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Rhcinrhal.
Das Ansuchen des Landvogts, daß es sehr wünschcnswerth wäre, das sogenannte große Landmandat zu re-dressieren und zu publiciercn, zumal da er von Seite des Abtes dafür mehrmals „angelangt" worden sei, wirdack rvloroaäiim genommen, in der Meinung, daß bis auf dessen landsfricdensmäßige Abänderung selbiges nichtpubliciert werden solle. Absch. 154, 8 12. h 110. 4724. DaS alte Landmandat bleibt bei seinem dcrmaligenBestände. Absch. 175, 8 18. 111. >721!. DaS früher gemachte Prvject des Landmandats wird zu künftigerInstruction dem Abschiede beigelegt. Absch. 207, 8 27. h 112. 472/i. Der Abt von St. Gallen läßt de»Wunsch ausdrücken, daß das voriges Jahr uck retorouckum und zur Revidicrung genommene Landmandat baldmöglichst publiciert werden möchte, da Unordnung und Ungehorsam überhand nehmen. Aus Mangel an In-struction nehmen die Gesandtschaften dieses Anbringe» in den Abschied. Absch. 221, 8 19. ^ 113. >723Die Revision des Landmandats wird wegen beschränkter Zeit auf folgendes Syndicat verschoben. Absch. 232,z 45. !> 114. 472<i. Ebenso. Absch. 248, 8 31. h 115. 4727. Ebenso. Absch. 265, 8 21. » 1U>4728. Der Abt schlägt vor, die Revision des Landmandats durch den Landvogt und die sanctgallischc» Be-amten vornehmen zu lassen. Der Antrag wird all r^lei'vniluni genommen. Absch. 281, 8 47. 117. 47214Aus Mangel an Zeit wird der Antrag auf Revision des Landmandats uck roloreiukum genommen. Absch. 293,8 30. s 118. 47l!<4 Ebenso; doch soll künftiges Jahr dieses Geschäft das erste sein. Absch. 312, 8 23. !!110. 47 !> Das Landmandat wird von einer Commission revidiert und den g». Herren und Obern hinter-dracht. Die Ratification soll Zürich eingesandt werden. Absch. 324, 8 28. 120. 47t!2. Die GesandtschastdeS Abts wünscht über das uck ii-türonckum genommene Landmandat die Gedanken der Gesandten zu ver-nehmen. Die zürcherische Gesandtschaft ist nicht instruiert, setzt aber hinzu, daß dies weniger zu Hinderungdes Geschäftes, als blos aus Vergessenheit geschehen sei. Die übrigen Orte nebst dem Abte ratificieren. Absch341, 8 42. h 121. 47t!2. Der Abt von St. Gallen läßt die katholischen Orte um ihre Meinung über dasvorjährige Project des Landmandatö anfragen; sollten sie es nicht passend zur Publication halten, so möchtedoch den Landvögtcn dann aufgetragen werden, in Civilsachen nichts allein, sondern mit Zuzug der Obcrvögtevorzunehmen und keine nöthigen Mandate einseitig publiciercn zu lassen. Die Gesandten finden für gut, wenndie protestierenden Orte auf der Publication des Landmandats beharren, solches in seiner Anständigkeit auchzur Publication gelangen zu lassen. Absch. 342, 8 6- !> 122. 17t!!!. Die Gesandtschaft des Abis wünschdie Ratification des Landmandats von Seite Zürichs. Dieses entgegnet, daß darin der Landöfriedc in An-sehung der Feiertage und Feste nicht hinlänglich erprimiert sei; es werde die Erlaubniß zur Publication er-thcilcn, wenn beigefügt werde, daß, was im großen Landmandate wegen der Feste und Feiertage und anderesdie Religion Ansehendes enthalten sei, nach Anweisung des Landsfriedens verstanden und gemeint sein solle-Auch Bern trägt Bedenken, die Ratification zu crthcilcn. Die übrigen Gesandtschaften lassen es bei der vorigesJahr ausgesprochenen Ratification bewenden. Absch. 354, 8 39.
o. Gcwerbspolizeiliches.
Art. 123. 4722. Die Rothgerbcr des ober» und nieder» Rhcinthals (siebzehn an der Zahl) beschwere»sich: 1) baß die Metzger und Andere ihnen durch Fürkauf die rohen Häute selbst auf dein lebendigen Biel?vertheuern und bitten um Abhülfe; 2) bitten sie um Erlaubniß, eine Ordnung und Zunft zur Unterhaltungdes Handwerks und zum bessern Fortkommen ihrer auf- und abgedungenen und in die Fremde reisenden Geselle»zu machen. In Beziehung auf das erste Ansuchen wird geantwortet, daß es bei den alten Landsatzungen u>ckOrdnungen zu verbleiben habe; dem zweiten Ansuchen wird von allen Gesandtschaften, außer der glarnerifche»-