungg-lers Verhaftung. Zürich und Bern berufen sich auf ihre frühere Erklärung. Die V katholischen Orte be-haupten, daß derselbe, da er Geistlicher sein soll, vor den geistlichen Richter gehöre; im andern Falle mögeman aus ihn greifen. Absch. 154, 8 50.