Landgraftchast Thurgau.
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daß er ein Schindcllädchen herausgenommen, dasselbe, jedoch nicht in einem WirthShause, sondern in AmmannBommelis HauS geöffnet u»d nach Anleitung des LanrssricdenS den Evangelischen daraus gegeben habe, wasZU ihrem Kirchengut diene; das Ucbrige habe er den Katholiken zurückerstattet und beide Parteien zu derenZufriedenheit verglichen, Zürichs und Berns Gesandtschaften wollen in einem freundliche» Schreiben dem Bischofden wahren Hergang der Sache berichten. Die katholischen Gesandtschaften aber hören vorerst die Katholischenvon Sulgen ab, und da deren Aussagen nicht in allem mit den nabholzischcn übereinstimmen, nehmen sie nebstder glarnerischen die Sache all roloreucknm und erklären, daß sie im letzten Frieden dem Drittmann sein Rechtnicht vergeben hätten. Zürich und Bern berufen sich aus den klaren Inhalt des Landöfricdenö. Absch. 8l1, 8 15.?l8. 1717 Die Gemeinde Sulgen wünscht eine neue Filialkirchc zu Erlen zu erbauen und ersucht die Ge-sandtschaften von Zürich und Bern um eine Beisteuer zu den 25l)l)Gld., welche sie bereits hätten. Die Ge-sandten Zürichs und Berns stellen den Abgeordneten die obwaltenden Schwierigkeiten namentlich wegen derden Chorherren zu Bischofzcll zugchvrenden Cvllatur der Pfarrei Sulgen vor. Absch. 95, 8 8.
l>. Rvmanshorn, Kcßwcilen und Herrcnhof.
Art. 719. 1717. Die reformierten Gemeinden Romanshorn, Keßwcilcn und Herrenhos bitten die Ge-sandten von Zürich und Berit, 1) daß ihnen ihr Antheil am sogenannten Sicchcngutc herausgegeben oder dochwenigstens ein gewisses Quantum an Zinsen verabfolgt werde, 2) daß ihnen ihre Oeffnungen in mchrern be-schwerlichen Puuetcn abgeändert, 3) daß ihnen ihre zu Wyl liegenden Gewehre zurückgegeben werden möchten.Die Petenten werden zur Geduld gewiesen. Absch. 95, 8 13.
Zih Ischl acht,a. Eapelle.
Art. 720. 1717. Abgeordnete von Zihlschlacht, welches nach Sittcrdorf pfärrig ist, bitten die Gesandt-schaften von Zürich und Bern um eine Beisteuer an die Baukosten der St. Afra-Capelle. In dieses Steuer-degehren wird nicht eingetreten. Absch. 95, 8 9.
k>. Des Domherrn von Hallwyl Antheil an den Bußen daselbst.
Art. 721. 1728. Da der Domherr von Hallwyl zu Constanz in seiner Herrschaft Zihlschlacht von allenselbst vor Strafgericht fallenden Bußen zum voraus 1 Pfd. Pfenning, dann noch zwei Thcile der Bußellunint und bloö den übrig bleibenden Dritthcil der Hoheit bchändigt, so wird der Landvogt beauftragt, von>hm fti,,x Befugnisse dazu zu vernehmen und darüber an die Orte zu berichten. Absch. 281, 8 20. 722.!72tt. Der Domherr von Hallwyl behauptet, kraft eines von Schultheiß und Rath zu Frauenfeld 1503 er-achteten Vergleichs zu seiner Handlungsweise berechtigt zu sein. Absch. 298, 8 15. 723. I 7!tO. Dem Dom-Iwrrn von Hallwyl wird befohlen, im Fall er sein Recht auf den von ihm angesprochenen Thcil der BußenAcht besser nachweise» könne, dem 1509 zwischen allen Gerichtsherren errichteten Vertrag sich zu unterziehen,^sch. 312, 8 16.
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