Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
844
Einzelbild herunterladen
 

H44 Rheinthal.

Landschreibcr an den andern schuldigen Auskaufs zu verwenden. Der darüber zu errichtende Tractat soll denbeiden Ständen Zürich und Bern zur Ratification zugesandt werden. Absch. 343, 8 30.

ll. Competenz des Landschreibcrs.

Art. 80. I7ÄI Landschreibcr Zieglcr glaubt berechtigt zu sein, bei Besetzung der katholischen und refor-mierten Pfarreien zu Thal und der Pfarrei Rheinegg von Seite des Landvogts durch seine Canzlei Patenteoder Belehnungsbriefe ausfertigen zu lassen, da sich Spuren solcher Briefe aus frühern Zeiten vorfänden. Eswird unthunlich erachtet, diese Sache vor gemeine Session zu bringen, dem Landschreiber aber aufgetragen, nach-zuforschen, ob dieß wirklich zu den Rechtsamen des Landschreibers gehört habe, so wie auch in einem Memorialanzugeben, wenn ihm etwas Anderes ausstoße, das seinen Rechtsamen Abbruch thue. Absch. 482, 8 2!.

/t. Lunduiitmauu.

sKatholischc Orte: Art. 8>, 82.j

Art. 81. >712. Um das katholische Interesse im Rheinthal zu wahren, wird zu einem Landammann derjüngere Bcßlcr constituicrt; der gewesene Landschreibcr Bcßlcr hat einstweilen die Stelle zu versehen und seine»jüngcrn Bruder zu instruieren, bis derselbe zur Verwaltung der Stelle tauglich sein wird. Absch. 2, 8 10. ^ 82.17IS. Beßler, erwählter Landammann im Rheinthal, richtet auf der katholischen Konferenz zu Lucern an die dasThurgau regierenden Orte das Ansuchen um Installierung und Assignation eines Salariumö und empfiehlt sichdenselben. Absch. 58, 8 11.

Z Appenzells Negieruugsantheil.

jEvangelische Orte: Art. 83.j

Art. 83. 1714» Appenzell-Außerrhoden wünscht in der evangelischen Conferenz seines Standes Rechte i>»Rheinthal und seinen achten Theil gewahrt zu sehen, verlangt wegen der dortigen Negierung mehr Erläuterungund einen Anthcil an den jetzt den Evangelischen zugetheiltcn Ehrenstellen. Der Anzug wird in den Abschiedgenommen. Absch. 82, 8 26.

<». Huldigung.

Art. 84. 1712 Beim Antritt der Landvogtei durch den Landvogt Schüß werden die Untcrthancn deszuletzt geschworenen Eides entlassen. Dieser Landvogt soll mit demjenigen Committiertcn, welchen die katholischenOrte verordnen werden, den Landsfrieden einführen. Absch. 1, 8 19.

7. Murchousachcu.

a. Märchen gegen des Abts von St. Gallen Lande bei Wartcnsee und Wartegg.

Art. 85. 1720. In Betreff eines Streites wegen der Märchen zwischen dem Schloß Wartensee undWartegg, welche zwsschcn dem Rheinthal und den Abt-sanctgallischen Landen die Grenze bilden, wird beschlossen,die Marchbricfe in Baden nachzusehen und den Bestimmungen derselben zu folgen. Sind keine derselben vor-handen, so soll die einstweilen getroffene Uebereinkunst, welche spccisicicrt beim Abschied liegt, all lokooonlltim