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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1!andgrafschaft Thurgau.

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gchörcn. 6) Jede Woche auf Mittwoch, oder wenn cin Feiertag darauf fällt, auf Samstag, soll vom Ober-vogt Tags zuvor in den Rath geboten wcrdc». Den aus nicht chehaften Gründen Wegbleibenden »Verden fürAe Sitzung 20 Kr. abgezogen und dessen Stellvertretern zugestellt, 7) Der Abgang im Rath wird aus dem^cricht und der Abgang im Gericht ans dem Rath bei Ausständen oder Abwesenheiten ergänzt. 8b Anlegung»euer Steuern oder andrer Prästationcn können nur durch zwei Drittel der Stimmen dekretiert werden. Das^wgelt, die Zölle, die Tarc der fremden Weibspersonen, welche durch das Chcvcrsprechen Bürgerinnen werden,V»' Abzüge können nur dann verändert werden, wenn beide Rcligionsthcilc sich gütlich darüber miteinander ver-schieben. In allen Rcligionsvorfallenhcitcn, und was davon abhangt, soll gar kein Mehr gelten, in übrigendachen ein Mehr cin Mehr seilt und bleiben. 8) Die Stadtfärbcrci, die Ziegelhütte, die zwei Bäder und Zu-sichördcn, die Höfe der Stadt und des Spitals sollen wie bisher verliehen werden. 10) Denen von Bischoszcllw gestattet, von ihren Freiheitsbriefen und allen andern Schriften Copicen zu nehmen und dieselben, in ein Ur-darium zusammengetragen und vidimiert, auf dem Rathhaus aufzubewahren. Die Originalien werden imArchive aufbewahrt; zu den vier ungleichen Schlössern desselben haben der katholische und der reformierte Alt-^h und die beiden Stadtfchrciber jeder einen Schlüssel, kl) gleich den Arbonervergleichspuncten Nr. 18 mit^rglassung der Parcnlbesc. 12) Wenn bei Frcfeln, welche vor Rath zu rechtfertigen sind, die Räthc dergestaltcngleiche Stimmen zerfallen, daß bei jeder Meinung Stimmen von beiden Rcligionsvcrwandtcn sind, so hatbe'r die Entscheidung. 13) Gehen aber die beiden Religionsverwandtcn in zwei Theile und hat cin jeder^l?eil cinc besondere Meinung, so hat die mildere Meinung statt, doch soll dabei nach Eid, Ehr und Gc-^üsen und ohne Ansehen der Person verfahren werden. 14) Die von Bischoszcll sollen weder ohne Vcrwilli-gu>ig des Vogts, noch der Vogt ohne Vcrwilligung des Raths Bürger und Hintcrsäßcn anzunehmenl'esugt scin. Die Aufnahme der Burger und Hinterfüßen wird durch den Vogt und mit acht StimmenRäthe rcsolviert; find von der einen oder andern Religion nicht sechs vom Rath vorhanden, so wirdvo» jedem Religionstheil der Rath aus dem Gericht ergänzt; sind im Gericht nicht genug vorbanden,n»s gemeiner Bürgerschaft. 15) 18) 17) 18) gleich den Arbonervergleichspuncten Nr. 25. 28. 27. 28.^ So geschehen Dicßenhofcn 10. Mai 1728. Folgen die Unterschriften und Siegel der verhandelnden^butterten, Den 8. Mai wird ferner in Beziehung auf Bischoszcll zu Protokoll noch Folgendesverabredet: 1) Der bisherige Stadtfchrciber Benedict Bridlcr soll scin bisheriges Salarinm und die^molumentc lebenslänglich genießen. 2) Nach erfolgter Ratification obigen Tractates soll von den rcfor-»Uertcn Alträthen und Räthen in Beisc» des ObervogtS ein reformierter Stadtschrcibcr zum erstenmalgewählt und demselben diejenige Addition, die der katholische Stadtfchrciber aus dem Sicchenpflegamte^4 Gld.) bisher geitvsscn, als Salarinm bis auf BridlcrS Absterben überlassen werden. 3) Der jetzigeAcholische Stadtfchrciber kann jemanden an seine Stelle substituieren, der nach seinem Abgang ohne Wahlou die Stelle solgcn kann. 4) Diejenigen Epitaphien, welche sich in der äußern Kirche zu Bischoszcllbefinden, sollen in das Chor gehängt werden. 5) Die Vergleichspunkte sollen sogleich nach erfolgter Ratification»> Erecution gesetzt werden, k) Den Beschwerden über zu hohe Taren zu Bischoszcll ist abzuhelfen. 7) Dem^chsit und reformierten Rath und Gericht soll es frei stehen, die Aemterverwaltungcn auf sechs Jahre zu stellenoder die Aemtcr durch Zedcl zn wählen. Absch. 27K, 8 2. jZürich und der Bischof von Consta»; ralificicrlen12. Mai, Bern den 14. Mai.j 686. Der Obervogt zu Bischoszcll spricht die Befugnis,

^nes wirklichen Votums in den Rathsvcrhandlungcn bei Abgang eines katholischen Rathsmitglicdcs an; fernervw Bestellung der sogenannte» zweiköpfigen, d. h. von einem katholischen und einem evangelischen Bürger vcr-

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