Rheinthal. 833
?!. Landschreiberci.
sZürich, Bern, Glarus und Appenzcll-Außcrrhodeu: Art. 75—77, 80. Zürich und Bern: Art. 79.j
n. Acceß zur Landschreiberei.
Art. 72. 171?!. Appenzell-Jnncrrhoden verlangt, daß die Landschreiberci nicht ohne seinen Consens besehtwerde, da der Landsfriede es nichts angehe. Die übrigen Gesandten nehmen den schriftlich eingegebenen Anzugroloi'niuium. Absch. 23, 8 1. I! 73. > 7 I i GlaruS sowohl, als Appenzell behalten sich in Betreff der^uidjchreiberci im Rhcinthal ihre Rechte por und ivollcn durch die „Verlassenheiten" in nicbts etwas vergebenlwbcn. Die übrigen Gesandten erklären, daß sie ihnen nichts benommen haben wollen. Absch. 36, § 15.^3. 17?!<j. Aus Anlaß der Rcpartition von Baukosten für die Landschreiberci verlangt evangelisch Glarus zuw>»en, ob und was für einen Antheil an denselben Appenzcll-Außcrrboden verlange, damit die Quote könnestimmt werden. Der Gesandte Außerrhodcns ist aber bereits abgereist, so daß die Frage unbeantwortet bleibt.Abjch. H ^ >7A<». Außcrrhoden stellt das Begehren, daß ihm in Zukunft der sechste Theil anLandschreiberei gegeben, und daß ans nächste Eonserenz dcßwegcn instruiert werden möchte. Zürich willAppenzell jcin Recht zukommen lassen und läßt eö bei Art. 23 des evangelischen Abschieds von 1733 bewenden;^»>o Bern; eS nimmt daö Begehren all lolbroiulni». GlaruS findet dasselbe billig, will Appenzellw> Berhältniß zu seinen Regierungöjahren entsprechen und hält mit Bern eine Berathung für nothwcndig.
^ -z ^ 7^ l7äIE. Außerrhvden wiederholt dieses Begehren und formuliert eS so, daß, wenn Zürichw>d Bern jedes 2«) Jahre, Glarus 10 Jahre die Landschreiberei bedient hätten, Appenzell dann auch 1l) JahreIw besetze, mit dem Beifügen, daß eS dann die ihm nach solcher Eintheilnng zukommenden Unkosten abführenwerde. Zürich will Appenzell in dieser Sache wie GlaruS halten. Zwar habe man eS der frühem Unkostenschoben, jetzt aber sollen dieselben so repartiert werden, daß Zürich und Bern s/«, GlaruS und Appenzell je 'Z>übernehmen. Bern hingegen will Appenzell die Landschreiberci nach den Regierungsjahren zukommen lassen,wunlich den achten Tour und zwar so, daß dann Appenzell an die Kosten, welche, seitdem die Landschreibercide» Orten zugestellt worden, ergangen sind, nach seinem Antheil cvntribuicre. Ebenso ist Glarus instruiertww fügt „och bei, daß nach Bcrsluß der 50 Zürich, Bern und Glarus zukommenden Jahre, 7 Jahre AppenzellThören jollen oder nach 70 Jahren 10 Jahre; immerhin aber soll eS einen Achtel der Kosten tragen. Appenzellw"»lcht, dcch Zürichs Instruction den gn. Herren und Obern empfohlen werde. Absch. 373, 8 19. ß 77.^ ^ Zürich und Bern eröffnen ihre Instruction dahin, daß sie jedes ^ die Landschreiberci ansprechen,GlaruS den fünften und Appenzell den sechsten Sechstel, zu 10 Jahren gerechnet, haben soll, daß in gleicherwsic die künftigen Unkosten getragen und auch die gegenwärtig vorhandenen Baukosten repartiert werden sollen.^ schrrncrische Gesandtschaft, für diese Vcrtheilnng nicht bcgwältigt, nimmt Zürichs und Berns Vorschlag'w r,>loi'v„g„m ol rocoiiiinoiulaiicli»,,. Außerrhoden verdankt diese Erklärungen. Absch. 382, 8 18.
I>. Eanzlci.
Art. 78. 1721». Hosschrcibcr Cünzlcr zu St. Margaretha stellt daS Ansuche», man möchte ihm wegen^ vielen Geschäfte in der Eanzlci Rhcinthal die Stelle cineö Substituten anvertrauen. Das Ansuchen wirdBerücksichtigung der Treue desselben all roc>»»inoinln»<l»m genommen. Absch. 299, 8 28.
c. Landschrciber Tschiffeli.
^ Art. 79. 17?!3. Landschreiber Tschiffeli schlägt vor, den Nutzen eines Stück Landes gegen eine gewisse»»»He für einige Jahre der Stadt Rheinegg zu überlassen und dieselbe zur Aushebung des sonst von einem
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