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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

Ii. Metilen.

Art. 724. 1717. Zwölf Gcmeindeglieder von Mcttlen tragen den Gesandten der katholischen Orte vor,daß die in den sanctgallischen Gerichten gelegene Gemeinde Schonholzersweilen, als sie ihre neue Kirche baute,die Gemeinde Metrien, welche nach Bußlingen pfärrig sei, ersucht habe, Nachbarschaft« halber ihr zweiFron-tagmann zu thun", mit dem Versprechen, daß der Gemeinde Mettlen ein Schein ausgestellt werden solle, daßdiesegutmüthige Willfahr" ihr niemals präjudicierlich sein werde. Da dieser Schein aber nicht zur Zufrieden-heit jener zwölf Gemeindsgenossen ausgefallen sei, hätten dieselben die Zufuhren und die Arbeit eingestellt, währenddie andern damit fortgefahren seien und mit der Gemeinde Schönholzcrsweilen den vom Landvogt ratificiertenVertrag geschlossen hätten, kraft dessen die Gemeinde Mettlen 6 französische Thalcr außer den großen Baukostenjährlich an diese ncucrbaute Kirche bezahlen soll. Dagegen hätten sie, die zwölf GemeindSgcnossen, protestiert,da es sonst Sitte sei, wo etwas zum Bau oder zur Erhaltung einer Kirche contribuiert werden soll, dicß durch eineAnlage auf den Kopf oder das Vermögen zu decken, das Gemeindevcrmögen aber unberührt zu lassen und dashier um so mehr, da das Gemeindegut dem Landammann Rüpplin verschrieben und sonst schon sehr belastetsei. Sie beklagen sich, daß sie, als sie an die Gesandten der Orte hätten appellieren wollen, sowohl vom Land-vogt, als vom Bürgermeister von Zürich nicht zugelassen worden seien. Ihnen wird nun angezeigt, daß siezuerst sich zu den Gesandten von Bern verfügen und vernehmen sollen, was diese zu der Sache sagen, unddie katholischen Gesandten davon benachrichtigen sollen, damit diese mit dem Burgermeister von Zürich reden können.Wenn dessen Antwortnicht darnach ausfalle", so soll sie dem Abschied beigefügt und den gn. Herren undObern hinterbracht werden. Absch. 107, 8 4. jj 724. Z7I7 Die katholischen Gesandten zeigen der gesammtcnSession an, daß sich jene zwölf Gemcindsgenossen melden, um ihre oben angeführte Klage vorzubringen. Diezürcherische Gesandtschaft ist zwar der Ansicht, daß diese Sache nicht vor die Session gehöre, will jedoch ge-statten, daß der Landammann die Sache, doch nur pro Information,;, vortrage. Bei der Auseinandersetzungderselben sagt der Landammann, daß die Vorgesetzten und der Mehrtheil der Gemeindögenossen jenen Vergleichzu Bezahlung der 6 Louisblancs für den jeweiligen Pfarrer zu Schönhvlzersweilen gemacht hätten, und daßniemand gegen seinen Willen gezwungen werde, nach Schönholzcröwcilen zur Kirche zu gehen. Die zürcherischeGesandtschaft ist der Ansicht, daß der Kirchensatz, als der Religion anhängig, kraft des Landöfriedcns der Mehrheitder Stimmen nicht unterworfen sei; weßwegen man dieser bereits verglichenen Sache halber sichin keine Wei-terung einlassen" werde. Die katholischen Gesandten aber erklären, daß in dieser Sache der Landesherr derbeklagten Partei Recht zu halten die Pflicht habe, und kennen keinen Paragraphen im Landssricden, welcherdagegen spreche. Sie verlangen, daß solches in den Abschied gesetzt werde. Zürich läßt es bei seiner Antwortnochmals bewenden. Absch. 106, 8 42. ß 726. 1718 Auf die nochmalige Beschwerde jener GemeindSgcnossenerbietet sich der andere größere Thcil, die 6 Louisblancs (14 Gld. 12 Kr.) unter sich zu vertheilen unterder Bedingung, daß aber nur sie und ihre Nachkommen das Recht und den Zugang zu dieser neuen Kirchehaben, oder wer von den andern sich später einkaufe. Dieser Vergleich wird von den Gesandten zu Gefallenausgenomuun.' Absch. 125, 8 40. ^ 727. 17141. Gcmcindsgcnosscn von Mettlen erheben neuerdings Streiterstlich wegen der Kosten, welche durch den Conflict wegen des Beitrags an die neue Pfarre zu Schönholzcrs-weilen ausgelaufen waren, zweitens wegen Bezahlung von Kosten, welche ans dem Verkauf von Gcmcindeholzund Wicderaufhebung des Verkaufs erwachsen seien. Es wird ihnen überlassen, um die Bestimmung der nochuntarierten Kosten beim Landvogte sich anzumelden. Absch. 137, 8 38.