Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
847
Einzelbild herunterladen
 

Rheinthal. K47

^ksugniß hatte, und 18 Maller Frucht weggenommen. Der Landvogt wird mir Untersuchung der Sache be-auftragt, anch wem das Territorium gehöre, wo die Arrcstation erfolgt sei. Absch. 392, 8 44. ß 192. 17!i<>.Der Landvogt berichtet,daß dieses Jagdschiff von dem schwäbischen Kreise dependicrc, mithin Jhro fürstlicheGnaden der Enden die hohe Judikatur nicht anspreche." Es wird beschlossen, diesen Vorfall an die StadlLindau z» ahnden und die Früchte zu rcclamieren. Absch. 497, 8 44. ß 193. I7t!7. Zürich wird beauftragt,ftch über diesen Vorfall näher zu erkundigen. Absch. 422, 8 28.

9. Hintersäßcnsachon.

Art. 194. 17 t!!. Die vom Hofe Thal sprechen daS Hintersaßengeld von Hans Jakob Jitdcrinaucr,welcher einen Hintersäßen auf seine Mühle gethan hatte, an, während dieser behauptet, daß Landvogt Schüß dieErläuterung gegeben, daß diejenigen Hintcrsaße», welche auf Ehehaften sitzen, des Hintersäßengcldes befreitWien. Bei diesem Anlaß beschwert sich Außerrhode», daß seine in dem Hose Thal sitzenden Lanvleutc gegenUfte Ucbung ein Hintersaßengeld zu bezahlen hätten, während die hinter Appenzell sitzenden Rheinthaler dessenbcfteit seien. Es wird den gn. Herzen und Obern hinterbracht, ob ein Landvogt befugt sei, dergleichenNatzungen und Ordnungen zumachen. Das Begehren des Jndermauer wirdeingestellt." Absch. 354, 8 49.

Iii. Gcmcindcgütcr.

Art. 195. Z728. Rheincgg und Thal hatten zu Bestreitung der sogenannten UntcrgangSkostcn die Ge-weindegüterdas Mülli, Endtli und Bruccheli" verkauft. Für die Zukunft wird der Verkauf von Gemeindc-Mcrn untersagt und zugleich auch dem Landvogtciamt verboten, dergleichen Verkäufe zu bewilligen. Absch. 281, 8 38.

wl 0! . N'njl,', 7U.''lüt.ll 1 in l). '-is . ? ^

I I. Polizeiliches.

sFünf katholische Ortel Art. 108. Katholischc Orte: Art. 121.s

a. Hcmdclspolizciliches.

Art. 19g. 1717. Der Landvogt bringt das Ansuchen der rhcinthalischcn Handelsleute vor, man mochtefremden Krämern verbieten, auf den Wochcnmärkten feil zu haben, und ebendieselbe Elle im ganzen Rhcin-einzuführen. Es wird gut befunden, daß die Handelsleute sich vor Session selbst anmelden sollen, sowie^ftftuigen, welche etwas gegen deren Begehren einzuwenden hätten; unterdessen aber bleibt beim Alten.Absch. 196, § 34.

I». Das Landmandat.

Art. 197. 171«». Auf des Landvogts Anfrage, ob er zur Revision des Landmandatö, welche von sechsLi sechs Jähren vorgenommen werde, nach St. Gallen gehen solle, um mit den Hofräthcn dcS Abts aus derenUsserdcrung dieselbe vorzunehmen, oder ob diese Revision unmittelbar seinen Herren zustehe, können die Gc-fti»dten aus Mangel an Jnstruetion nicht antworten , nehmen daher den Anzug ml rolv, encluiu. Absch. 135,!! 198. 1729 Die V katholischen Orte wollen das rhcinthalische Landmandat nicht mehr erneuert und^ublnKrt wissen, da sie es unpassend finden, daß die nieder» Gcrichtsherren mit dem Landesherr» ein Mandat"Khen; n^n strafbar ist, soll vom gebührlichen Richter abgestraft werden. Absch. 159, 8 7. jj 199. 1729.