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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschast Thurgau.

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8. Kilchberg.

Art. 728. 171«. Es wird hintcrbracht, daß die Rechnung über das Kirchcngut zu Kilchberg in derHerrschaft Wellenberg, welches ein Lehen der regierenden Orte sei, unter dem Verwände des Landsfricdensdicht mehr vor dem thurgauischcn Obcramte, sondern vor dem szürcherischcnj Obervogte und dem Prädicantcnabgelegt >vcrde, und daß die alten Briese weggenommen worden seien. Diese Anzeige wird all rolorenckum ge-nommen. Absch. 124, § 4. 729. 171» Dieser Kirchcnrcchnnng halber soll es einstweilen dabei sein Bei-zenden haben; der Landvogt soll aber, wenn ihm eine dieser Rechnungen nach ihrem Abschlüsse gezeigt werdentollte, eine Copic davon nehmen, um seiner Zeit das Nöthige vorzukehren. Absch. 136, § 6.

'1'. Stcckborn.

Art. 73l>. 171«. In Betreff eines Streites wegen Kirchcnstühlcn wird crkannr, daß in solchen Fällen inerster Linie der Rath zu Stcckborn, in zweiter Instanz der große Rath, in letzter Rath und gesetzte Gemeindeentscheiden sollen, letztere ohne Recurs. Absch. 125, 8 41.

1'. Hugclshofcn.

Art. 731 a. 171 ». Ausschüsse der innerhalb der Gemeinde Hugclshofcn und der außerhalb derselben an-gesessenen Burger erscheinen wegen einer Differenz, betreffend die Unterhaltung der Kirche daselbst. Die innernBürger begehren, daß ihre außerhalb der Gemeinde angesessenen Mitbürger landssriedlich angehalten werdenmöchten, an die Ausgaben für die Unterhaltung der Kirche, zu deren Bestreitung die Zinsen des KirchcugutcSMcht mehr hinreichten, nach gleichen Anlagen, wie sie, zu steuern. Beide Theilc vergleichen sich gütlich; derVergleich wird von den Gesandten ratisieicrt und ist folgenden Inhalts: 1) Es bleibt bei dem jährlichen Bürger-te», wegen der Strafen und Compensicrung der Kosten bei dem landvvgtlichcn Vergleich und der Erkannrnißbvm 5. Juni 1719; die Gemeinde Hugelshofen bleibt bei ihren Briefen und Siegeln geschirmt. 2) Was ausben Zinsen des Kirchcngutö nicht für die h. Communion, die Erhaltung der Kirche und der Glocken und fürdes Sigrists jährliche Besoldung bestritten werden mag, soll durch eine gemeine Anlage von den innern undäußern Burgern bezahlt werden. Die Vcrtheilung der Anlagen hat ein Ausschuß der inner» und äußern Burgeranzuordnen; beide Parteien werden zur Einigkeit angewiesen. Absch. 137, 8 40.

V. Hof Huben bei Fraucnfeld.

Art. 7316. 171». Schultheiß Joh. Heinr. Müller von Frauenscld kommt um die Erlaubniß ein, seinenH °s, genanntin der Huben" au Wintcrthur verkaufen zu dürfen. Sein Gesuch wird all lotbiknckmn ge-nommen. Absch. 135, 8 48. s 732. 171». Ebendasselbe Ansuchen wird wiederholt und all rooommenckancknmkll'Nommen. Absch. 137, 8 39. 733. 172». Dem Schultheißen Müller von Frauenscld willfahren Zürichund Bern, insofern alle andern Orte beistimmen; die V katholischen Orte nur dann, wenn man ihnen in dertllrffchen Sache willfahre. Absch. 154, 8 43. ^ 734. 1722. Dem Schultheißen Müller wollen Zürich, .Lucern,t, Schwyz, Untcrwalden und GlaruS den Verkauf des Hofes Huben gestatten, wenn dem Schultheißen Rogg

Verkauf seines Zehntens an Illingen bestätigt werde. Bern referiert; Zug will der Mehrheit zufallen.

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