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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschast Thurgau. 833

(Eraycn) nach Belieben zu vergeben sich vorbehalte; 2) daß 2'/^ Viertel Kernen Grundzins ab dem HauSZumRappen"gehen". Absch. 392, 8 33.

Uli. Hauptwpl.a. Gonzenbachisches Fideikommiß.

Art. 778. 1733. Hans Jakob Gonzcnbacb, Gcrichtöherr zu Hauptwpl, ohne Lcibcöcrben, bittet um dieErlaubnis!, die 15,999 Gulden, welche ein jeder Ucbcrnehmer des gonzcnbachischen FidcicommisscS bei demAntritt desselben in die Erbschaft seinen Mitgeschwistcrn einlegen soll, durch eine von ihm zu machende Dispositionentweder zu vermindern oder völlig zu abolieren. Nachdem des Petenten Vetter seine Einwilligung ebenfallsduzu gegeben hatte unter der Bedingung, daß diese Disposition auf die ganze Familie ausgedehnt werde, wirddie Erlanbnifi unter RatificatiouSvorbehalt ertheilt. Absch. 354, 8 26. 779. 173 /t. Die Ratification cr-lvlgt. Absch. 374, 8 32. ß 789. 1738. Zwischen Junker Hans Jakob Gonzenbach, Gerichtshcrrn zu Hauptwpl,und dessen Vetter, Junker Heinrich Gonzenbach, wird in Beziehung auf das von ihren Vorältern gestiftete Legatu«n 2999 Gld. zu Bestellung des SchloßprcdigerS folgende von den Gesandten Zürichs und Berns ralificicrtczlebcrciukunst geschlossen. Heinrich Gonzenbach hätte nach krast srauenfeldischcn Rceesscs von 1721 (17. Januar)^9t>9 Gld., von Junker Bartholomäus Gonzenbach herrührend, zu bezahlen. Hans Jakob erklärt aus diese 1999 Gld.aus gutem freiem Willen zu verzichten und dieselbe» dem Vetter Heinrich und Interessierten all >>ia« caiisas zuüberlassen, nichts desto weniger aber den Gottesdienst im Schlosse und die Unterhaltung des Scbloßprcdigerszu fördern und daS nöthige Capital zu äufncn. Dagegen erklärt Junker Heinrich, Inhaber des andern ThcilSUo» Hauptwpl, den Hans Jakob oder den künftigen Inhaber des FidcicommisscS wegen dieser Summe nie zu^unruhigen, noch in Einrichtung des Gottesdienstes zu behindern. Zugleich wird auch aus HanS Jakobs An-suchen dessen Vettern befohlen, den wider den Landsfriedcn angenommenen katholischen Wagner wegzuschaffen.

Absch. 443^ g z.

6. Prediger.

Art. 781. 1738. In dem voriges Jahr zwischen den Gcrichtsherrcn zu Hauptwpl errichteten Verglcichs-sbniche mar bestimmt worden, daß ein jeweiliger Präccptor oder Prediger daselbst die Auslegung der Hände^ Zürich empfangen und auch dem zürcherischen Spnoduö angehören müsse. Evangelisch GlaruS hatte dabeiErklärt, daß eS sich durch keines von beiden verpflichtet halte, und seines Standes Rechte reserviere. Es be-schwert sich, daß diese seine Erklärung nicht in den Abschied aufgenommen worden sei, und will sie in den-selben gesetzt wissen; zugleich nimmt cS Anlaß, gegen schon öfters in den Abschieden vorgekommene Wcglas-luiige» mm Aendcrungcn zu remonstrieren. Der evangelische Protoeollist verantwortet sich. Absch. 114, 8 1.

II. Andwyl.

Art. 782. 173Ä. Das Stift St. Stephan hatte einige lcibfälligc Leute zu Andwpl angesprochen. Der^audvogt, aufgefordert rechtlich abzusprechen, berichtet, daß die Sache noch in statu gu« sich befinde, da keine KlageZesührt worden sei. Wegen eines Hauses zu Andwyl, welches eben dasselbe Stift anspreche, wird der Land-^lst beauftragt, bei dem Obervvgt zu Bischofzell einen Ertract der Marchcnbeschreibung der Herrschaft Berg^u verlangen. Absch. 374, 8 23. si 783. 173S. Die Untersuchung wegen dieses Hauses ist noch nicht vor

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