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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
828
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KW Landgrafschaft Thurgau.

Absch. 190, 8 22. ß 795. 172!. Der Verkauf wird bewilligt, doch soll er den Abschieden über Verkauf intobte Hand nichts derogieren. Absch. 207, 8 16.

>V. Wart.

Art. 736. 1721. Die Gesandtschaft von Zürich fragt an, ob der Verkauf eines Zehntens zu Wart (zu5000 Gld. und 100 Thlr. Trinkgeld) von Seite des Schultheißeil Rogg von Frauenfcld an das Carthäuser-klostcr Ittingen nicht zu annullieren sei, da er in todte Hand verkauft werde. Rogg entgegnet, daß der Zehnteneine Fahrniß sei, und daß der Abschied von 1695 nur Güter und Herrschaften in todte Hände zu verkaufenverbiete, ferner, daß der Prior Burg er der Stadt sei, und endlich daß auch schon Grundzinse in todte Handverkauft worden seien. Die Sache wird all i-oseroiläum genommen. Absch. 175, 8 35. ß 737. 1722. DieGesandtschaften der katholischen Orte kommen untereinander übereilt, daß der von der Carthause Ittingen ge-troffene Kauf des Zehntens zu Wart gut geheißen werden soll. Absch. 189, 8 9. ß 738. 1722. Zürich lindBern sehen den Zehnten nicht als eine Fahrniß an, sondern fassen das Zehnten recht ins Auge und trennen esvon der Nutznießung. Sie »vollen den Kauf annulliert wissen, weil dergleichen Verkäufe in todte Hand durchdie Abschiede verboten seien. Ohne Vorwiffen ihrer Obern geschlossene Käufe der Art seien nicht maßgebend.Lucern, Uri, Unterwaldcn und Glaruö wollen es in diesem speciellen Falle bei dem Kaufe bewenden lassen, fürdie Zukunft aber die Abschiede und Erkanntnisse der hohen Obrigkeit aufrecht erhalten und daö Obcramt beauf-tragen, daraus zu sehen, daß keine Käufe in todte Hand ohne Vorwiffen der hohen Obrigkeit geschehen. Schwyzstimmt der Bestätigung bei und behält in solchen Fällen den Obrigkeiten die Gratification vor. Zug will sichder Majorität nicht widersetzen. Absch. 190, 8 13. ß 739. 1721!. Dem Schultheißen Rogg wird der Verkaufdes Zehntens unter der Bedingung bewilligt, daß derselbe den Abschieden über Verkauf in todte Hand nichtsderogiere. Absch. 207. 8 17.

X. Wittenwyl.

Art. 740. 1722. Daß der Gcrichtsherr Härder zu Wittenwyl auf alle seine zchntenfreien Güter den Zehntendem Gotteshause Fischingcn verkauft hat, wird als etwas Bedenkliches den Hoheiten hinterbracht. Absch. 190,8 13. ß 741. 1721!. Bern giebt die Einwilligung zu dem harverischen Zehntcnverkauf. Lucern, Uri, Unter-waldcn lassen es bei dem bereits ertheiltcn Conscns bewenden. Schwyz nimmt den Anzug in den Abschied.Zürichs und Glarus Gesandtschaften sind ohne Instruction. Zug will die Sache noch untersuchen und je nachdem Befund derselben entsprechen. Absch. 207, 8 44. ß 742. 172Ä. Zürich giebt zu diesem Zehntcnvcrkaufeseine Zustimmung nicht. Bern, Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwalden und Zug stimmen, lvie früher. Die glar-ncrische Gesandtschaft referiert. Absch. 221, 8 33. ß 743. 1723. Zürich versagt nochmals seine Zustimmungzu dem obigen Zehntenverkauf an Fischingcn. Die übrigen Orte erklären sich wie früher. Absch. 232, 8 22. ff<744. Siehe 731 a.)

V. Scherzingen.

Art. 745. I72äl. Der Acbtissin von Münsterlingen wird insinuiert, daß sie Kirche und Pfarrhaus z»Scherzingcn in guten Stand setzen möchte. Absch. 221, 8 42. ff 746. 1723. Die Aebtissin wird gemahnt, dienoch nöthige Reparatur an Kirche und Pfarrhaus vornehmen zu lassen. Absch. 234, 8 33.