846 Rhejnthal.
einen Tag zum Augenschein anberaumt; die Abgeordneten Jnnerrhodcnö fanden sich ein, der Landvogt wcgcirschlechten Wetters nicht. Dafür liegt nun ein Riß der Gegend vor. Jnncrrhodens Gesandtschaft ist nichtinstruiert, da ihrem Stand der Riß nicht mitgetheilt worden war. Altstätten bittet um eine Entscheidung, daaus dem Brief von 1492 klar hervorgehe, daß die untern sowohl, als die vbern Eamvren mit hohen und NiedernGerichten nach Altstätten zu Hanven der regierenden Orte gehören. Unter solchen Umständen wird Jnncrrhobender Riß zugestellt, dem Landvogt aufgetragen, einen Augenschein zu nehmen, wenn Jnnerrhoden Anstände habe,und dieses ersucht, mit den erforderlichen Documcntcn auf künftiges Syndicat sich zu versehen. Absch. 407,8 43. ß 96. 1737. Eine zu Oberried wegen dieser Marchstreitigkeiten gehaltene Conferxnz war ohne Erfolggeblieben. Altstätten hofft, daß man es im Hinblick auf die Kundschaft von 1437, die Instrumente von 1492und 1515, die Kundschaften von 1541 und die Abschiede von 1542 und 1544 bei seinem Posseß schützen werde,und protestiert wider alle fernem Kosten. Nachdem Jnnerrhoden aus eine gütliche Beilegung vor dem Land-vogte mit Zuziehung der interessierten Theile angetragen und erklärt hatte, daß es zu einem Rechtsstand nichtinstruiert sei, ferner daß in jüngster Zeit Briefschaften zum Vorschein gekommen seien, welche bis dahin un-bekannt gewesen seien, wird ihm noch zum letzten Male ein Termin auf folgendes Syndikat gestattet, aufwelchem dann unter jeder Bedingung werde abgesprochen werden. Absch. 422, 8 32. ß 97. 1738. Der Land-vogt zeigt an, daß ein Augenschein stattgefunden habe, und daß man dabei unter RatificationSvorbehält so nahesich vereinigt habe, daß die Differenz nur noch etwa sieben Jucharten betreffe, über welche die hohe und niedereJudikatur Appenzell zufallen würde mit Vorbehalt der freien Nutznießung von Seite AltstättenT Es wird fürgut erachtet, diesen Vergleich in die Orte zu schicken nebst dem Bericht, ob sich die Interessierten damit zufriedengegeben hätten. Der Gesandte des Abts erklärt, daß, wenn die noch streitige March auf Hohen-Altstättcndieses Jahr nicht könne bereinigt werden, der Abt diese Streitigkeit, so wie auch jene zu rechtlicher Entscheidungvor das Syndicat bringen werde. Absch. 439, 8 39. ß 98. I73Z1. Der Landvogt legt den Vergleich vor,nach welchem ungefähr sieben Jucharten rauheö Land an Jnnerrhoden noch cediert werden, Jnnerrhoden undder Abt von St. Gallen nebst Zürich, Bern, Luecrn, Uri, Schwvz, Unterwalven ratifieicren ihn. Zug behältleinen gn. Herren und Obern ihre Rechte vor, da nach dem Vergleich der sogcnannte.Zarpscn zuwider deinSpruch von 1492, dessen Confirmation von 1515 und der Erkanntniß von 1544 an Appenzell mit hohen undnieder» Gerichten hingegeben, dem Gotteshaus St. Gallen die Lehcnschaft sammt allen daran HangendenRechten re>ervicrt worden sei, als wodurch die regierenden Orte präjudieiert würden. GlaruS will vorerst seineHoheiten von Zugs Ansichten in Kenntniß setzen. Absch. 454, 8 36.
8. Territorialvorletzung.
Art. 99. 173A. Der Landvogt zeigt an, daß kaiserliche Soldaten von Bregen; das Marklschiff, welcheszu Rheinegg schon gelandet und daselbst angebunven war, gcwaltthätigcr Weise losgebunden und auf dieandere Seite des Rheins geführt hätten. Es wird beschlossen, durch eilt Schreiben den Botschafter zu ersuchen/dem Commandanten die Weisung zukommen zu lassen, daß künftig nichts mehr der Art geschehe. Der Bot-schafter verspricht Satisfaction und Abhülfe. Absch. 365, 8 17. ü 100. 173Ä. Der Landvogt giebt überobigen Vorfall einen Bericht ein. Derselbe wird dem kaiserlichen Botschafter mit dem Ansuchen um Satisfaetio»übermittelt. Absch. 370, 8 44. ß 101. 1.733. Ein auf Contrebandc beordertes Jagdschiff hatte eine»'Bürger von Rheinegg ein geladenes Schiff im Rheine an einem Orte arretiert, wo es zur Arretierung keiiü