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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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845
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Rheinthal. Z45

genommen werden. Absch. !54, 8 15. st 86. 172!. Zürich, Bern, Lucern, Uri, Zug und beide Appenzellwollen, paß noch einmal in Baden wegen dieser Märchen nachgesucht werde. Sollte innerhalb dreier Monatewiederum nichts gefunden werde», so soll das Project vom vorigen Jahre ratificiert sein und sollen die March-steine gesetzt werden. Schwyz referiert. GlaruS ist ohne Instruction, stellt aber die Zustimmung seiner Obernw Aussicht. Absch. 175, 8 15. st 87. !72t Das obige die Märchen bestimmende Instrument wird demAbschied beigelegt; die Genehmigung desselben sollen die einzelnen Orte nach Zürich berichten. Absch. 207, 8 27. st^ >72/«. Die Ratification wird allerseits ertheilt und die Form, in welcher daS Instrument ausgefertigtwerden soll, bestimmt. Absch. 221, 8 15.

l>. Märchen zwischen dem alten Rhein nnd den übrigen rhcinthalischen Grenzen bei Staad.

Art. 89. 1727. Dem obigen Instrumente will der Abt von St. Gallen auch die Beschreibung der Märchenzwischen dem alten Rhein und den übrigen rheinthalischen Grenzen bei Staad beigefügt wissen. Der Landvogthatte auch bereits die Märchen daselbst untersucht und einen Aufsatz darüber eingegeben. Derselbe wird n<I ru-stwmnlum genommen, der Landvogt beauftragt bei der rhcinthalischen Weide,im Speck" genannt, die Marchw> See, die nicht mehr sich finde, durch einen eingeschlagenen Pfahl zu ersetzen und die Distanz abzumessen.Absch. 265, 8 2. st 90. 1728. Der Landvogl hat die AuSmarchung zwischen dem alten Rhein und denübrigen rhcinthalischen Grenzen vorgenommen; dieselbe ist bereits vom Abt von St. Gallen angenommen undwwd von den Gesandten gutgeheißen und dem Hauptinstrumcntc beigefügt. Absch. 281, 8 3-1.

e. Die Märchen in den Camorcn.

Art. 9l. !7t!2. Der Landvogt wird beauftragt, einen zwischen Altstättcn und Appenzell waltenden Streitwegen der Märchen in den sogenannten beiden Camorcn in Güte beizulegen und, wenn das nicht möglich ist, küns-ststes Jahr Bericht darüber zu erstatten. Absch. 341, 8 40. st 92. 17;;;; Der Landvogt hatte eine Zusammen-1»»st von Abgeordneten zur Beilegung dieses Streites an den Platz der streitigen Märchen berufen; von Jnncr-A)odcn allein erschienen die Abgeordneten. Die von Appenzell setzten dann allein den schon zum dritten Male aus-zustellen Marchstein wieder an den alten Ort. Appenzell macht sich nun anheischig, denselben anders zu setzen,wenn es ihn an einen unrichtigeil Ort gesetzt habe; weiter sich in die Sache einzulassen ist es nicht instruiert.Ter Landvogt wird nochmals beauftragt, beide Theile in Güte zu vereinbaren; ist das nicht möglich, so soll^ ÜOctzte Marchstein von Appenzell oder, wenn das sich dessen weigere, vom Landvogt hcrausgethan werden.^'Ich. H gg ^ gz 17;;/«. Eine Vereinigung in dieser Sache kam während des verflossenen Jahreswcstt zu Stande. Aus einem Briefe von 1492 geht hervor, daß die hohen und nieder» Gerichte in den CamorcnWlch Altstättcn gehören; ein Brief von 1708, welcher übrigens niemals ratificiert worden, behalte denselbenwlsdrücklich vor. Da aber Jnnerrhoden schriftlich anzeigt, daß cS neue Documcnte gefunden, welche in der"che klar reden, so wird beschlossen, diese Schriften den Principalen zu übergeben, welche dann ihre Ansichten^'"ch einschicken sollen. Die Kosten soll der Unrecht habende Thcil tragen. Absch. 374, 8 46. st 94. 17;;s.

u Marchstcin in den Camorcn ist noch nicht gesetzt. Dem Landvogt wird befohlen, sich persönlich an Ortww Stelle zu begeben und die Sachen wohl nüd gründlich zu erdaucrn, den interessierten Thcilen bei ZeitenTag zu bestimmen, an welchem sie ihre Abgeordneten dahin schicken sollen. Indessen wird Jnnerrhodenwrch ein Schreiben ermahnt, daselbst sich einzufinden. Absch. 392, 8 43. st 95. I?;;<». Der Landvogt hatte