Landgrasschaft Thurgau.
Der Bischof wiederholt seine Beschwerde und macht darauf aufmerksam, daß nicht nur der 1798 vou LandvogtFaßbind bestätigte Vergleich, sondern die ihm 1576 durch Brief und Siegel rcvcrsierten und eidlich beschworenenRechte hintangesetzt würden. Zürich, Bern und Glaruö finden für gut, daß der Landvogt seine Gründe schriftlichdagegen eingebe; dem widersetzen sich die Gesandten der katholischen Orte nicht. Alle Gesandten nehmen dieSache -»I loloienclum. Die Gesandtschaften der katholischen Orte wollen die Sachen in 8l.->tum ad anla ge-stellt, die vom Obervogt in der Reichenau „andicticrtc" Buße (er hatte jeden Berlingcr tun 19 ^ wegen Wider-stelligkeit gebüßt) und das Provisionalurtheil des Landvogts Hirzel aufgehoben wissen. Wenn die Bernangcrbeim Bischöfe von Konstanz, bei welchem sie sich zuerst zu melden haben, keine Remedur erhalten, so möchten siesich dann beim Landvogtciamt melden. Absch. 196, 8 18. ss 712. 1718. Der Bischof wiederholt seine Be-schwerden und verlangt Bestrafung der Gemeinde Bcrnaug. Absch. 122, 8 33. 713. 1718. Die von Bcrnangklagen, daß seit einiger Zeit in Gcrichtstaren und Spesen bei Theilungen gegen den Vertrag von 1641 be-schwerliche Neuerungen und durch unbefugte Einmischung des Ammanns bei den Gemeindeversammlungenwider den Abschied von 1519 Eingriffe in die Rechte der Burger gemacht werden. Auf diese Beschwerden hinwird gegen den Bischof die Erwartung ausgesprochen, daß derselbe die von Bernang bei ihren alten Rechtenund Freiheiten und den von seinen Vorfahren erthciltcn Frciheitsrevcrsen verbleiben lassen werde. Absch. 122,8 35. 714. 1711». Der Bischof von Constanz läßt durch seinen Abgeordneten Klage führen, daß die vonBernang sich weigern, gewisse Siegel- und Schreibtaren, über welche man mit ihnen übereingekommen sei, zubezahlen. Die Gesandten verlangen, daß die GemcindSgcnossen von Bcrnang bei ihren alten Rechten undFreiheiten und bei der Siegel- und Schreibtarc von 1641 belassen werden sollen. Absch. 135, 8 42.
b. Steuer für Kirche und Schule, Steg und Weg.
Art. 715. 172Ä. Die von Bcrnang bitten um Bestätigung einer 1799 gemachten, von ihren Gcrichts-herren ratifieierten und 1713 vom damaligen Landvogte bestätigten Ordnung, nach welcher zu Unterhaltungvon Kirche und Schule, Holz, Steg und Weg u. a. von den weggezogenen Mitteln einer Person, welcheaus der Gemeinde heirathet 1 Procent, von der Verlassenschaft eines in der Gemeinde ohne LeibcserbcnGestorbenen 2 Procent bezogen werden sollen. Trotz der Einsprache von Seite einiger Berlingcr und vonAusschüssen von Ermatingcn, Tägcrweilcn, Gottlieben und Stcckborn wird diese Ordnung -><! i-atilloanüum inden Abschied genommen. Absch. 221, 8 49. sj 716. 1725. Obige Ordnung wird ratificiert, doch mit deinVorbehalt, daß diese Proccnte kein Abzug seien, sondern als eine Steuer bezogen werden lind also heißen sollen.Die Gesandtschaft von Zug nimmt die Sache ml latilio-mü»», in den Abschied. Absch. 232, 8 18.
0. Sulgen.
Art. 717. 171t». Der Bischof von Constanz führt Beschwerde, daß der Landammann Nabholz zu Sulgendie Sacristei habe aufbrechen lassen, daß er die Kirchenlade herausgenommen, in ein Wirthshaus habe tragenlassen lind daselbst die Capitalbriefe daraus genommen habe. Er erklärt zugleich, daß er sich durch den neuenLandsfricdcn nicht gebunden halte. Nabholz wird verhört und sagt, daß er von Landvogt Hirzel abgesandtworden sei, nach Anleitung deS Landsfricdcnö das Kirchcngut zu verthcilen, daß er im Beisein des Gcrichts-herrn, dessen Beamten und der Ausschüsse und Vorgesetzten beider Religionen, des katholischen MeßnerS unddeS Landgcrichtsdicners durch den Schlosser habe öffnen lassen, weil der Schlüssel geflüchtet worden sei; ferner