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Landgrafschaft Thllrgau.
sehenen gemeinen Stadtdienste und Acmter durch den ganzen Rath beider Religionen an. Es wird gutbe-funden, dem Bischöfe von Constanz in einem von beiden Ständen, Zürich und Bern, zu genehmigenden Schreibennachzuweisen, wie ein solches Begehren dem Dicßenhofcrtractat zuwiderlaufe. Absch. 320, 8 ti. 687. 17C8Die evangelischen Räthe von Bischofzell beschweren sich, daß der Obervogt aus Anlaß einer vaeant gewordenenevangelischen Richtcrstcllc verlange, daß dieselbe mit einem der beiden evangelischen besetzt werde, welche dieKatholischen im Jahr 1733 aus Mangel an tauglichen katholischen Subjekten zu wählen gcnöthigt waren, undzwar -ul ckitü; vit-w und ohne Präjudiz für die Evangelischen, damit dann die aus solche Weise ledig gewordeneStelle durch einen Katholiken besetzt werden könne. Die Gesandten erklären dem Bischöfe von Constanz, daßdiese Zumuthungen des Obervogts dem Dießenhofervertrage widerstreiten, und daß der Obervogt die Evange-lischen in der ihnen zugchörenden Richtcrwahl fortfahren lassen möchte. Hingegen hätten sie nichts dagegen,wenn er jene zwei von den Katholiken gewählten evangelischen Richtern an der Stelle wolle bleiben oder durch Ka-tholiken ersetzen lassen. Ferner beschweren sich die evangelischen Räthe, daß der Obervogt sich weigere, dieWahl einer Hebamme für die verstorbene evangelische mit den Evangelischen allein vorzunehmen. Auch indieser Hinsicht wird auf den Inhalt des DicßenhofertractateS verwiesen, nach welchem jede Religion die ihrzukommenden Beamten allein wählen soll. Absch. 413, 8 1.
II. Neukirch,a. Uebcrgriffe der Evangelischen,
Art. 688. > 7 IC Die Gesandten der katholischen Orte beschweren sich, daß zu Neukirch der Landsfricvevon den Untcrthanen „eigengwältig" eingeführt, und daß von den Evangelischen daselbst ein Altarstock nieder-gerissen und der Altarstcin zerschlagen worden sei. Absch. 23, 8 4. ü 689. 171C Der Abgeordnete des Bischofsvon Constanz, Johann Adolf Freißberg, wiederholt diese Beschwerde. Es werden dafür Beweise verlangt. DemLandvogt wird der Auftrag gegeben, Nachforschung zu halten und zu berichten. Absch. 23, 8 5. ß 690,1713. Die katholischen Orte fragen den Landvogt an, ob er die Sachen in der Kirche zu Neukirch, welchedurch eine Abordnung der katholischen Gesandten untersucht worden seien, nach dem helmischeu Vergleich ein-richten wolle. Will derselbe nicht, so sollen die Gesandten weitere Maßregeln treffen. (Der Landvogt erklärtesich darüber (wie, steht aber nicht im Abschied). Die Gesandten nehmen eS über sich, seine Erklärung mündlichzu berichten.) Absch. 63, 8 3. »
6. Ein zu einer Messe gestifteter Acker.
Art. 691. 171C Von einem Stück Acker, welcher zu einer Messe gestiftet und vom katholischen Meßnerangcsäet worden war, wird die Frucht diesem Meßner zugesprochen. Uebcrhaupt sollen auch anderwärts dieMeßner, welche dergleichen Aeckcr angesäet haben, die Frucht davon dieses Jahr bekommen. Absch. 23, 8 5.
I. A adorf.
> Art. 692. 17 ltt!. Die Gesandtschast von katholisch Glarus zeigt den übrigen katlwlischen Ständen an,daß ihr Stand zu Stiftung der Pfarrei Andorf auch 400 Gld. contribuiert habe und dermalen bereit sei, seinjährliches Contingcnt zu den nvthigen Kosten zu contribuiercn, damit er sein Collaturrccht behalte. Solches