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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

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/. Summcri.

Art, 747, 172». Zur Reparation des Kirchthurmes und der Kirchhofmauer weigern sich die Katho-lischen die Hälfte zu zahlen, weil sie nur einen Fünftel der Gemeindsgcnosscn bilden und ihr Kirchengut Eigen-tum der Domherren von Constanz sei. Die Gesandten von Zürich und Bern erklären aber, daß sie nach demstndsfricdcn die Hälfte zu zahlen haben. Die Gesandtschaft des Abts referiert, Absch, 234, 8 25.

44. Egnach,a. Evangelische Kirche.

Art. 748. 172«. Die evangelische Gemeinde zu Egnach wünscht, ohne aufzuhören mit Arbo», Roggwylund Hör,, cim Kirchgemeinde zu bilden, eine neue Kirche zu Egnach zu bauen und mehr Gottesdienst haltenZU lassen. Sie will ferner das Ihrige an Kirche und Pfarrei Arbon contribuieren, das Kirchlcin zu Erdhausen^behalten und wöchentlich eine Frühprcdigt und hie und da eine Katcchesation darin halten lassen, ihren Geist-lechenDiacon" betiteln, denselben in einem Hause zu Egnach unterbringen, bis ein Pfarrhaus erbautwerden könne. Ferner erklärt sie sich dahin, daß sie trachten werde, einen Fond für dessen Besoldung zu bilden,w>d ipricht die Hoffnung aus, daß Arbon, Roggwyl und Horn ihr dabei behülflich sein werden. Bern über-aßt Zürich, die Unterhandlungen zwischen Arbon und Egnach zu führen und mit dem Bischof von Constanz,welcher dem Vorhaben sich widersetzen zu wollen scheine, zu unterhandeln; es wünscht aber von Zürich überubes in Kenntniß gesetzt zu werden. Abgeordnete von Arbon sprechen den dringenden Wunsch aus, es möchtebwch keine Söndcrung der Gemeinde zugegeben werden. Absch. 249, 8 24. 25. 749. 172«. Der wegenErbauung einer Kirche zu Egnach zwischen Egnach einerseits und Arbon, Horn und Roggwyl andrerseits ent-llandcnc Streit wird verglichen (das Projcct des Vergleichs ist dem Abschiede beigelegt). Absch. 25t>, 8 17. jj'^9. 1728. Die berncrischc Gesandtschaft ist für die Ausfertigung des egnachischcn KirchcnbricsS nicht instruiertund wünscht von Zürich Mitthcilung über den Stand der Sache. Absch. 284, 8 23. 751. 17tltt. Aufcur Svllicitativnsschrciben der Gemeinde Egnach wird beschlossen, daß das Psrundcinkommcn inö Reine ge-bracht werden soll; kann das nicht durch die Parteien selbst geschehen, so soll der Landammann auf der Parteien^vftcn die Sache an Ort und Stelle in Ordnung bringen. In Betreff der Collatur soll denen von Egnachnn von Zürich ausgefertigtes und von Bern genehmigtes Instrument gegeben werden. Absch. 315, 8 23.

t>. Ammann und Beamte in den Gerichten.

Art. 752. 171t«. Auf ein Sollicitationsschrciben der Gemeinde Egnach wird beschlossen, daß der LandvogtUom Obervogt zu Arbon verlangen soll, daß er die Ammannsstelle nunmehr mit einem Evangelischen nach dem^andsftieden besetzen soll und zwar so, daß demselben die gleichen Emolumente, wie dem katholischen zukommen;Etiler soll der Obcrvogt in den Gerichten Egnach keines fremden Beamten, sondern des Wcibcls sich bedienen,^bsch. g 23. 753. 17»I. Bei der Fortdauer der egnachischen Beschwerden wird die landSfriedlicheKommission zu Zürich beauftragt, nach Einsendung sämmtlichcr Schriften einen Rathschlag zu entwerfen undbnnelben Bern mitzutheilcn. Absch. 327, 8 33.