Landgrasschaft Thurgau.
wird insgemein billig befunden, „im Fall subsistieren werde, daß l. Stand GlaruS zu der Stiftung contribuicrt»habe, dessen dann die erforderliche Nachforschung geschehen solle". Absch. 39, 8 21. ^ 693. 1713. KatholischGlaruS, ivclcheö schon früher an die Pfarrpfründe zu Aadorf mit den andern katholischen Orten, welche das Thur-gau regieren, contribuicrt hatte, macht sich nun anheischig, wenn die andern katholischen One an diese PfründectwaS seither beigetragen hatten oder noch beitragen wollten, auch seinen Antheil beizutragen. Dieses Anerbietenwird all i'<!koi'knll»m genommen. Absch. 63, 8 5. ü 694. I73<» Der Pfarrer zu Aadorf beschwert sich beibm katholischen Gesandten, daß der Bischof von Constanz für sein neu errichtetes Scminarium von ihm eineSteuer verlange. Dem Pfarrer wird geantwortet, er möge dem Bischof vorstellen, wie gering die Pfründeund daß die Orte ihm zu einem ordentlichen Auskommen noch steuern müssen. Insistiere der Bischof aufMeer Steuer, so möge er ihm verdcutcn, daß die Orte ihm verbieten zu steuern. Absch. 468, 8 5.' - : lau !.' uc 'sick /. n») jvl d; Ißi'llll I s-ü « «jk' . .!«
l<. Sirterdorf.
Art. 695. 171 3. Der Priester zu Sitterdors beschwert sich bei den Gesandten von Zürich und Bernüber Verminderung seines EinkommeliS, da doch nach altem Herkommen beide, der katholische und evangelischePfarrer, gleich viel Einkommen genießen sollen. Der sich beschwerende Priester wird an den Landvogt gewiesen.Abich. 5g, ^ zg, ^ 696. 1723. Aus das Ansuchen der Evangelischen von Sitterdors, daß man ihnen zu366 Gld., welche ihnen bei der landssricdlichcn Einrichtung aus dem Kirchengut zugesprochen worden,verhelfen wolle und zu dem, was dcS Mesincrs wegen erkannt worden sei, wird nach Anhörung der Katholischenund des CollätorS, des Domherrn von Hallwyl, beschlossen: 1) Es bleibt bei dem 1718 von Landvogt Hackbrettin dieser Sache ergangenen Spruche. 2) Die Evangelischen haben sich mit dem Kirchengut nach den darumIpecisiciertcn Posten' zu begnügen utid solche selbst auszuziehen, 3) zu den gewohnten und erforderlichenZeiten darüber Rechnung dem Collator abzulegen, 4) aus den Zinsen, so viel noch von der Bestreitung desödirchcndienstes übrig bleibt, an dir Baukosten der Kirche zu zahlen; den Rest aber haben die Decimatorcn^ut sanclgaUischen Spruches von 1748 zu erstatten. 5) DaS sogenannte Meßncrholz soll zu jedes nothwcn-digcm Hausgebrauch gcthcilt werden. Absch. 216, 8 36. si 697. 1732. Gegen die Bestimmungen dcS Lands-ftiedcno wurden in das von beiden Consessioncn gebrauchte Chor zu Sitterdors zur Nachtzeit siebzehn Gemäldeausgehängt. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern fordern die Entfernung derselben; die Gesandtschaft deöAbtcö nimmt den Anzug all rotoi-enllum; Zürich und Bern dringen ans. sofortige Abhülfe. Absch. 343, 8 33.
I.. Arbvn.
a. Bestattung ungctaufter Kinder.
Art. 698. 17 1 3. Pfarrer Sprüngli zu Arbon gicbt ein Schreiben an Zürich und Bern ein, betreffendBestattung ungctaufter Kinder daselbst. Man läßt cS einfach dabei bewenden. Absch. 57, 8 24.
6. Klagen der Evangelischen über den Obcrvogt und die katholischen Räthe.
Art. 699. 1717. Die Evangelischen zu Arbon klagen, daß der Obcrvogt, der Stadtammann und die katho-^lchcn Räthe sich Eingriffe in ihre Rechte erlauben, und daß sie selbst beim Bischöfe von Constanz kein Gehör^uden. Eö wird ihnen geantwortet, sie möchten sich an den Landssriedcn halten und alles vermeiden, wodurchParität in Gefahr kommen könnte. Zu Beziehung auf die Civilbeschwcrden sollten sie die Wirkung des an